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Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 24.10.2017 2N 17 104 (2017 I Nr. 19)

24. Oktober 2017·Deutsch·Luzern·Kantonsgericht 1. Abteilung·HTML·2,062 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Rechtsmittellegitimation bei der Einstellung eines Strafverfahrens wegen falscher Beweisaussage der Partei gemäss Art. 306 StGB: Grundsätzlich ist die Gegenpartei des Zivilrechtsverfahrens, in welchem die streitgegenständliche Beweisaussage erfolgt ist, nicht zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert, solange das entsprechende Zivilrechtsverfahren noch hängig ist. | Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 2 StPO, Art. 118 Abs. 1 StPO, Art. 118 Abs. 2 StPO, Art. 301 Abs. 1 StPO, Art. 301 Abs. 3 StPO, Art. 310 StPO, Art. 319 StPO, Art. 320 StPO, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 393 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 30 Abs. 1 StGB, Art. 303 StGB, Art. 306 StGB, Art. 307 StGB. | Strafprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 24.10.2017 Fallnummer: 2N 17 104 LGVE: 2017 I Nr. 19 Gesetzesartikel: Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 115 Abs. 1 StPO, Art. 115 Abs. 2 StPO, Art. 118 Abs. 1 StPO, Art. 118 Abs. 2 StPO, Art. 301 Abs. 1 StPO, Art. 301 Abs. 3 StPO, Art. 310 StPO, Art. 319 StPO, Art. 320 StPO, Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 393 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Art. 30 Abs. 1 StGB, Art. 303 StGB, Art. 306 StGB, Art. 307 StGB. Leitsatz: Rechtsmittellegitimation bei der Einstellung eines Strafverfahrens wegen falscher Beweisaussage der Partei gemäss Art. 306 StGB: Grundsätzlich ist die Gegenpartei des Zivilrechtsverfahrens, in welchem die streitgegenständliche Beweisaussage erfolgt ist, nicht zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert, solange das entsprechende Zivilrechtsverfahren noch hängig ist. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Im September 2015 erhob A (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen B (nachfolgend Beschuldigter) eine umfangreiche Strafklage wegen falscher Beweisaussage. Er machte geltend, der Beschuldigte habe anlässlich einer Beweisaussage im April 2015 in einem zwischen den Parteien geführten Zivilprozess falsch ausgesagt. Die Staatsanwaltschaft stellte in der Folge die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten ein. Gegen die Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Kantonsgericht. Zum Zeitpunkt des strafprozessualen Beschwerdeverfahrens war der zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten geführte Zivilprozess noch hängig. Aus den Erwägungen: 2. Hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Anhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert ist. 2.1. Zum Einlegen von Rechtsmitteln sind nur bestimmte Personen berechtigt. Die Beschwerdelegitimation ist Prozessvoraussetzung und wird vom Kantonsgericht von Amts wegen und mit freier Kognition geprüft. Die in Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) statuierte Pflicht, die Beschwerde zu begründen, erstreckt sich allerdings auch auf die Frage der Legitimation, sodass der Beschwerdeführer den Nachweis für einzelne Legitimationsvoraussetzungen selbst zu erbringen hat (LGVE 2016 I Nr. 13 E. 2, 2015 I Nr. 8 E. 3.1; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 216; vgl. BGer-Urteile 6B_352/2017 vom 25.9.2017 E. 1.1, 6B_194/2017 vom 25.8.2017 E. 1.1). 