Rechtsprechung Luzern
Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 09.02.2016 Fallnummer: 2N 15 159 LGVE: 2016 I Nr. 3 Gesetzesartikel: Art. 425 StPO. Leitsatz: Voraussetzungen des Kostenerlasses. Für die Beurteilung eines Kostenerlassgesuchs werden praxisgemäss die Richtlinien über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege herangezogen. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Am 15. November 2015 stellte der Gesuchsteller beim Kriminalgericht ein Gesuch um Erlass der ihm auferlegten Untersuchungs- und Gerichtskosten von Fr. 38'747.50. Das Kriminalgericht wies das Gesuch ab, da es zum Schluss kam, dem Gesuchsteller verbleibe nach Abzug der anrechenbaren Aufwendungen für die standesgemässe Lebensführung von seinem Einkommen ein monatlicher Nettoüberschuss von Fr. 1'967.55, den er für die ratenweise Tilgung der ihm auferlegten Verfahrenskosten aufwenden könne. Es bewilligte daher die Bezahlung der Verfahrenskosten in monatlichen Raten von je Fr. 1'900.--. Der Gesuchsteller reichte dagegen Beschwerde ein und beantragte die Herabsetzung der monatlichen Raten auf Fr.500.-- und den Beginn der Ratenzahlung erst auf den 1. Juli 2016 festzusetzen. Zudem bat er in Erwägung zu ziehen, ihm einen Teil seiner Schulden zu erlassen. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Aus den Erwägungen: 4. Forderungen aus Verfahrenskosten können gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Stundung und Erlass der Verfahrenskosten dienen dem Zweck der Resozialisierung der beschuldigten Person. Daher setzt die Anwendung von Art. 425 StPO voraus, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sind, dass eine ganze oder teilweise Kostenauflage eine unzumutbare Härte darstellt bzw. unbillig erscheint. Das kann der Fall sein, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Verfahrenskosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das wirtschaftliche Weiterkommen von ihr und der von ihr unterstützten Personen ernsthaft gefährden. Die Kostentragung kann auch dann unbillig erscheinen, wenn sie den Kostenpflichtigen sowie von ihm unterstützte Personen finanziell entscheidend belastet und in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe der Strafe steht (Domeisen, Basler Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 425 StPO N 3 f. mit Hinweisen; Riklin, Komm. Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 425 StPO N 1; Schmid, Praxiskomm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 425 StPO N 4; vgl. BStGer-Beschluss BP.2013.10 vom 2.5.2013 E. 2.1). Den Gesuchsteller trifft eine Begründungspflicht und bei der Abklärung der finanziellen Verhältnisse eine Mitwirkungspflicht. Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen. Das Gesuch kann insbesondere mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Offenlegungspflicht nicht nachkommt oder die vorgelegten Belege und gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. auch BGer-Urteil 6B_403/2012 vom 27.7.2012 E. 2; BStGer-Beschluss BP.2013.10 vom 2.5.2013 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung belässt der Gesetzgeber der Strafbehörde beim Kostenentscheid einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 5 mit Hinweis). Diesen überprüft das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz nur mit einer gewissen Zurückhaltung. Im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verteidigung, welche die Unterstützung von Privatpersonen durch das Gemeinwesen in Fällen bezweckt, in denen der Verlust eines Rechts oder ein als unzulässig erachteter Rechtseingriff droht, geht es beim Kostenerlass um die Umsetzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) bei