Skip to content

Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 11.10.2011 2N 11 60 (2011 I Nr. 49)

11. Oktober 2011·Deutsch·Luzern·Kantonsgericht 2. Abteilung·HTML·497 Wörter·~2 min·3

Zusammenfassung

Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO. Grundsätze für die Kostenverlegung an die beschuldigte Person für den Fall der Einstellung der Untersuchung bzw. bei Freispruch. | Strafprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 2. Abteilung Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 11.10.2011 Fallnummer: 2N 11 60 LGVE: 2011 I Nr. 49 Leitsatz: Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO. Grundsätze für die Kostenverlegung an die beschuldigte Person für den Fall der Einstellung der Untersuchung bzw. bei Freispruch. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO. Grundsätze für die Kostenverlegung an die beschuldigte Person für den Fall der Einstellung der Untersuchung bzw. bei Freispruch.

======================================================================

Aus den Erwägungen: Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

Die Schweizerische Strafprozessordnung übernahm damit die Grundsätze, welche die bisherige Praxis des Bundesgerichts und die Strassburger EMRK-Organe zur Kostenauflage bei Einstellung oder Freispruch entwickelten. Einer beschuldigten Person dürfen diesfalls nur Kosten auferlegt werden, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Zu unterscheiden ist zwischen einem - hier nicht zur Diskussion stehenden - prozessualen Verschulden im engeren Sinne, das dann vorliegt, wenn durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert wird, und einem prozessualen Verschulden im weiteren Sinne, das dann vorliegt, wenn durch ein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben wurde. Erforderlich ist, dass die freigesprochene oder aus dem Verfahren entlassene beschuldigte Person in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen hat. Das Verletzen bloss moralischer oder ethischer Pflichten genügt zur Kostenauflage nicht. Als widerrechtlich im Sinne des Zivilrechts ist ein Verhalten dann zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben, d.h. gegen Normen, die direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten. Weiter vorausgesetzt ist ein im zivilrechtlichen Sinne schuldhaftes Verhalten, d.h. in objektiver Hinsicht Vorsatz oder Fahrlässigkeit und in subjektiver Hinsicht Urteilsfähigkeit. Je mehr das Verhalten der beschuldigten Person von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht, desto schwerer wiegt das Verschulden. Erforderlich ist zudem, dass das widerrechtliche und schuldhafte Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung des Verfahrens dargestellt hat, d.h. nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zu einem Strafverfahren zu geben. Allerdings sind an die Ursächlichkeit des Verhaltens keine strengen Anforderungen zu stellen, da die Behörden gehalten sind, bei genügendem Tatverdacht eine Untersuchung zu eröffnen (Domeisen, Basler Komm., Basel 2011, Art. 426 StPO N 29; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich 2009, § 98 N 1786-1790; Griesser, in: Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Hrsg. Donat/Hansjakob/Lieber], Zürich 2010, Art. 426 StPO N 9-17).

2. Abteilung, 11. Oktober 2011 (2N 11 60)

2N 11 60 — Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 11.10.2011 2N 11 60 (2011 I Nr. 49) — Swissrulings