2.1.2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Einstellungsentscheids nach Art. 320 StPO hat, kann dagegen Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder im Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO) oder diejenige, die bei einem Antragsdelikt Strafantrag stellt (Art. 118 Abs. 2, Art. 115 Abs. 2 StPO und Art. 30 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Privatklägerschaft setzt somit Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO voraus. Als Geschädigter gilt gemäss Art. 115 Abs. 2 StPO zum einen, wer bei einem Antragsdelikt zur Stellung eines Strafantrags berechtigt ist. Zum anderen ist als geschädigt anzusehen, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), d.h. wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Grundsätzlich genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden hingegen durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht Geschädigte im Sinn des Strafprozessrechts (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 m.w.H; LGVE 2013 I Nr. 38 E. 4.3 und Nr. 7 E. 4.3). Personen, die nicht geschädigt im Sinn von Art. 115 StPO sind, können sich nicht als Privatkläger konstituieren (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO e contrario). Sie sind jedoch berechtigt, Offizialdelikte bei den Strafverfolgungsbehörden mündlich oder schriftlich anzuzeigen (Art. 301 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 301 Abs. 2 StPO teilt die Strafverfolgungsbehörde dem Anzeigeerstatter auf Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet wird und wie es erledigt wird. Im Übrigen stehen dem Anzeigeerstatter, der weder geschädigt noch Privatkläger ist, keine Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO). Entsprechend ist der Anzeigeerstatter, sofern er nicht gleichzeitig geschädigt oder Privatkläger ist, grundsätzlich nicht zur Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO legitimiert, auch nicht in Bezug auf Nichtanhandnahmeverfügungen (Art. 310 StPO) oder Einstellungsverfügungen (Art. 319 ff. StPO; LGVE 2015 I Nr. 8 E. 3.2, 2013 I Nr. 7 E. 4.3; BGer-Urteil 6B_1337/2016 vom 2.6.2017 E. 2.2.2). 2.1.3. Der Straftatbestand der falschen Beweisaussage der Partei gemäss Art. 306 StGB schützt in erster Linie den Staat bzw. die Justiz und die Rechtspflege. Er soll die Prozessparteien dazu anhalten, gegenüber dem Richter die Wahrheit zu sagen. Das Interesse von privaten Personen, mithin von den Parteien des Zivilprozesses, wird mit dieser Strafnorm lediglich mittelbar geschützt (Winter, Die falsche Beweisaussage der Partei nach Art. 306 StGB, Diss. Zürich 1974, S. 16 f.; Delnon/Rüdy, Basler Komm., 3. Aufl. 2013, Art. 306 StGB N 5 und 9; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskomm. [Hrsg. Trechsel/Pieth], 2. Aufl. 2013, Art. 306 StGB N 1; vgl. auch BGer-Urteil 1B_489/2011 vom 24.1.2012 E. 2.2 und dortige Hinweise). 2.2. Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die geltend gemachte Straftat eine unmittelbare Schädigung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO erlangt hat und daher Geschädigteneigenschaft aufweist. 2.2.1. Die Geschädigteneigenschaft kraft Abs. 2 von Art. 115 StPO fällt vorliegend von vornherein ausser Betracht, da Art. 306 StGB ein Offizialdelikt darstellt und daher keine Strafantragsberechtigung gegeben ist. 2.2.2. In der vorliegenden Sachverhaltskonstellation ist es denkbar, dass der Beschwerdeführer durch die behauptete Straftat dereinst in seinen finanziellen Interessen geschädigt werden könnte. Es besteht die Möglichkeit, dass das Bezirksgericht, welches mit der zwischen den Parteien hängigen Zivilsache befasst ist, bei seinem Urteil wesentlich auf die verfahrensgegenständliche Beweisaussage des Beschuldigten abstellt, um die Schadenersatz- und Genugtuungsklage des Beschwerdeführers abzuweisen. Die geltend gemachte Straftat würde in diesem Fall eine unmittelbare finanzielle Schädigung des Beschwerdeführers bewirken. Es handelt sich dabei jedoch derzeit bloss um eine mögliche, aber noch nicht eingetretene Eventualität. Das mit der Zivilsache befasste Bezirksgericht wird die streitgegenständliche Beweisaussage im Rahmen des noch hängigen Verfahrens, neben zahlreichen anderen von den Parteien