der staatlichen Interessensdurchsetzung. Diese hat dann zu unterbleiben, wenn die verfolgten fiskalischen Interessen sowie das Interesse an einer rechtsgleichen Durchsetzung der Kostenfolgen die Belastungen des Kostenpflichtigen in keiner Art und Weise zu rechtfertigen vermögen und eine besondere Härte darstellen. Auch besteht beim Kostenerlass im Gegensatz zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. amtlichen Verteidigung keine Möglichkeit einer späteren Nachforderung. Daher sind beim Erlass von Verfahrenskosten für die Mittellosigkeit in zeitlicher und qualitativer Hinsicht strengere Massstäbe anzulegen als für die Mittellosigkeit im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. der amtlichen Verteidigung (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich KD120010-O/U vom 21.12.2012 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. zur unentgeltlichen Rechtspflege: BGE 135 I 221 E. 5.2 und 135 I 102 E. 3.2.1). Hinzu kommt, dass die Mittellosigkeit der kostenpflichtigen Person zwar eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Bedingung für einen Kostenerlass bzw. eine Stundung darstellt. Selbst eine dauernde Mittellosigkeit begründet keinen Anspruch auf Erlass oder Stundung der Verfahrenskosten. Als Ermessensentscheid ist der Erlass bzw. die Stundung vielmehr von einer Interessenabwägung abhängig. Abzuwägen sind die schutzwürdigen Interessen der kostenpflichtigen Person, die durch ein Weiterbestehen der Forderung betroffen werden, gegenüber den öffentlichen Interessen an einer rechtsgleichen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche. Für einen Kostenerlass spricht, dass die Mittellosigkeit aufgrund längerer Arbeitslosigkeit bzw. Aussteuerung, drückender Familienlasten, Unterhaltspflichten oder hoher Krankheits- und Pflegekosten eingetreten ist. Bestehen hingegen Anhaltspunkte, dass die Mittellosigkeit im Hinblick auf den Prozess oder durch andere eigenverantwortliche Handlungen des Kostenpflichtigen herbeigeführt worden ist oder aufrechterhalten wird, kann der Kostenerlass trotz Mittellosigkeit nicht gewährt werden (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich KD120010-O/U vom 21.12.2012 E. 3.4.4 mit Hinweis). 5. Der Gesuchsteller hat vor der Vorinstanz allgemein ein Gesuch um Kostenerlass gestellt. Dieses schliesst nach dem Grundsatz in maiore minus den Antrag auf Teilerlass mit ein, weshalb der Antrag des Gesuchstellers, es sei in Erwägung zu ziehen, ihm einen Teil seiner Schulden zu erlassen, grundsätzlich zulässig ist. Allerdings hat er den Antrag nicht näher begründet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann, und dieser hätte bei der gegebenen finanziellen Situation (s. nachfolgende Erwägungen) auch nicht gutgeheissen werden können. 6. 6.1. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsteller jährliche Hypothekarkosten von Fr. 11'576.--, Stromkosten von Fr. 3'015.30 und Wasserkosten von Fr. 723.55 an, was einen monatlichen Betrag von Fr. 1'276.25 ergab. Ermessensweise rechnete sie ihm noch einen monatlichen Betrag von Fr. 400.-- für die laufenden Reparaturkosten für das Haus als Unterhaltskosten an, obwohl diese Kosten nicht ausgewiesen sind. Der Gesuchsteller kritisiert hierbei, dass die Vorinstanz ihm die Amortisation von monatlich Fr. 592.