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Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 21.11.2014 3H 14 91 (2014 II Nr. 13)

21. November 2014·Deutsch·Luzern·Kantonsgericht 2. Abteilung·HTML·1,088 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Von der betroffenen Person im Verlauf einer Berichtsperiode vor dem Genehmigungsentscheid der KESB bereits geleistete Akontozahlungen für die Mandatsentschädigung des Beistands sind bei der Ermittlung des steuerrechtlichen Reinvermögens zu den übrigen Vermögenswerten hinzuzuaddieren. | § 21 Abs. 2 VKES. | Kindes- und Erwachsenenschutz

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 2. Abteilung Rechtsgebiet: Kindes- und Erwachsenenschutz Entscheiddatum: 21.11.2014 Fallnummer: 3H 14 91 LGVE: 2014 II Nr. 13 Gesetzesartikel: § 21 Abs. 2 VKES. Leitsatz: Von der betroffenen Person im Verlauf einer Berichtsperiode vor dem Genehmigungsentscheid der KESB bereits geleistete Akontozahlungen für die Mandatsentschädigung des Beistands sind bei der Ermittlung des steuerrechtlichen Reinvermögens zu den übrigen Vermögenswerten hinzuzuaddieren. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Mit Entscheid vom 18. April 2013 übertrug die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Z die für A geführte umfassende Beistandschaft an die KESB Y, welche die Massnahme aufhob, an deren Stelle eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung anordnete sowie den Beschwerdeführer zum Beistand ernannte. Am 2. Oktober 2013 genehmigte die KESB Z den Schlussbericht und die Schlussrechnung des vormaligen Beistands von A für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 31. Juli 2013, entliess ihn aus seinem Amt, legte die Kosten für die Führung der Massnahme antragsgemäss auf Fr. 9'987.90 fest und überband diese ebenso wie die Entscheidgebühr von Fr. 350.-- A. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht, das den angefochtenen Entscheid mit Urteil vom 7. Juli 2014 teilweise aufhob und die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die KESB Z zurückwies (s. LGVE 2014 II Nr. 12). Mit Entscheid vom 11. September 2014 verlegte die KESB Z die Mandatsentschädigung sowie die amtlichen Kosten für den Entscheid vom 2. Oktober 2013 erneut vollumfänglich zulasten von A. Das Vermögen der Eheleute A habe sich per 31. Juli 2013 aus dem Vermögen von A in Höhe von Fr. 5'810.77 und aus einem Bankguthaben seiner Ehefrau im Umfang von Fr. 8'677.86 zusammengesetzt. Zu diesen Beträgen müssten jedoch die dem Konto von A bereits während der Rechnungsperiode belasteten Mandatsführungskosten von Fr. 8'727.65 hinzuaddiert werden, womit die Eheleute A per 31. Juli 2013 über ein steuerrechtliches Reinvermögen von Fr. 23'216.28 verfügt hätten, das über der Vermögensgrenze von Fr. 18'000.-- gelegen habe, weshalb A die Kosten für die Massnahme persönlich in Rechnung zu stellen seien. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2014 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Aus den Erwägungen: 3.5. 3.5.1. Der vormalige Beistand respektive – in Anwendung von Art. 404 Abs. 1 Satz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) – das Sozialberatungszentrum (SoBZ) Z verfügt aufgrund der im Zusammenhang mit der Massnahme erbrachten Leistungen gegenüber A über eine suspensiv bedingte Forderung auf Entschädigung für die Mandatsführung im Sinn von Art. 151 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220). Diese Forderung steht unter den kumulativ zu erfüllenden Bedingungen, (1) dass die KESB Z die vom ehemaligen Beistand geltend gemachten Mandatsführungskosten genehmigt und (2) dass die Kosten auch effektiv zulasten von A verlegt werden können, weil die Eheleute A per Stichtag (31.7.2013) über ein Vermögen verfügten, das die Grenze von Fr. 18'000.-- gemäss § 21 Abs. 2 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (VKES; SRL Nr. 206) überschritt. Sobald diese beiden Prämissen erfüllt sind, wird die Forderung des SoBZ eine unbedingte. Da A indes bereits zuvor Akontozahlungen für die Aufwendungen seines ehemaligen Beistands geleistet hat, wiewohl die Forderung des SoBZ noch gar nicht entstanden und mithin auch nicht fällig geworden ist, verfügt er im Gegenzug gleichsam über eine (fällige) resolutiv bedingte Forderung auf Rückerstattung der Kosten für die Mandatsführung. Diese Obligation besteht, solange (1) die KESB Z die Kostennote des ehemaligen Beistands nicht genehmigt oder (2) die Entschädigung für die Massnahme nicht A auferlegt, weil das Vermögen der Eheleute A per Stichtag unterhalb der Vermögensgrenze von Fr. 18'000.