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Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 15.05.2013 2C 12 113 (2013 I Nr. 22)

15. Mai 2013·Deutsch·Luzern·Kantonsgericht 2. Abteilung·HTML·773 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Art. 110 ZPO, Art. 320 ZPO. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Kostenverlegung und Kostenfestsetzung übt das Obergericht Zurückhaltung. | Zivilprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 2. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 15.05.2013 Fallnummer: 2C 12 113 LGVE: 2013 I Nr. 22 Leitsatz: Art. 110 ZPO, Art. 320 ZPO. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Kostenverlegung und Kostenfestsetzung übt das Obergericht Zurückhaltung. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Gesuchstellerin zog vor Bezirksgericht ihr Rechtsöffnungsgesuch zurück. Die Einzelrichterin schrieb das Rechtsöffnungsverfahren ab, überband die Gerichtskosten der Gesuchstellerin und verpflichtete diese, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 972.-- zu bezahlen. Der Gesuchsgegner erhob dagegen Beschwerde und verlangte die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung zu Lasten der Gesuchstellerin. Das Obergericht wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 5. 5.1. Der Gesuchsgegner rügt (…), indem die Vorinstanz die Parteientschädigung unter völliger Negierung der eingereichten Kostennote bzw. des tatsächlichen Zeitaufwands seines Anwalts festgelegt habe, habe sie ihr Ermessen deutlich überschritten. 5.2. Die Rügen im Beschwerdeverfahren entsprechen im Wesentlichen jenen bei der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (Art. 95-97 BGG; Gasser/Rickli, ZPO Kurzkomm., Zürich 2010, Art. 320 ZPO N 1 ff.). Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden auferlegt sich die Beschwerdeinstanz generell eine gewisse Zurückhaltung. Während die Handhabung des Tatbestandsermessens ohnehin nur bei willkürlicher Überschreitung beanstandet wird, schreitet die Beschwerdeinstanz bei der Ausübung des Rechtsfolgeermessens nur ein, wenn dieses fehlerhaft angewandt wurde (vgl. dazu Schott, Basler Komm., Basel 2008, Art. 95 BGG N 33). Das Gesagte gilt auch, wenn die Verletzung von Bestimmungen über die Kostenverlegung und die Kostenfestsetzung gerügt wird. Bei der Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung – worunter auch die rechtsfehlerhafte Ermessensausübung bei der Festsetzung von Parteientschädigungen fällt (vgl. Sterchi, Berner Komm., Bern 2012, Art. 110 ZPO N 6a) – hat die Beschwerdeinstanz volle Kognition. Da der erstinstanzliche Richter den Fall unmittelbar kennt und er insbesondere das Verhalten der Parteien im Verfahren würdigen kann, steht ihm ein erhebliches Ermessen zu und überprüft das Obergericht den Ermessensentscheid der Vorinstanz mit Zurückhaltung. Blosse Unangemessenheit fällt bei der Höhe der Kostenfestsetzung als Beschwerdegrund nicht in Betracht; vorausgesetzt ist, wie dargelegt, eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung (Sterchi, a.a.O., Art. 110 ZPO N 5a und 6a; vgl. auch Schott, a.a.O. Art. 95 BGG N 34). 5.3. In Rechtsöffnungsverfahren richtet sich die Gerichtsgebühr nach Art. 48 GebV SchKG, die Parteientschädigung indes nach der Verordnung des Obergerichts über die Verfahrens- und Verwaltungskosten vom 17. Dezember 2010 (KoV, SRL Nr. 265). In Verfahren vor erster Instanz beträgt die ordentliche Anwaltsgebühr 75 bis 150 Prozent der Gebühr nach den §§ 4-8 und 12-13 KoV (§ 31 Abs. 1 KoV). In summarischen Verfahren bei einem Streitwert bis Fr. 100'000.-- beträgt die Gebühr Fr. 300.-- bis Fr. 5'000.-- (§ 7 Abs. 2 lit. a KoV), was eine Anwaltsgebühr von Fr. 225.-- bis Fr. 7'500.-- ergibt. Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich die Gebühr nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache, nach der Art der Vertretung sowie nach dem sachlich gebotenen Zeitaufwand für die Verfahrensführung (§ 2 Abs. 1 KoV). Bei der von Amtes wegen vorzunehmenden Festsetzung der Entschädigung war die Vor-instanz nicht an die Kostennote gebunden. Dass sie die erhebliche Reduktion nicht (kurz) begründet hat, war zwar nicht korrekt (vgl. dazu Rüegg, Basler Komm., Basel 2010, Art. 104 ZPO N 1; Sterchi, a.a.O., Art. 105 ZPO N 9; LGVE 1995 I Nr. 26), wurde aber im Beschwerdeverfahren nicht gerügt. Die von ihr festgesetzte Entschädigung von rund Fr. 840.-- (Fr. 972.-- abzüglich Fr. 41.-- geltend gemachte Auslagen und Fr. 92.-- MWST), liegt zwar in einem unteren Rahmen, aber immerhin noch deutlich innerhalb der in Frage kommenden Bandbreite. Der Streitwert und die daraus resultierende Bedeutung der Sache für die Parteien war vergleichsweise gering. (…) Auch die Schwierigkeit der Sache war vergleichsweise gering; es ging im Wesentlichen um zwei Einwände des Gesuchsgegners. (…) Zum sachlich gebotenen Zeitaufwand ist zum einen anzumerken, dass dem Gesuchsgegner und seinem Anwalt der dem Rechtsöffnungsgesuch zugrunde liegende Sachverhalt und insbesondere die mit ihm aufgelegten Urkunden aus dem Eheschutzverfahren weitgehend bekannt war. Zum andern ist bei der Festsetzung der Parteientschädigung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht über den materiellen Anspruch selbst, sondern lediglich über die Beseitigung des Rechtsvorschlags, d.h. die Vollstreckbarkeit eines Rechtsöffnungstitels in einem einfachen summarischen Verfahren entschieden wird und der Entscheid rein betreibungsrechtliche Wirkung einzig in der hängigen Betreibung hat. Es wird deshalb erwartet, dass die Parteien und ihre Anwälte ihren Aufwand in vertretbarem Rahmen halten und die Parteikosten nicht ein Ausmass annehmen, wie es jenem im Zivilprozess entspricht (Entscheid des Obergerichts Aargau vom 01.12.2011, in: CAN 1/13 Nr. 10; Entscheid des Ober-gerichts Luzern 2C 13 9 vom 03.04.2013 E. 4; vgl. auch Eugster, Komm. GebV SchKG, 2008, Art. 62 GebV SchKG N 3). (…) Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz mit der Festsetzung der Entschädigung auf Fr. 972.-- (…) das ihr zustehende Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt; die entsprechende Rüge ist nicht berechtigt und die Beschwerde deshalb abzuweisen.

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