-- nicht angerechnet habe. Zur Beurteilung eines Kostenerlassgesuchs werden praxisgemäss die Richtlinien über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (UR) herangezogen. Besitzt der UR-Gesuchsteller ein eigenes von ihm bewohntes Haus, so ist bei der Notbedarfsberechnung anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins, den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den durchschnittlichen Unterhaltskosten. Eine Amortisation kann nicht hinzugerechnet werden, da damit das eigene Vermögen zu Lasten des Staates, welcher die Prozesskosten bevorschusst, vergrössert würde. Demzufolge können auch keine Leistungen in die Säule 3a berücksichtigt werden, soweit sie als Amortisation gedacht sind (vgl. hierzu Jozic/Boesch, Praxiskommentar zur UR im Zivilprozess, 4. Aufl. 2012, S. 24). Wenn nun die Vorinstanz dem Gesuchsteller bei der Notbedarfsberechnung die Amortisation seines Einfamilienhauses nicht angerechnet hat, stand dies in ihrem Ermessen und kann ihr nicht als willkürliche Entscheidung vorgeworfen werden. Im Gegenteil kann es nicht angehen, dass Kosten, welche vom Gesuchsteller verursacht wurden, ihm erlassen werden, nur weil er Auslagen geltend macht, mit denen er (eigentlich) sein Privatvermögen vergrössert. Des Weitern rechnete die Vorinstanz dem Gesuchsteller sämtliche Hypothekarzinsen, Neben- und Unterhaltskosten als Auslagen an, obwohl er kaum ein Einfamilienhaus alleine bewohnt. In seiner Eingabe zum Kostenerlassgesuch vom 10. November 2015 gab er denn auch an, dass "wir" das Haus selber gebaut haben. Die von der Vorinstanz angerechneten Wohnkosten sind demnach sehr grosszügig berechnet und hätten auch nur anteilsmässig angerechnet werden können. 6.2. Das Gleiche gilt für den angerechneten Grundbetrag. Lebt nämlich der Gesuchsteller mit einer Person dauernd in einer Hausgemeinschaft, ist bei der Berechnung des Notbedarfs grundsätzlich der Ehepaargrundbetrag von Fr. 1'700.-- hälftig anzurechnen (vgl. hierzu Jozic/Boesch, a.a.O., S. 21). Kommt hinzu, dass dem Gesuchsteller die Kosten für die auswärtige Verpflegung im Betrag von Fr. 161.-- ohne Kürzung am Grundbetrag angerechnet wurden. Indem die Vorinstanz dem Gesuchsteller somit rund Fr. 500.-- über dem eigentlichen Notbedarfs-Grundbetrag angerechnet hat, muss festgehalten werden, dass sie auch diese Position sehr grosszügig berechnet hat. Der Grundbetrag umfasst gemäss Praxis die Ausgaben für die täglichen Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Wäsche, Körperpflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles, Stromkosten, TV-, Radio- und Telefonkosten. Wenn nun die Vorinstanz dem Gesuchsteller zusätzlich noch Fr. 196.-- für Telefonie, TV und Billag angerechnet hat, so hat sie auch diese Position zugunsten des Gesuchstellers sehr grosszügig erhöht. Zudem hat die Vorinstanz den für einen alleinstehenden Schuldner berechneten Grundbetrag anstatt mit den üblichen 30 % sogar mit einem Zuschlag von 40 % erhöht und damit den vom Gesuchsteller vorgetragenen grösseren Auslagen wie Zahnarztkosten, Autoreparaturkosten, Wohnungseinrichtungen etc. in angemessener Weise Rechnung getragen. Mit dieser Berechnung hat sie den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers grosszügig Rechnung getragen. Würde man nämlich von der möglichen Hausgemeinschaft ausgehen und lediglich den praxisgemässen Zuschlag von 30 % berücksichtigen, läge der Grundbetrag um ca. Fr. 500.-- pro Monat tiefer. 6.3. Die Vorinstanz berücksichtigte gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung keine Steuern. Der Gesuchsteller kritisiert dies, da er bei seinem Einkommen mit monatlichen Steuerrücklagen von ca. Fr. 1'000.