-- lag. Fällt eine dieser alternativen Bedingungen endgültig dahin, erwächst A ein definitiver Anspruch auf Rückleistung seiner bereits getätigten Akontozahlungen gegenüber dem SoBZ Z. 3.5.2. Grundsätzlich sind nur unbedingte Leistungsansprüche als realisiertes Einkommen und damit als Bestandteil des steuerrechtlichen Reinvermögens gemäss § 21 Abs. 2 VKES zu betrachten. Es gilt jedoch zu differenzieren: Bei aufschiebend (suspensiv) bedingten Rechtsgeschäften bleibt der Erwerb von Einkommen bis zum Eintritt eines künftigen Ereignisses in der Schwebe, so dass der Einkommenszufluss erst in dem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Schwebezustand wegfällt und feststeht, dass der Empfänger das fragliche Einkommen ohne weitere Gegenleistung behalten kann. Die Parteien erhalten mit Abschluss des aufschiebend bedingten Vertrags erst eine Anwartschaft auf die ihnen im Vertrag zugedachten Rechte. Bei auflösend (resolutiv) bedingten Rechtsgeschäften hingegen erfolgt der Einkommenszufluss beim Erwerb; ein Einkommenszufluss ist nur zu verneinen, wenn das auflösende Ereignis unmittelbar bevorsteht (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich 1 ST.2010.11/1 DB.2010.9 vom 16.3.2010 E. 3b). Davon kann im vorliegenden Fall in Bezug auf den resolutiv bedingten Rückerstattungsanspruch von A nicht die Rede sein, nachdem die erste Akontozahlung an die Kosten für die Führung der Massnahme bereits rund ein Jahr vor dem Entscheid der KESB über die Genehmigung von Schlussrechnung und Schlussbericht geleistet wurde. Während suspensiv bedingte Forderungen nicht zum steuerbaren Reinvermögen hinzugerechnet werden dürfen, bildet die fällige, resolutiv bedingte Forderung der betroffenen Person auf Rückerstattung ihrer an die Mandatsentschädigung bereits geleisteten Akontozahlungen somit prinzipiell Bestandteil ihres steuerrechtlichen Reinvermögens. Analog zum Kunden einer Bank, dessen Guthaben eine Forderung des Kontoinhabers gegenüber dem Geldinstitut darstellt, verfügt die betroffene Person, die bereits Akontozahlungen für die Entschädigung der Mandatsführung geleistet hat, bis zur Entstehung beziehungsweise Fälligkeit der Forderung des Beistands respektive seines Arbeitgebers über ein Guthaben und damit einen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Empfänger der Überweisungen. Von der Forderung des Bankkunden divergiert der Rückforderungsanspruch freilich insofern, als er mit Eintritt der Resolutivbedingungen, dass die KESB die Kostennote genehmigt und die Kosten für die Massnahme der betroffenen Person auferlegt, in entsprechendem Ausmass untergeht. Nach dem Gesagten sind die von A getätigten Akontozahlungen deshalb bei der Ermittlung seines steuerrechtlichen Reinvermögens per 31. Juli 2013 zu seinem Guthaben und jenem seiner Ehefrau gegenüber ihren Banken hinzuzuaddieren. Im Übrigen ist A auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung (und der verfassungskonformen Auslegung) gleich zu stellen wie verbeiständete Personen, die innerhalb einer Rechnungs- und Berichtsperiode keine Akontozahlungen leisten (können), da die Verlegung der Entschädigung für die Mandatsführung unter Berücksichtigung der Vermögensgrenze gemäss § 21 Abs. 2 VKES nicht von den Zahlungsmodalitäten, die eine Berufsbeistandschaft pflegt, abhängig gemacht werden darf. Wollte man anders urteilen, würde dies Missbräuchen und einer rechtsungleichen Behandlung Tür und Tor öffnen, stände es doch im Belieben der betroffenen Person, jeweils vor der Rechnungs- und Berichtsabnahme durch die KESB hohe Akontozahlungen zugunsten ihres Beistands zu leisten, um dergestalt die Vermögensgrenze nach § 21 Abs. 2 VKES zu unterschreiten, woraufhin die KESB die Entschädigung für die Mandatsführung dem unterstützungspflichtigen Gemeinwesen in Rechnung stellen müsste. In der Folge könnte die betroffene Person die Akontozahlung zurückfordern, da die Bedingung, unter der sie geleistet wurde, und damit die bedingte Forderung des Beistands ihr gegenüber infolge anders gearteter Kostenverlegung durch die KESB endgültig dahingefallen wäre.

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