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Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 21.05.2013 2C 12 118 (2013 I Nr. 24)

21. Mai 2013·Deutsch·Luzern·Kantonsgericht 2. Abteilung·HTML·808 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Art. 78 SchKG, Art. 84 SchKG. Mit dem Rückzug des Rechtsvorschlags wird das Rechtsöffnungsverfahren gegenstandslos. Die Rückzugserklärung kann nicht durch einfache Erklärung des Schuldners widerrufen werden. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 2. Abteilung Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 21.05.2013 Fallnummer: 2C 12 118 LGVE: 2013 I Nr. 24 Leitsatz: Art. 78 SchKG, Art. 84 SchKG. Mit dem Rückzug des Rechtsvorschlags wird das Rechtsöffnungsverfahren gegenstandslos. Die Rückzugserklärung kann nicht durch einfache Erklärung des Schuldners widerrufen werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die anwaltlich vertretene Gesuchsgegnerin reichte beim Obergericht gegen die am 22. November 2012 erteilte Rechtsöffnung Beschwerde ein. Während des Beschwerdeverfahrens legte die Gesuchstellerin eine (ohne Mitwirkung ihres Rechtsbeistands verfasste) Erklärung der Gesuchsgegnerin vom 22. Februar 2013 auf, worin diese ihren Rechtsvorschlag zurückzog. Am 13. März 2013 widerrief der Rechtsbeistand der Gesuchsgegnerin namens seiner Mandantin die Rückzugserklärung. Er berief sich auf Willensmangel, Irrtum, Nichtigkeit und Übervorteilung. Das Obergericht folgte seiner Argumentation nicht. Aus den Erwägungen: 3. 3.1. Die Gesuchsgegnerin erklärte gegenüber der Gesuchstellerin am 22. Februar 2013 den Rückzug des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. X und beauftragte und ermächtigte diese, den Rückzug des Rechtsvorschlags dem zuständigen Betreibungsamt weiterzuleiten. Das Rechtsöffnungsverfahren dient der Beseitigung des Rechtsvorschlags. Dieser kann vom Schuldner jederzeit zurückgezogen werden; verlangt ist nur, dass die Erklärung gegenüber dem Betreibungsamt erfolgt oder der Betreibende zur Weiterleitung der ihm gegenüber abgegebenen Rückzugserklärung an das Betreibungsamt ermächtigt wird. Der Rückzug des Rechtsvorschlags bewirkt, dass der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen kann. Wird der Rückzug des Rechtsvorschlags während eines laufenden Rechtsöffnungsverfahrens erklärt, wird dieses gegenstandslos und als erledigt abgeschrieben (Bessenich, Basler Komm. 2. Aufl., Art. 78 SchKG N 5; Staehelin, Basler Komm. 2. Aufl., Art. 84 SchKG N 64 und 69, jeweils mit Hinweisen, u.a. auf BGE 131 III 658 f., 81 III 95 f., 62 III 127, 61 III 67 f. und 51 III 35 f.). 3.2. Mit Schreiben vom 13. März 2013 (…) widerrief die Gesuchsgegnerin ihre Rückzugserklärung und ihre Schuldanerkennung, wobei sie sich auf Willensmangel, Irrtum, Nichtigkeit und Übervorteilung berief. (…) Am 10. April 2013 legte der Rechtsbeistand der Gesuchsgegnerin eine Bestätigung der dipl. Psychologin A. auf, wonach die Gesuchsgegnerin bei ihr seit September 2012 wegen schwerer depressiver Episode in psychotherapeutischer Behandlung sei, und er führte aus, dies erkläre, warum die Gesuchsgegnerin entgegen ihrem wahren Willen und irrtümlich bzw. leichtsinnig die ihr von der Gesuchstellerin vorgelegten Formulare bzw. Erklärungen unterzeichnet habe und diesbezüglich auch nicht mit ihm als ihrem Rechtsbeistand Kontakt aufgenommen habe. Verträge bzw. Willenserklärungen, welche