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Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 14.03.2012 2C 11 118 (2012 I Nr. 57)

14. März 2012·Deutsch·Luzern·Kantonsgericht 2. Abteilung·HTML·777 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Art. 82 SchKG; Art. 202 ZGB. Der Pfändungsverlustschein bewirkt keine Novation der ursprünglichen Forderung. Eine den bisherigen Schuldner befreiende externe Schuldübernahme bedarf der Zustimmung des Gläubigers. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: 2. Abteilung Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 14.03.2012 Fallnummer: 2C 11 118 LGVE: 2012 I Nr. 57 Leitsatz: Art. 82 SchKG; Art. 202 ZGB. Der Pfändungsverlustschein bewirkt keine Novation der ursprünglichen Forderung. Eine den bisherigen Schuldner befreiende externe Schuldübernahme bedarf der Zustimmung des Gläubigers. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 20. Juni 2012 nicht eingetreten [5A_317/2012]. Entscheid: Art. 82 SchKG; Art. 202 ZGB. Der Pfändungsverlustschein bewirkt keine Novation der ursprünglichen Forderung. Eine den bisherigen Schuldner befreiende externe Schuldübernahme bedarf der Zustimmung des Gläubigers.

Die Vorinstanz erteilte der Gesuchstellerin gestützt auf einen Pfändungsverlustschein für den Betrag von Fr. 21662.50 die provisorische Rechtsöffnung und überband der Gesuchsgegnerin die Verfahrenskosten. Gegen diesen Entscheid reichte die Gesuchsgegnerin am 20. Dezember 2011 beim Obergericht Beschwerde ein und verlangte die Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz und die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für lediglich Fr. 6982.75. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Forderung stamme aus einem Darlehen, welches während der Ehe aufgenommen worden sei. Bei der Scheidung sei die gemeinsame Schuld zu einem Drittel von ihr und zu zwei Dritteln vom Ehemann übernommen worden. Diese Schuldübernahme gelte intern wie extern, was aus dem Urteilsspruch und der Rückgriffsregelung hervorgehe.

Aus den Erwägungen: 3.2. Der Pfändungsverlustschein bewirkt keine Novation der ursprünglichen Forderung, sodass dem Schuldner weiterhin alle Einreden aus dem Grundverhältnis zustehen, welche er im Rechtsöffnungsverfahren geltend machen kann (BGE 102 Ia 363 E. 2 S. 364; 98 Ia 353 E. 2 S. 355f.; Staehelin, Basler Komm., 2. Aufl., Art. 82 SchKG N 158).

Die Gesuchsgegnerin wendet ein, sie schulde nicht den ganzen im Verlustschein ausgewiesenen Betrag, sondern nur einen Drittel davon. Die Forderung stamme aus einem Darlehen, welches während der Ehe aufgenommen worden sei. Bei der Scheidung sei die gemeinsame Schuld zu einem Drittel von ihr und zwei Dritteln vom Ehemann übernommen worden. Diese Schuldübernahme gelte intern wie extern, was aus dem Urteilsspruch und der Rückgriffsregelung hervorgehe.

Die Gesuchstellerin bringt vor, die Gesuchsgegnerin und ihr damaliger Gatte hätten den Darlehensvertrag als Solidarschuldner abgeschlossen. In der Scheidungskonvention sei eine rein interne Schuldaufteilung vorgenommen worden. Eine für eine externe Schuldübernahme notwendige Zustimmung des Gläubigers liege nicht vor. Die vereinbarte Regressklausel belege die rein interne Schuldübernahme.

Bei der externen Schuldübernahme wird der bisherige Schuldner frei, während der Übernehmer aufgrund eines Vertrages mit dem Gläubiger zum neuen Schuldner wird. Als extern wird die Übernahme bezeichnet, weil sie mit Zustimmung des Gläubigers erfolgt und daher ihm gegenüber wirksam ist (Tschäni, Basler Komm., 5. Aufl., Art. 176 OR N 1). Die externe Übernahme bedarf somit der Zustimmung des Gläubigers und kommt ohne diese nicht zustande. Diese schuldrechtliche Regel gilt auch bei der Schuldenaufteilung unter Ehegatten (Steck, FamKomm. Scheidung, 2. Aufl., Art. 202 ZGB N 3). Wird eine gemeinsame Schuld von einem Ehegatten übernommen, so bindet diese Übernahme den Gläubiger nur dann, wenn er ihr zugestimmt hat. Fehlt diese Zustimmung, gilt die Übernahme nur intern, also unter den Ehegatten selber (Art. 175 OR; Tschäni, a.a.O., Art. 175 OR N 1). Wird der intern entlastete Ehegatte vom Gläubiger über seinen Anteil hinaus in Anspruch genommen, kann er vom Übernehmer Schadenersatz verlangen (Spirig, Zürcher Komm., Zürich 1994, Art. 175 OR N 82ff.; Tschäni, a.a.O., Art. 175 OR N 11). Eine interne Schuldübernahme hindert den Gläubiger indes nicht daran, die Schuld beim bisherigen Schuldner oder den bisherigen Solidarschuldnern einzufordern.

In der mit Urteil vom 7. September 1998 genehmigten Scheidungskonvention teilten die Gesuchsgegnerin und ihr damaliger Ehegatte die gemeinsamen ehelichen Schulden so auf, dass die Gesuchsgegnerin einen Drittel und der Ehemann zwei Drittel übernahm. Die Zustimmung des Gläubigers zu dieser Schuldübernahme wird weder behauptet noch bewiesen. Mit der Gesuchstellerin ist davon auszugehen, dass eine solche Zustimmung durch den Gläubiger nicht stattgefunden hat. Die Schuldübernahme wirkt somit rein intern. Dies geht auch aus der vereinbarten Regressklausel hervor, welche gar keinen Sinn gemacht hätte, wenn die Übernahme auch extern wirken würde. Die gegenteilige Interpretation der Regressklausel durch die Gesuchsgegnerin ist nicht nachvollziehbar. Unklar ist auch, wie sie ihren Standpunkt mit dem aufgelegten Urner Urteil vom 20. September 2010 stützen will, bestätigt dieses doch das soeben Ausgeführte.

Die Einrede des mangelnden neuen Vermögens, welche die Gesuchsgegnerin sinngemäss geltend macht, steht nur bei einem Konkursverlustschein zur Verfügung, müsste aber auch dort bereits mit dem Rechtsvorschlag erhoben werden (Staehelin, a.a.O., Art. 82 SchKG N 159). Unerheblich ist ferner, ob der frühere Ehemann (Solidarschuldner) inzwischen über ein gutes Einkommen verfügt. Selbst wenn dies zuträfe, verbleibt dem Gläubiger die Wahl, welchen Solidarschuldner er ins Recht fassen will. Immerhin verbleibt der Gesuchsgegnerin gegenüber ihrem früheren Ehemann das Regressrecht, falls sie dem Gläubiger mehr als den intern vereinbarten Anteil bezahlt hat.

2. Abteilung, 14. März 2012 (2C 11 118)

(Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 20. Juni 2012 nicht eingetreten [5A_317/2012].)

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