aufgelegten und beantragten Beweismitteln, zu würdigen und in diesem Zusammenhang auf ihren Beweis- und/oder Wahrheitsgehalt zu prüfen haben. Dass der Beschwerdeführer wegen der angeblich falschen Beweisaussage des Beschuldigten – deren Strafbarkeit ohnehin nicht in erster Linie dem Schutz seiner monetären Interessen dient (vgl. E. 2.1.3 hiervor) – (bereits) einen Schaden oder einen sonstigen Nachteil erlitten hat, ist zum derzeitigen Zeitpunkt somit weder dargetan noch offenkundig. Eine mögliche Schädigung steht lediglich als denkbare Eventualität im Raum. 2.2.3. Im Schrifttum wird im Zusammenhang mit den Rechtspflegedelikten gemäss Art. 303 ff. StGB generalisierend davon ausgegangen, dass die Geschädigtenstellung auch desjenigen zu bejahen ist, dem konkret ein unmittelbarer Nachteil droht (Lieber, in: Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber], 2. Aufl. 2014, Art. 115 StPO N 3; Mazzucchelli/Postizzi, Basler Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 115 StPO N 81; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, § 51 N 687). Würde dieser Auffassung gefolgt, müsste in der zugrunde liegenden Angelegenheit die Geschädigtenstellung des Beschwerdeführers und dementsprechend seine Beschwerdelegitimation bejaht werden. Die Rechtsprechung verfolgt indes erkennbar eine restriktivere Zulassungspraxis. Das Bundesgericht hat in Zusammenhang mit den Art. 306 (Falsche Beweisaussage der Partei) sowie 307 (Falsches Zeugnis. Falsches Gutachten. Falsche Übersetzung) StGB wiederholt festgehalten, dass eine lediglich denkbare bzw. mögliche Schädigung es nicht rechtfertige, den Betroffenen als geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO anzusehen. Begründet wird dies damit, dass die Art. 306 f. StGB in erster Linie Kollektiv- und nicht Individualrechtsgüter schützten sowie dass die drohende Schädigung noch keine unmittelbare sei (vgl. BGer-Urteile 1B_649/2012 vom 11.9.2013 E. 3.3, 1B_489/2011 vom 24.1.2012 E. 2.2, siehe ferner auch BGer-Urteile 6B_1004/2014 vom 30.6.2015 E. 1.2, 1B_596/2011 vom 30.3.2012 E. 1.5.3 zur Beschwerdeberechtigung nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; etwas anderes kann sich ergeben, wenn der Betroffene infolge der geltend gemachten falschen Beweisaussage unmittelbare Nachteile, wie etwa eine Verhaftung, erleidet, siehe BGer-Urteil 6B_243/2015 vom 12.6.2015 E. 2.4.1). 2.2.4. Nachfolgend wird dargelegt, aus welchen Überlegungen der (restriktiveren) Praxis des Bundesgerichts zu folgen ist. Würde das Vorgehen des Beschwerdeführers – die Anhebung einer "Strafklage" wegen falscher Beweisaussage einer Partei während des hängigen Zivilverfahrens – geschützt, führte dies dazu, dass betreffend die Würdigung der streitigen Beweisaussage neben dem ohnehin schon hängigen zivilrechtlichen Verfahren ein (strafrechtliches) Parallelverfahren stattfinden würde. Gerade die hier vorliegende Angelegenheit macht dies deutlich: Der Beschwerdeführer will in einer umfangreichen (mit Beilagen über 500 Seiten umfassenden) Strafklage – mit der er 48 Beweismittel des Zivilverfahrens auflegt und überdies (neben zahlreichen weiteren Beweisanträgen) die staatsanwaltschaftliche Anordnung mehrerer Gutachten beantragt – beweisen, dass die Beweisaussage des Beschuldigten falsch war. Art. 306 StGB ist indessen – wie schon festgehalten (vgl. E. 2.1.3 hiervor) – vom Gesetzgeber nicht mit dem Gedanken erstellt worden, den Parteien des Zivilverfahrens eine, vom hängigen Zivilprozess losgelöste, alternative Würdigung der im Zivilverfahren abgenommenen Beweise durch die Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen. Es geht dabei vielmehr darum, die Partei bei der Beweisaussage zur wahren Aussage anzuhalten. In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen ein wesentliches Thema des hängigen Zivilverfahrens (nämlich die Kausalität zwischen der von