gegen die guten Sitten verstossen würden, seien widerrechtlich und somit nichtig. Die plötzliche Erhöhung der Forderungssumme um 85 % [die Gesuchsgegnerin anerkannte mit der Rückzugserklärung einen höheren Betrag] stelle eine Leistungsinadäquanz dar. Als sittenwidrig könnten auch Verträge bzw. Willenserklärungen bezeichnet werden, welche als Folge eines Verstosses gegen die Standesregeln geschlossen bzw. abgegeben worden seien, hier als Folge der direkten Korrespondenz der Gesuchstellerin mit der Gesuchsgegnerin trotz des Wissens um deren rechtliche Verbeiständung. 3.3. Nach konstanter Rechtsprechung kann ein Rückzug des Rechtsvorschlags nicht durch einfache Erklärung des Schuldners widerrufen werden (BGE 51 III 35; Bessenich, a.a.O., Art. 78 SchKG N 5; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Zürich 1984, § 17 Rz 57), es sei denn, der Widerruf treffe vor der Rückzugserklärung ein (BGE 62 III 125, Art. 9 OR), was hier nicht der Fall war. Dem Schuldner ist es auch verwehrt, allfällige Willensmängel (Irrtum, absichtliche Täuschung, Furchterregung) bei der Abgabe der Rückzugserklärung geltend zu machen und damit den Rechtsvorschlag wiederaufleben zu lassen. Die Rückzugserklärung ist eine betreibungsrechtliche Erklärung. Diese kann nicht wegen Willensmangel in Frage gestellt werden. Dem SchKG ist denn auch eine Klage auf Feststellung der Unverbindlichkeit betreibungsrechtlicher Erklärungen unbekannt (BGE 75 III 42). Willensmängel kann der Schuldner nur auf dem Weg des ordentlichen Prozesses (allgemeine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens der Schuld, Klage nach Art. 85a SchKG oder Rückforderungsklage nach Art. 86 SchKG) geltend machen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (…) ausschliesslich die Betreibung Nr. X bzw. der in dieser Betreibung erfolgte Rückzug des Rechtsvorschlags. Diese betreibungsrechtliche Erklärung mag allenfalls auf einem – nach dem Gesagten im ordentlichen Verfahren geltend zu machenden – Willensmangel beruhen, doch ist sie als solche keinesfalls unmöglich, widerrechtlich oder sittenwidrig und damit nichtig im Sinne von Art. 20 OR. Diese Bestimmung ist im Übrigen direkt auf schuldrechtliche Verträge sowie analog auch für einseitige und mehrseitige obligationenrechtliche Rechtsgeschäfte (Kündigung, Generalversammlungsbeschluss etc.) anwendbar (ausführlich Kramer, Berner Komm., Bern 1991, Art. 19-20 OR N 9-12), nicht aber auf betreibungsrechtliche Erklärungen wie den Rückzug eines Rechtsvorschlags. 3.4. Dass die Gesuchsgegnerin im Zeitpunkt der Rückzugserklärung urteilsunfähig gewesen wäre, wird auch von ihrem Rechtsbeistand nicht geltend gemacht und lässt sich auch nicht aus der Bestätigung der dipl. Psychologin A. ableiten. Nach der Aktenlage bestehen keine Zweifel an der Urteilsfähigkeit der Gesuchsgegnerin (vgl. Art. 18 ZGB; BGE 104 III 4). 3.5. Vor diesem Hintergrund bleibt es dabei, dass das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren mit dem Rückzug des Rechtsvorschlags gegenstandslos geworden und das Rechtsöffnungs- sowie das diesbezügliche Beschwerdeverfahren deshalb erledigt ist. Alles andere, namentlich die Beurteilung des Vorgehens der Gesuchstellerin und der daraus seitens der Gesuchsgegnerin geltend gemachten resultierenden Folgen, ist Gegenstand eines allfälligen ordentlichen Prozesses.

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