Rechtsprechung Luzern
Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 2. Abteilung Rechtsgebiet: Kindesschutz Entscheiddatum: 11.09.2013 Fallnummer: 3H 12 22 LGVE: 2013 II Nr. 7 Leitsatz: Art. 444 ZGB, Art. 450 ZGB. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind in Zuständigkeitsfragen auch gegen altrechtliche Entscheide der Regierungsstatthalter beschwerdelegitimiert, soweit diese Anweisungen an die ehemaligen Vormundschaftsbehörden zum Gegenstand haben. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die aus Eritrea stammende X. flüchtete gemeinsam mit Ehemann Y. und Tochter A. aus ihrer Heimat. Die Familie wurde auf der Flucht getrennt, worauf Mutter und Tochter die Reise ohne Y. in Richtung Schweiz fortsetzten. Im Herbst 2011 wurden sie im Asylzentrum in der Gemeinde V. (Kanton Luzern) untergebracht. Im Dezember 2011 gebar X. ihr zweites Kind (B.). Schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen führten dazu, dass B. bis Mitte März 2012 stationär im Kinderspital Luzern behandelt werden musste. X. und A. hatten das Asylzentrum in der Gemeinde V. aber bereits im Januar 2012 mit unbekanntem Ziel verlassen; eine Öffentlichkeitsfahndung blieb erfolglos. Im Oktober 2012 erteilte der Gemeinderat W. (Kanton Zug) den Eheleuten C. eine bis Ende Januar 2013 befristete Pflegeplatzbewilligung zur Aufnahme von B. mit der Begründung, dass der Entscheid über die definitive Bewilligung in die Kompetenz des ab dem 1. Januar 2013 zuständigen Amts für Kindes- und Erwachsenenschutz des Kantons Zug falle. Auf Antrag der Beiständin von B. entzog der Regierungsstatthalter im November 2012 X. die elterliche Sorge über B. und wies die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde V. an, die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen oder für B. eine Unmündigkeitsvormundschaft anzuordnen. Gegen diesen Entscheid reichte der Gemeinderat V. im Dezember 2012 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Aus den Erwägungen: 4.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) ist die Kindesschutzbehörde sachlich zuständig für die Entziehung der elterlichen Sorge. Nach Art. 440 Abs. 3 ZGB fungiert die Erwachsenenschutz- auch als Kindesschutzbehörde. Die altrechtliche Vormundschaftsbehörde, hier der Gemeinderat V., ist kindes- und erwachsenenschutzrechtlich sachlich nicht mehr zuständig. Dies führt (…) dazu, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) als Beschwerdeführerin für den nicht mehr zuständigen Gemeinderat in den Prozess eintritt. In Anbetracht dessen, dass sich die KESB U. zwar einer materiellen Stellungnahme enthalten, ihrerseits aber an der Beschwerde festgehalten hat, stellt sich die Frage nach ihrer Beschwerdelegitimation. 4.2. Ob die KESB zur Beschwerde befugt ist, bestimmt sich – entsprechend dem analog anwendbaren Art. 14a SchlT ZGB, wonach das neue Verfahrensrecht für den vor Kantonsgericht hängigen Prozess massgebend ist – nach dem seit dem 1. Januar 2013 einschlägigen Bundesrecht (…). 4.2.1. Nach Art. 450 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden (Abs. 1). Zur Beschwerde befugt sind (1.) die am Verfahren beteiligten Personen, (2.) die der betroffenen Person nahestehenden Personen und (3.) Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Abs. 2). Die KESB sind grundsätzlich für alle Aufgaben aus dem Kindes- und Erwachsenenschutz erstinstanzlich zuständig (Vogel, Basler Komm. Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 440/441 ZGB N 3 unter Hinweis auf die hier nicht massgeblichen bundesrechtlichen Ausnahmen). Ob jedoch die KESB U., die als Rechtsnachfolgerin der gemeindlichen Vormundschaftsbehörden vom Entscheid des Regierungsstatthalters bezüglich Entziehung der elterlichen Sorge und Errichtung einer Unmündigkeitsvormundschaft zwar direkt betroffen ist, nach neuem Recht infolge ihrer umfassenden Zuständigkeit aber auch selber zur Entziehung der elterlichen Sorge zuständig wäre, ihrerseits legitimiert ist, die Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters (weiter) zu führen, ist gesetzlich nicht geregelt. In der Literatur zu Art. 450 Abs. 2 ZGB wird kontrovers diskutiert, ob die Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens von Bundesrechts wegen anders als im bisherigen Recht – und abgesehen von Zuständigkeitskonflikten gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB – nicht mehr gegeben sei (vgl. etwa Steck, Basler Komm. Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450 ZGB N 31 und 38 f. m.H.). Umstritten ist namentlich, ob ein Gemeinwesen, das die Kosten des Vollzugs von Massnahmen zu tragen hat, zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. für das bisherige Recht auch BGE 135 V 134 E. 3.2). Wie es sich damit verhält, braucht hier indes nicht beurteilt zu werden. 4.2.2. Gemäss Art. 444 ZGB prüft die Erwachsenenschutzbehörde ihre Zuständigkeit von Amtes wegen (Abs. 1). Hält sie sich nicht für zuständig, überweist sie die Sache unverzüglich der Behörde, die sie als zuständig erachtet (Abs. 2). Zweifelt sie an ihrer Zuständigkeit, pflegt sie einen Meinungsaustausch mit der Behörde, deren Zuständigkeit in Frage kommt (Abs. 3). Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Abs. 4). Bei innerkantonalen Kompetenzkonflikten ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die KESB, an welche die Sache durch das Gericht in der Folge überwiesen wird, an dessen Entscheid gebunden ist. Bei interkantonalen Kompetenzkonflikten stellt sich die Frage, ob das angerufene Gericht auch einen für den anderen Kanton verbindlichen Entscheid fällen kann, der vom Gemeinwesen beschwerdeweise weitergezogen werden kann, oder aber, ob diesfalls ein Klageverfahren nach Art. 120 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) Platz greift (vgl. zum Ganzen: Auer/Marti, Basler Komm. Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 444 ZGB N 25 ff. m.H.). Sind die Gemeinwesen zumindest bei Zuständigkeitskonflikten beschwerdelegitimiert bzw. klageberechtigt (so u.a. Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 31), führt dies zum Schluss, die Legitimation der KESB im hier zu beurteilenden Fall zu bejahen. Der Gemeinderat V. begründete die von ihm eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde nämlich damit, dass er hinsichtlich der regierungsstatthalterlichen Anweisung, die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen oder für B. eine Unmündigkeitsvormundschaft nach Art. 368 aZGB anzuordnen (…), örtlich unzuständig sei. B. habe Wohnsitz in W., womit die entsprechenden zugerischen Behörden zuständig seien (…). Belege dafür, dass und gegebenenfalls in welcher Form sich die Gemeinderäte V. und W. im Vorfeld des angefochtenen Entscheids zur Frage nach der Zuständigkeit für die Übertragung der elterlichen Sorge an den Vater oder die Anordnung einer altrechtlichen Unmündigkeitsvormundschaft nach Art. 368 aZGB ausgetauscht hätten, fehlen zwar. Dies erstaunt indes deshalb nicht, weil der Regierungsstatthalter im angefochtenen Entscheid vom 21. November 2012 die elterliche Sorge von X. gegenüber ihrem Sohn, B., auf Antrag der Beiständin von B. vom 3. Oktober 2012 entzogen hat. Hinzu kommt, dass die Anordnung einer Unmündigkeitsvormundschaft nach Art. 368 aZGB voraussetzte, dass das Fehlen der elterlichen Sorge vorgängig bereits rechtskräftig festgestellt worden war (Schnyder/Murer, Berner Komm., 3. Aufl., Art. 368 ZGB N 96; vgl. auch Langenegger, Basler Komm., 4. Aufl., Art. 368 ZGB N 1 ff., insb. N 6 f.). Die Vormundschaftsbehörde W. war denn auch am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt und folgerichtig ebenso wenig Adressatin des angefochtenen Entscheids. 4.3. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die KESB U. mit Blick auf den Streitgegenstand (…), Art. 444 Abs. 2-4 ZGB und die diesbezügliche Beschwerde- bzw. Klagelegitimation des Gemeinwesens im hier zu beurteilenden Fall beschwerdebefugt ist. Materiell ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinn begründet, als Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben ist. Die Sache geht an die KESB U., damit diese gemäss Art. 444 Abs. 1 ZGB ihre Zuständigkeit prüft und die sachlich gebotenen Kindesschutzmassnahmen verfügt oder aber das Meinungsaustauschverfahren mit der KESB des Kantons Zug durchführt (vgl. Art. 444 Abs. 2-3 ZGB). Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, unterbreitet die zuerst befasste Behörde, nach Lage der Akten die KESB U., die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 444 Abs. 4 ZGB).