Rechtsprechung Luzern
Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 2. Abteilung Rechtsgebiet: Kindes- und Erwachsenenschutz Entscheiddatum: 28.04.2014 Fallnummer: 3H 13 100 LGVE: 2014 II Nr. 3 Gesetzesartikel: Art. 450 Abs. 2 ZGB. Leitsatz: Der Beistand ist nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert, wenn er die Interessen der betroffenen Person wahrt, indem er es zur Vermeidung eines Übernahmeverschuldens ablehnt, Aufgaben zu übernehmen, für deren Erledigung eigentlich die KESB bzw. deren Rechtsdienst zuständig wäre. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Für A wurden seit 2008 wiederholt Fremdplatzierungen in psychiatrischen Einrichtungen, Jugendheimen, Sonderschulen und Pflegefamilien angeordnet, die nur durch gelegentliche Kurzaufenthalte bei den Eltern unterbrochen wurden. Der allein sorgeberechtigte Kindsvater verlegte 2010 und 2013 seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2013 wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) den Beistand von A an, bei den drei als unterstützungspflichtige Gemeinwesen in Frage kommenden Gemeinden subsidiäre Kostengutsprachen für die Platzierung von A einzuholen und für den Fall einer Abweisung entsprechende beschwerdefähige Verfügungen zu verlangen. Gegen diesen Entscheid erhob der Beistand Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht. Aus den Erwägungen: 3. Umstritten ist im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zunächst die Beschwerdelegitimation des Beistands (…). 3.1. Während der Beschwerdeführer implizit davon ausgeht, zur Beschwerde befugt zu sein, weil es nicht in seinen Aufgabenbereich falle, die Finanzierung einer Unterbringung zu regeln und Lösungen für Kompetenzkonflikte unter den involvierten Behörden zu finden, spricht die Vorinstanz ihm die Beschwerdelegitimation ab. Die Aufzählung der zur Beschwerde Berechtigten in Art. 450 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) sei abschliessend. Vorliegend habe der Beschwerdeführer die Beschwerde in eigenem Namen und nicht als Vertreter von A als betroffener Person erhoben. Da es im angefochtenen Entscheid um die Überprüfung einer fürsorgerischen Unterbringung gegangen sei und es sich nicht um ein Verfahren nach Art. 419 ZGB oder ein Disziplinarverfahren gehandelt habe, könne der Beschwerdeführer seine Befugnis nicht aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ableiten. Wie weiter aus seinem Zwischenbericht vom 22. November 2013 hervorgehe, habe er A, seit er von der KESB per 1. Oktober 2013 zu dessen Beistand ernannt worden sei, bis zur Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch nicht persönlich getroffen. Die Frage, ob bei dieser Ausgangslage das Erfordernis der faktischen Verbundenheit und der persönlichen Betreuung und Begleitung erfüllt sei, könne jedoch offen bleiben, liege doch der Sinn und Zweck der Beschwerdebefugnis nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB darin, dass nicht eigene, sondern die Interessen der betroffenen Person gewahrt würden, wenn diese dazu nicht imstande sei. Der angefochtene Entscheid offenbare zwei Interessen von A: eine richtige und geeignete Fremdplatzierung und Betreuung sowie die Gewährleistung der Finanzierung des auswärtigen Aufenthalts. Da die KESB vorliegend nicht in der Lage sei, das Interesse nach finanzieller Sicherstellung zu wahren, sei der Beschwerdeführer mit dieser Aufgabe betraut worden. Wenn dieser gegen diesen Auftrag mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde opponiere, sei er gerade nicht im Interesse von A tätig, sondern trage vielmehr dazu bei, dass er seine Hauptaufgabe, nämlich die Weiterführung der gegenwärtigen Betreuung und das Vermeiden weiterer Platzierungsabbrüche, nicht mehr erfüllen könne. Vor diesem Hintergrund müsse die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers auch in Bezug auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB negiert werden. Schliesslich führe der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht aus, welche eigenen Rechte durch die angefochtene Auftragserteilung verletzt seien. Fest stehe, dass ein Beistand die ihm von der KESB übertragenen Aufgaben grundsätzlich auszuführen habe. Erst wenn die KESB Anordnungen erlasse, welche die konkrete Mandatsführung des Beistandes beträfen oder beeinträchtigten oder als Folge unterbliebener Mandatsführung ergingen, sei dessen Beschwerdelegitimation gegeben. In casu sei der Beschwerdeführer daher auch nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB nicht beschwerdeberechtigt. 3.2. Zur Beschwerde gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Am Verfahren beteiligt sind in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen, mithin die schutzbedürftige Person, aber auch die Beistandsperson, wenn deren Handlungen oder Unterlassungen Gegenstand eines Verfahrens vor der KESB im Sinn von Art. 419 ZGB geworden sind, sowie im Bereich des Kindesschutzes nebst den Kindern auch deren Eltern (Fassbind, Erwachsenenschutz, Zürich 2012, S. 138; Steck, FamKomm. Erwachsenenschutz [Hrsg. Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler], Bern 2013, Art. 450 ZGB N 21). Der Begriff der nahestehenden Person ist weit auszulegen. Es handelt sich dabei um eine Person, welche die betroffene Person gut kennt und kraft ihrer Eigenschaften sowie kraft ihrer Beziehungen zu dieser als geeignet erscheint, deren Interessen zu wahren. Eine Rechtsbeziehung ist nicht erforderlich; entscheidend ist vielmehr die faktische Verbundenheit. Nahestehende Personen können die Eltern, die Kinder, andere verwandte oder befreundete Personen, Lebenspartner, aber auch Beistände, Ärzte, Sozialarbeiter, Geistliche oder andere Personen, welche die betroffene Person betreut und begleitet haben, sein (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28.6.2006, in: BBl 2006 7084; Fassbind, a.a.O., S. 138 f.; Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 24). Dritte, die nicht über die Qualifikation als nahestehende Person verfügen, sind nur zur Beschwerde legitimiert, wenn sie die Verletzung eigener, rechtlich geschützter Interessen geltend machen; bloss tatsächliche Interessen genügen nicht (Botschaft, in: BBl 2006 7084). Die Beschwerdelegitimation der nahestehenden Person setzt nicht notwendigerweise voraus, dass Interessen der betroffenen Person wahrgenommen werden. Nimmt eine nahestehende Person jedoch eigene Interessen wahr, wird sie wie eine Drittperson behandelt und nur zur Beschwerde zugelassen, wenn sie rechtlich geschützte Interessen vorbringt. Dies gilt auch für Beistände: Nehmen diese mittels Beschwerde Interessen der betroffenen Person wahr, genügen tatsächliche Interessen, berührt der Entscheid der KESB aber sie selber in ihren eigenen Rechten als Mandatspersonen, können sie mit Beschwerde lediglich rechtlich geschützte Interessen verfolgen (Fassbind, a.a.O., S. 139). 3.3. (…) Mit der Vorinstanz ist zunächst von einer fehlenden Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB auszugehen. Vom angefochtenen Entscheid betroffen sind einzig A und dessen Eltern, insbesondere der sorgeberechtigte Vater nicht aber der Beschwerdeführer als Beistand, da das zugrunde liegende Verfahren nicht dessen Handlungen oder Unterlassungen im Sinn von Art. 419 ZGB zum Gegenstand hatte, sondern die Überprüfung der für A angeordneten Massnahmen nach Art. 314b i.V.m. Art. 431 ZGB. Ebenso ist dem Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Beschwerdeberechtigung nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB abzusprechen. Wohl macht er (auch) eigene Interessen geltend, indem die Anweisung der Vorinstanz (…) für ihn nicht unerheblichen administrativen Aufwand bedeutete; einem Eingriff in seine Rechte kommt die angeordnete Unterstützung der KESB bei der Sicherstellung der Finanzierung der Massnahmen für A indessen nicht gleich. Zu prüfen bleibt mithin die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Diesbezüglich verdient der Einwand der KESB, wonach der Beschwerdeführer A nach eigenen Angaben noch nie persönlich getroffen habe, was gegen seinen Status als nahestehende Person spräche, zwar eine gewisse Beachtung. Allerdings lässt die Vorinstanz diese Frage zu Recht offen, denn als Beistand ist der Beschwerdeführer früher als andere kraft seiner Eigenschaften und seiner Beziehung zu A geeignet, dessen Interessen zu wahren, zumal dem zweifellos beschwerdebefugten, sorgeberechtigten Vater die behördeninternen Abläufe im Zusammenhang mit der Finanzierung fürsorgerischer Unterbringungen kaum bekannt sein und ihm allfällige Schwierigkeiten und Kompetenzstreitigkeiten kaum zur Kenntnis gebracht werden dürften. Am Kriterium mangelnder Vertrautheit mit den Belangen der betroffenen Person sollte die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers mithin nicht scheitern. Zweifelhaft erscheint vielmehr die Frage nach der Interessenwahrung. Die KESB stellt sich auf den Standpunkt, Grund der Beschwerde sei die Ablehnung des Beschwerdeführers, eine ihm übertragene, für das Wohlergehen von A zentrale Aufgabe wahrzunehmen. Damit handle er nicht in dessen Interesse, sondern verfolge eigene, nicht rechtlich geschützte Interessen. Der Vorinstanz ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Interessen von A gerade auch wahren kann, indem er es ablehnt, Aufgaben zu übernehmen, für deren Erledigung eigentlich die KESB bzw. deren Rechtsdienst zuständig wäre und für die er als juristischer Laie möglicherweise nicht qualifiziert wäre, um dergestalt mögliche negative Folgen, die sich aus seinem Handeln ergeben könnten, von vornherein vom Verbeiständeten abzuwenden. Soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die Beschwerdelegitimation aberkennen möchte, verkennt sie, dass die Interessenwahrung zum Vorteil der betroffenen Person auch in der Vermeidung eines Übernahmeverschuldens gesehen werden kann. Entgegen der Auffassung der KESB ist der Beschwerdeführer somit grundsätzlich zur Beschwerde gegen ihren Entscheid vom 10. Dezember 2013 befugt. Auf das von ihm erhobene Rechtsmittel ist einzutreten.