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Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 01.02.2012 2N 11 137 (2012 I Nr. 67)

1. Februar 2012·Deutsch·Luzern·Kantonsgericht 2. Abteilung·HTML·396 Wörter·~2 min·3

Zusammenfassung

Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO. Eine Sistierung der Strafuntersuchung kann mit Beschwerde angefochten werden. | Strafprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 2. Abteilung Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 01.02.2012 Fallnummer: 2N 11 137 LGVE: 2012 I Nr. 67 Leitsatz: Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO. Eine Sistierung der Strafuntersuchung kann mit Beschwerde angefochten werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 314 Abs. 5 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO. Eine Sistierung der Strafuntersuchung kann mit Beschwerde angefochten werden.

Aus den Erwägungen: Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2012 sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, da es sich bei der angefochtenen Sistierungsverfügung um einen verfahrensleitenden und mithin nicht beschwerdefähigen Entscheid handle. Das in der Verfügung erwähnte Rechtsmittel der Beschwerde sei auf einen Irrtum zurückzuführen.

Die herrschende Lehre bejaht die Beschwerdefähigkeit einer Sistierungsverfügung (Omlin, Basler Komm., Basel 2011, Art. 314 StPO N 33; Stephenson/Thiriet, Basler Komm., Basel 2011, Art. 393 StPO N 10; Schmid, Praxiskomm. Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2009, Art. 314 StPO N 12; Riedo/Fioska/Niggli, Strafprozessrecht, Basel 2011, N 2342; Patrik Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, St. Gallen 2011, N 272). Riklin hingegen ist der Auffassung, dass die Sistierungsverfügung als verfahrensleitende Verfügung nicht beschwerdefähig sei (Riklin, Komm. Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 314 StPO N 3). Zutreffend ist, dass Fristansetzungen sowie Sistierungsverfügungen typische Fälle prozessleitender Verfügungen sind, die grundsätzlich, d.h. ohne spezifische gesetzliche Regelung, nicht der Beschwerde unterliegen. Hingegen verweist Art. 314 Abs. 5 StPO unter dem Titel «Sistierung» ergänzend auf die Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung. Dort wird in Art. 322 Abs. 2 StPO das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung erwähnt. In analoger Anwendung muss diese Rechtsmittelmöglichkeit gestützt auf den generellen Verweis in Art. 322 Abs. 2 StPO auch für die Sistierungsverfügung gelten. Dafür spricht auch der Umstand, dass das Strafverfahren im beschleunigten Verfahren durchzuführen ist (Art. 5 Abs. 1 StPO). D.h. eine Sistierung läuft an sich auf eine Rechtsverweigerung hinaus, die mit Beschwerde nach Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO gerügt werden kann. Im Vergleich mit der Schweizerische Zivilprozessordnung ist dort eine Sistierungsverfügung mit Beschwerde anfechtbar (Art. 126 Abs. 2 ZPO). Wie zudem aus der Prozessgeschichte im Urteil des Bundesgerichts 1B_509/2011 vom 28. September 2011 hervorgeht (E. 1), hat die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 6. September 2011 die Beschwerde gegen eine Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zugelassen. Dagegen hatte das Bundesgericht nichts einzuwenden, jedoch konnte es aus einem anderen formellen Grund auf die Beschwerde nicht eintreten. Die Beschwerdefähigkeit ist somit gegeben.

2. Abteilung, 1. Februar 2012 (2N 11 137)

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