ihm erlittenen Körperverletzung und der Handlung des Beschuldigten) zum Prozessgegenstand des Strafverfahrens macht. Es kann indessen – schon mit Rücksicht auf den zweckmässigen Einsatz staatlicher Ressourcen – nicht angehen, dass mittels der Strafanzeige wegen einer Straftat im Sinne von Art. 306 StGB mittelbar wesentliche Themen des Zivilprozesses den Strafverfolgungsbehörden ebenfalls zur gleichzeitigen Beurteilung unterbreitet werden (Grundsatz der Litispendenz; vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. d der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Es ist voraussehbar, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Parteivortrags der noch ausstehenden Hauptverhandlung des Zivilprozesses ähnlich wie in der hier zugrunde liegenden Strafklage äussern wird. Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer noch im Rahmen des hängigen Zivilverfahrens die Gelegenheit, das Bezirksgericht von seiner Ansicht, dass die fragliche Beweisaussage unwahr sei, zu überzeugen. Sein Interesse daran, eine vorweggenommene Würdigung der fraglichen Beweisaussage durch die Strafbehörden zu erwirken bzw. den Beweis ihrer Unwahrheit quasi vorab in einem Strafverfahren zu erbringen, wird von der Rechtsordnung aus den voranstehend angeführten Gründen nicht geschützt. 2.2.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern er durch die behauptete falsche Beweisaussage des Beschuldigten unmittelbar geschädigt wurde. Eine solche Schädigung ist auch von Amts wegen nicht zu erblicken. Der Beschwerdeführer hätte sich daher im zugrunde liegenden Strafverfahren aufgrund der fehlenden Geschädigteneigenschaft nicht als Privatkläger konstituieren können. Es kommt ihm somit keine Parteistellung zu, womit ihm dementsprechend auch die Rechtsmittellegitimation zur angehobenen Beschwerde abgeht. 2.2.6. Der Beschwerdeführer kann bezüglich der Beschwerdelegitimation auch aus der Tatsache, dass ihn die Staatsanwaltschaft als Privatkläger behandelt hat und die angefochtene Verfügung mit einer generellen Rechtsmittelbelehrung versehen hat, nichts für sich ableiten. Einem Anzeigeerstatter, dem die Legitimation zur Straf- und zur Zivilklage sowie als Folge die Legitimation zum Erheben eines Rechtsmittels fehlt, fällt diese Legitimation nicht dadurch zu, dass ihn die Staatsanwaltschaft abweichend von der Rechtsmittelinstanz als Privatkläger zulässt und ihn als solchen behandelt (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.72 vom 13.9.2013 E. 1.4). Ob ein Rechtsmittel gegeben ist und allenfalls welches, bestimmt sich nach dem Gesetz; eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann keine Rechtsmittelmöglichkeit schaffen, die es gemäss Gesetz nicht gibt (LGVE 2013 I Nr. 7 E. 4.5; vgl. Amstutz/Arnold, Basler Komm., 2. Aufl. 2011, Art. 49 BGG N 11, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts). 2.3. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten wegen fehlender Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. (…) 3.1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Auch hinsichtlich der Kostenfolge kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, dass die Staatsanwaltschaft ihn abweichend von der Rechtsmittelinstanz als Privatkläger zugelassen und ihn als solchen behandelt hat. Angesichts der in E. 2.2.3 dargelegten Lehrmeinungen war dies zumindest vertretbar. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer musste bewusst sein, dass die Eintretensvoraussetzungen des Rechtsmittels von Amts wegen geprüft werden und dass in dieser Hinsicht die bei Art. 306 StGB in Lehre und Rechtsprechung kontrovers beurteilte Geschädigten- bzw. Privatklägerstellung thematisiert und abweichend von der Auffassung der Staatsanwaltschaft beurteilt werden kann. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

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