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Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 17.06.2013 3B 13 33 (2013 II Nr. 6)

17. Juni 2013·Deutsch·Luzern·Kantonsgericht 2. Abteilung·HTML·340 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Art. 121 ZPO, Art. 311 ff. ZPO, Art. 319 ff. ZPO. In familienrechtlichen Verfahren ist es zulässig, die Berufung und die Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid in einer Rechtsmitteleingabe zu vereinen. | Zivilprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 2. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 17.06.2013 Fallnummer: 3B 13 33 LGVE: 2013 II Nr. 6 Leitsatz: Art. 121 ZPO, Art. 311 ff. ZPO, Art. 319 ff. ZPO. In familienrechtlichen Verfahren ist es zulässig, die Berufung und die Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid in einer Rechtsmitteleingabe zu vereinen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 3.2. Die Gesuchstellerin hat den Entscheid der Einzelrichterin am Bezirksgericht Luzern sowohl in der Hauptsache als auch bezüglich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege angefochten. Bezüglich der Hauptsache ist die Berufung nach Art. 311 ff. ZPO, bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege indes die Beschwerde nach Art. 121 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO gegeben. Es fragt sich, ob diese beiden Rechtsmittel mit der ihnen je eigenen Kognition (Überprüfungsbefugnis) zusammen in der gleichen Rechtsmittelschrift eingereicht werden können, oder ob die verschiedenen Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde separat zu erheben sind. Nach der Lehre und Rechtsprechung ist es zulässig, in einem familienrechtlichen Verfahren die Berufung und die Beschwerde gegen einen erstinstanzlichen Entscheid in einer Rechtsmitteleingabe zu vereinen (ohne nähere Begründung: Bühler, Berner Komm., Bern 2012, Art. 121 ZPO N 6 und 18). Die nachvollziehbare Praxis des Zürcher Obergerichts im Familienrecht geht dahin, die Vereinigung der Verfahren wegen der gleichen sachlichen Zuständigkeit, aber auch weil sich darin die gleichen Parteien gegenüberstehen und mit dem Eruieren deren finanziellen Verhältnisse die zum Teil gleichen Rechtsfragen stellen, zu ermöglichen. Der unterschiedlichen Kognition trägt die Zürcher Praxis bei der materiellen Behandlung der jeweiligen Rechtsbegehren Rechnung (Urteil des Obergerichts Zürich LZ110005 vom 5.6.2012 E. II.2; andere Praxis für obligationenrechtliche Prozesse: Urteil des Obergerichts Zürich LB120004 vom 2.2.2012 E. 5). Eine abweichende Lehrmeinung und/oder Rechtsprechung ist – soweit überblickbar – nicht ersichtlich. Die 2. Abteilung des Kantonsgerichts schliesst sich deshalb in familienrechtlichen Verfahren, in denen die finanziellen Verhältnisse der Parteien abzuklären sind, aus prozessökonomischen Gründen der Zürcher Praxis an. Aus diesem Grund ist die Rechtsmitteleingabe der Gesuchstellerin nicht in dem Sinne zur Verbesserung zurückzuweisen, dass eine Berufung und eine Beschwerde getrennt einzureichen wären. Auf die diesen beiden Rechtsmitteln je zugedachte verschiedene Kognition wird in den entsprechenden Erwägungen einzugehen sein.

3B 13 33 — Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 17.06.2013 3B 13 33 (2013 II Nr. 6) — Swissrulings