-- rechnen müsse. Nur bei einem normalen, mittleren Einkommen könnten die Steuern mit dem Grundbetrag bezahlt werden. Zudem fielen bei ihm in nächster Zeit noch Nachsteuern für die letzten drei Jahre an. Gemäss Bundesgericht sind verfallene Steuerschulden, deren Höhe und Fälligkeit feststehen, bei der Beurteilung der Bedürftigkeit der um unentgeltliche Rechtspflege nachsuchenden Person zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich bezahlt werden (BGE 135 I 221). Da auch beim Kostenerlass die Bedürftigkeit analog zur Notbedarfsberechnung einer Person zu berechnen ist, sind fällige Steuern, sofern sie bis anhin bezahlt wurden, anzurechnen. Der Gesuchsteller trug aber der Vorinstanz weder die Höhe der Nachsteuern noch deren Fälligkeit vor, geschweige, dass er nachwies, dass er bis anhin seine Steuern immer bezahlte. Zu Recht rechnete die Vorinstanz deshalb diese behaupteten Steuerzahlungen nicht an den Notbedarf an. Im Übrigen ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen, dass das steuerbare Einkommen 2013 und 2014 jeweils mit Null und das steuerbare Vermögen mit Fr. 13'557.-- resp. mit Fr. 15'238.-- ausgewiesen ist. Allfällige Nachsteuern können demnach nicht sehr hoch ausfallen und sollten problemlos mit dem sehr grosszügig berechneten Grundbetrag zahlbar sein. Beträge an die zukünftigen Steuern können ebenfalls nicht in die Notbedarfsberechnung eingerechnet werden, da der Gesuchsteller nicht nachweist, dass er bis anhin die Steuern immer bezahlt hat. 6.4. Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsteller Autokosten von monatlich Fr. 1'114.-- an, wobei nur die Motorfahrzeugversicherung und die Verkehrssteuer von monatlich Fr. 114.-- ausgewiesen sind. Falls das Auto Kompetenzcharakter hat, werden bei der Notbedarfsberechnung bei der unentgeltlichen Rechtspflege lediglich die festen und veränderlichen Auslagen wie Fahrzeugsteuer, Versicherung, Benzinkosten sowie ein angemessener Betrag für die Instandhaltung des Autos berücksichtigt (vgl. Jozic/Boesch, a.a.O., S. 27). Ausgehend von einer Fahrstrecke von ca. 80 km pro Weg ergibt dies monatliche Benzinkosten von rund Fr. 400.--. Demzufolge hat die Vorinstanz auch unter dieser Position den Notbedarf des Gesuchstellers sehr grosszügig berechnet. 6.5. Zahnarztkosten werden bei der Notbedarfsberechnung nur angerechnet, wenn sie notwendig und unaufschiebbar sind. Da der Gesuchsteller lediglich einen Kostenvoranschlag für eine geplante Zahnbehandlung auflegte, berücksichtigte die Vorinstanz diese Kosten zu Recht nicht. Zu Recht blieben auch die behaupteten Therapiekosten von Fr. 175.-- sowie die behaupteten Schuldentilgungsbeträge unberücksichtigt, da sie nicht ausgewiesen sind. 6.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Notbedarf des Gesuchstellers nicht falsch, sondern im Gegenteil sehr grosszügig berechnet hat. Vergleicht man den Notbedarf, wie er für eine die unentgeltliche Rechtspflege beantragende Person berechnet würde, so hat die Vorinstanz dem Gesuchsteller mindestens einen um Fr. 1'000.-- höheren monatlichen Bedarf angerechnet. Trotzdem verbleibt dem Gesuchsteller gemäss vorinstanzlicher Berechnung noch ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'967.55. Wenn sie demnach erkannte, dass der Gesuchsteller diesen monatlichen Überschuss für die Rückzahlung seiner Strafprozesskosten verwenden könne, ist dies nicht zu beanstanden. Mit dem von der Vorinstanz grosszügig errechneten Notbedarf verbleibt dem Gesuchsteller immer noch genügend Geld, um seinen übrigen Verpflichtungen nachkommen zu können. 7. Der Gesuchsteller beantragt, dass die Fälligkeit der ersten Ratenzahlung auf den 1. Juli 2016 festzulegen sei. Eine Begründung dazu trägt er nicht vor, weshalb grundsätzlich nicht auf diesen Antrag eingetreten werden kann. Selbst wenn man noch darauf eintreten könnte, ist nicht ersichtlich, weshalb die Rückzahlung nicht ab Rechtskraft dieses Entscheids erfolgen kann, erzielt doch der Gesuchsteller bereits jetzt einen monatlichen Mindestüberschuss von Fr. 1'967.55, womit er die von der Vorinstanz festgelegte Rate sofort bezahlen kann.