Rechtsprechung Luzern
Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 23.09.2014 Fallnummer: 2N 14 98 LGVE: 2014 I Nr. 8 Gesetzesartikel: Art. 100 Abs. 1 lit. a, b und c StPO, Art. 101 Abs. 1 StPO, Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 194 Abs. 1 StPO. Leitsatz: Material der Untersuchungsakten sind grundsätzlich alle Informationen, die mit dem möglichen Schuldbefund und der allfälligen Strafzumessung bezüglich verfolgter Straftaten eines Beschuldigten in Zusammenhang stehen. In Umkehr dazu erfolgt keine Integration sachverhaltsfremder Aktenstücke des Beschuldigten bzw. anderer Personen in dessen Untersuchungsakten (Persönlichkeitsschutz). Kein generelles Akteneinsichtsrecht in konnexe Strafverfahren; hingegen Einsichtsrecht in beispielsweise dem Beschuldigten vorgehaltene Einvernahmeprotokolle oder auf solche, auf die Bezug genommen wurde. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Die Staatsanwaltschaft (nachfolgend Beschwerdegegnerin) führt gegen A ein umfangreiches Strafverfahren, u.a. wegen Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs. Er soll in unterschiedlicher Täterzusammensetzung bei verschiedenen Banken Privatkredite für nicht kreditfähige Personen erlangt oder dies versucht haben. In diesem Verfahren dehnte die Beschwerdegegnerin am 6. Juni 2013 das Strafverfahren gegen B (Beschwerdeführer) aus. Die Untersuchungsakten in Sachen des Beschwerdeführers waren vorerst aktenmässig im Hauptverfahren SA4 aa b cc integriert. Seit Ende 2013 wird die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer unter der Aktennummer SA4 dd eee ff geführt. Aus den Erwägungen: 5. 5.1. Der Beschwerdeführer verlangt Einsicht in sämtliche Akten des Verfahrens SA4 aa b cc, soweit diese "den Vorwurf des Kreditbetrugs oder des Versuches dazu betreffen". Einerseits rügt er, für die Anlage der Akte SA4 dd eee ff seien nur selektiv resp. es seien nicht alle für das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer relevanten Akten aus dem Verfahren SA4 aa b cc beigezogen worden. Dies beschlägt die Frage, ob in der Strafakte SA4 dd eee ff alle prozessual relevanten Vorgänge aktenkundig gemacht wurden. Gleichzeitig stellt sich die Frage, ob und inwieweit der Beschwerdeführer Einsicht in die Akten des Strafverfahrens SA4 aa b cc nehmen kann. Entsprechend dieser doppelten Fragestellung liegen der angefochtenen Verfügung und dem vorliegenden Beschwerdeverfahren sowohl die Strafakte SA4 dd eee ff wie auch die Strafakte SA4 aa b cc zugrunde. 5.2. In der Strafprozessordnung (StPO) gibt es keine Legaldefinition der Strafakte (Miriam Hans in: forumpoenale 4/2014 S. 235 mit Hinweisen). Die wesentlichen Bestandteile des Aktendossiers werden jedoch in Art. 100 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) aufgezählt. Das Aktendossier der beschuldigten Person enthält demnach die Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle (Art. 100 Abs. 1 lit. a StPO), die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO) sowie die von den Parteien eingereichten Akten (Art. 100 Abs. 1 lit. c StPO). Inhaltsmässig müssen einerseits die Akten grundsätzlich alles enthalten, was im Hinblick auf die verfolgten Taten mit einem möglichen Schuldvorwurf und einer allfälligen Strafzumessung in einen Zusammenhang gebracht werden kann (vgl. BGer-Urteil 1B_171/2013 vom 11.6.2013 E. 2.5 mit Hinweisen), und es muss ersichtlich sein, wie die Beweismittel produziert wurden. Anderseits sind im Sinne des Persönlichkeitsschutzes Ermittlungsergebnisse von den Akten fernzuhalten, welche Personen betreffen, die weder mit der untersuchten Tat noch mit der beschuldigten Person in Zusammenhang stehen. Da die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, den Sachverhalt sowohl nach belastenden als auch nach entlastenden Umständen zu untersuchen, steht ihr grundsätzlich die Kompetenz zur Auswahl des den Akten einzuverleibenden Materials zu (Schmutz, Basler Komm., Basel 2011, Art. 100 StPO N 10-12). Nach Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. 5.3. Wie sich aus dem 138 Seiten umfassenden Aktenverzeichnis der Strafakte SA4 aa b cc ergibt, ermittelt die Beschwerdegegnerin im Dossier SA4 aa b cc in zahlreichen verschiedenen Sachverhaltskomplexen (mit zahlreichen Mitbeschuldigten) unter anderem wegen dem Vorwurf des Kreditbetrugs oder des Versuches dazu sowie wegen Urkundenfälschung gegen A. Über die den Beschwerdeführer betreffenden Sachverhaltskomplexe wurde Ende 2013 die Strafakte SA4 dd eee ff erstellt. Dabei hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer offengelegt, welche Akten beigezogen wurden. Mangels anderer Anhaltspunkte ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass den nicht in die Fallakte SA4 dd eee ff integrierten Sachverhaltskomplexen fremde und unabhängige Strafverfahren zugrunde liegen, die mit dem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer im Hinblick auf die verfolgten Taten mit einem möglichen Schuldvorwurf und einer allfälligen Strafzumessung in keinen Zusammenhang gebracht werden können. Namentlich ist mit der Beschwerdegegnerin, deren Ausführungen unbestritten blieben, davon auszugehen, dass es im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer sachverhaltsmässig nicht um die Klärung der Frage geht, ob A die Unterschrift auf dem Kreditantrag der X Bank AG fälschte, sondern um die Frage, ob der Privatkreditantrag der X Bank AG und der Kreditantrag bei der Bank-zzz AG dem Plan und Willen des Beschwerdeführers entsprechend eingereicht worden sind. Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass diese und ähnliche vom Beschwerdeführer aufgeworfene Fragen, gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und jenen von A sowie die Akten SA4 dd eee ff, zu gegebener Zeit durch das ordentliche Gericht zu beurteilen sein werden. Zur Zeit bestehen keine Hinweise, dass der Beizug der Strafakte SA4 aa b cc resp. der vom Beschwerdeführer beantragten Teile daraus für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist (vgl. Art. 194 Abs. 1 StPO). Sollte sich dies im Verlaufe des Vorverfahrens ändern, sollten sich also aus den der Beschwerdegegnerin zugänglichen Akten SA4 aa b cc für den Beschwerdeführer entlastende Momente ergeben, wäre aber die Beschwerdegegnerin verpflichtet, eine Neubeurteilung der Lage vorzunehmen und dem Beschwerdeführer in die massgebenden Akten Einsicht zu gewähren resp. diese von Amtes wegen beizuziehen. Dem sinngemäss gestellten Antrag des Beschwerdeführers, sämtliche Akten des Verfahrens SA4 aa b cc, welche den Vorwurf des Kreditbetrugs oder des Versuches dazu betreffen, in die Strafakte SA4 dd eee ff zu integrieren, kann (soweit darauf einzutreten ist) im jetzigen Zeitpunkt nicht entsprochen werden. 5.4. Es stellt sich weiter die Frage, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO die Akten des Verfahrens SA4 aa b cc im beantragten Umfang einsehen kann. Auch dies ist jedoch aus den oben genannten Gründen zu verneinen. Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insbesondere bezieht sich die Akteneinsicht entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht generell auch auf konnexe Strafverfahren. Dies mag zwar die Kommentarstelle von Schmid (Praxiskomm. 2. Aufl., Art. 101 StPO N 9) suggerieren, trifft aber so nicht zu. Denn das von Schmid (a.a.O.) erwähnte BGer-Urteil 1B_293/2011 vom 14. September 2011 beschlägt einen anderen Sachverhalt, als er vorliegend zu beurteilen ist. Gemäss diesem Urteil wurde dem Beschuldigten keine Akteneinsicht in ein beigezogenes Dossier gewährt, obwohl sich das Gericht zur Begründung des Tatverdachts auf dieses Dossier gestützt hatte. Solche Akten können selbstverständlich eingesehen werden. Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag der Hinweis der Verteidigung auf die Teilnahmerechte an Einvernahmen von Mitbeschuldigten, da der einzige Mitbeschuldigte A ist und die diesbezüglichen Akten (gemeinsame Taten des Beschwerdeführers und von A) bereits Bestandteil der Strafakte SA4 dd eee ff sind (vgl. auch BGer-Urteil 6B_280/2014 vom 1.9.2014 E. 1.2). Aus demselben Grund hilft dem Beschwerdeführer auch der Hinweis auf BGE 139 IV 25 nicht weiter. Vorliegend ist vielmehr massgebend, ob die Fallakte SA4 aa b cc Akten enthält, die mit dem Schuldvorwurf gegenüber dem Beschwerdeführer und dessen Strafzumessung in einen Zusammenhang gebracht werden können. 5.5. Allerdings kann die Verteidigung den Beizug all jener resp. die Einsicht in all jene Aktenstücke verlangen, welche der beschuldigten Person während der Einvernahme vorgehalten werden oder auf die während der Einvernahme Bezug genommen wird. Denn die Strafbehörde darf ihre Entscheidungen nur auf Akten stützen, die einer Partei eröffnet wurden resp. wovon der Partei Kenntnis gegeben wurde (vgl. u.a. BGer-Urteil 1B_171/2013 vom 11.6.2013 E. 2.4). In dieser Hinsicht verweist der Beschwerdeführer auf Ziff. 90 seiner Einvernahme vom 13. Mai 2014, welche folgende Frage der Staatsanwaltschaft an den Beschwerdeführer enthält: "Aufgrund der Aussagen von A und (der) Untersuchungsergebnisse ergibt sich, dass A im Raum N und O mehrmals für nicht kreditfähige Personen Kredite vermittelt hat. Wussten Sie davon?" Der Beschwerdeführer antwortete mit "Nein". Nach Ansicht des Beschwerdeführers zeige die Fragestellung auf, dass die Beschwerdegegnerin Bezug auf die weiteren A vorgeworfenen Fälle des Kreditbetrugs genommen habe. Wenn die Beschwerdegegnerin die aus den übrigen Fällen gewonnenen Informationen in belastender Weise vorbringe, so dürfe es dem Beschwerdeführer nicht unbenommen bleiben, seinerseits entlastende Tatsachen aus denselben Akten (SA4 aa b cc) zu entnehmen resp. darin Einsicht zu nehmen, so der Beschwerdeführer. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist mit Blick auf die eingangs zitierte Rechtsprechung grundsätzlich zuzustimmen. Hingegen ist schon angesichts der klar verneinenden Antwort des Beschwerdeführers in Ziff. 90 zur Zeit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Anklage gegen den Beschwerdeführer auf die in Ziff. 90 beschriebene Sachlage stützen wird. Insofern erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers als unbegründet. Sollte sich jedoch die Beschwerdegegnerin weiterhin – auch nur in Nebenpunkten – auf Akten im Verfahren SA4 aa b cc beziehen wollen und/oder von der in Ziff. 90 erwähnten Prämisse ausgehen, hätte sie dem Beschwerdeführer entsprechend Akteneinsicht zu gewähren. 5.6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.