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Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 04.10.2013 2N 13 71 (2013 I Nr. 33)

4. Oktober 2013·Deutsch·Luzern·Kantonsgericht 1. Abteilung·HTML·1,194 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, d.h. mehr als zwei Einvernahmen eines Kinds im ganzen Strafverfahren sind zulässig. Hingegen ist die Anzahl der Befragungen angesichts der Belastung und der Gefahr einer erneuten Traumatisierung eines Kinds möglichst gering zu halten. Art. 182 StPO. Grundvoraussetzung für die Anordnung einer Glaubwürdigkeitsbegutachtung ist das Vorliegen von Aussagematerial in geeigneter Qualität und Quantität. Es steht dem Gutachter nicht zu, fehlende Angaben zur Sache in eigener Kompetenz zu erheben. | Strafprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 04.10.2013 Fallnummer: 2N 13 71 LGVE: 2013 I Nr. 33 Leitsatz: Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift, d.h. mehr als zwei Einvernahmen eines Kinds im ganzen Strafverfahren sind zulässig. Hingegen ist die Anzahl der Befragungen angesichts der Belastung und der Gefahr einer erneuten Traumatisierung eines Kinds möglichst gering zu halten. Art. 182 StPO. Grundvoraussetzung für die Anordnung einer Glaubwürdigkeitsbegutachtung ist das Vorliegen von Aussagematerial in geeigneter Qualität und Quantität. Es steht dem Gutachter nicht zu, fehlende Angaben zur Sache in eigener Kompetenz zu erheben.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen A. wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Privatklägerin X.) mangels Beweis in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ein. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde beantragt, die Privatklägerin nochmals zu den Geschehnissen zu befragen. Mit Rücksicht auf das Kindeswohl und mangels neuer Anhaltspunkte verzichtete das Kantonsgericht auf eine dritte Befragung der weniger als vier Jahre alten Privatklägerin. Für die Anordnung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens fehlten in qualitativer und quantitativer Hinsicht deliktsbezogene Aussagen. Aus den Erwägungen: 8.2. Die Privatklägerin beantragt zunächst, X. sei durch eine psychologisch ausgebildete Fachperson nochmals zu den Geschehnissen zu befragen. Sie habe bereits bei der ersten Befragung gegenüber der befragenden Polizistin und auch im Juni 2013 gegenüber den Eltern bekräftigt, dass sie später Details erzählen werde. 8.2.1. Die am 28. Dezember 2009 geborene X. ist heute 3 ¾ Jahre alt. Sie ist somit ausschliesslich nach den Vorgaben des Art. 154 StPO zu befragen. Soweit die Privatklägerin auf eine andere Vorgehensweise zielen sollte, ist sie nicht zu hören. Gemäss Art. 154 Abs. 2 StPO soll die Ersteinvernahme so rasch als möglich erfolgen, mithin dann, wenn die Erinnerungen noch möglichst frisch und noch nicht von äusseren Faktoren beeinflusst sind. Eine rasche Einvernahme hat damit einerseits zum Ziel, die Verwertbarkeit der Aussagen eines Kindes zu verbessern, weil das Risiko, dass die Erinnerung des Kindes verändert oder beeinflusst worden ist, umso grösser wird, je länger die Tat zurückliegt (Wehrenberg, Basler Komm., Basel 2011, Art. 154 StPO N 4). Die Ersteinvernahme fand entsprechend dieser Vorgabe sofort nach der Anzeigestellung statt. Da diese die beanzeigten Vorwürfe nicht resp. ungenügend bestätigte und zudem die Teilnahmerechte des Beschuldigten zu gewähren waren, wurde rund drei Wochen später die gemäss Art. 154 Abs. 4 lit. c StPO vorgesehene Zweitbefragung durchgeführt. Trotz kindsgerechter Befragung machte dabei die Privatklägerin keinerlei Aussagen zur Sache. 8.2.2. Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO hält fest, dass das Kind während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden darf. Es handelt sich dabei um eine Schutzbestimmung für minderjährige Opfer, da für sie eine Einvernahme besonders belastend und erneut traumatisierend wirken kann. Die Anzahl der Befragungen soll aus diesem Grunde grundsätzlich möglichst gering gehalten werden. Zudem liegt gerade bei Kindern, die in der Regel leicht beeinflusst werden können, die Beschränkung der Anzahl der Einvernahmen auch im Interesse der Wahrheitsfindung und damit der Strafverfolgung, weil durch wenige Einvernahmen das Risiko von Suggestionseffekten durch Mehrfachbefragungen vermindert wird. Allerdings handelt es sich bei der erwähnten Bestimmung um eine reine Ordnungsvorschrift. Die beschuldigte Person kann also nicht etwa geltend machen, dass eine dritte Aussage nicht verwertet werden dürfte (Wehrenberg, a.a.O., Art. 154 StPO N 16). Weitere Einvernahmen sind etwa denkbar, wenn nachträglich neue relevante Umstände oder Beweise auftauchen, zu denen das Kind noch nicht befragt wurde, sowie die Notwendigkeit, ein aussagepsychologisches Gutachten zu erstellen. Auch dann soll allerdings der Umfang der Einvernahme möglichst knapp gehalten werden, z.B. dadurch, dass nur Ergänzungsfragen gestellt werden (Wohlers in: Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber], Zürich 2010, Art. 154 N 5 mit Hinweis auf BGE 129 IV 184 ff. [= Pra 92 Nr. 217]; Schmid, Praxiskomm., Art. 154 StPO N 8). Der Entscheid, ob eine weitere Einvernahme in Frage kommt, ist mit Rücksicht auf das Wohl des Kindes und das Interesse an der Wahrheitsfindung zu treffen (BGer-Urteil 1B_531/2012 vom 27.11.2012 E. 2.4). 8.2.3. Vorliegend sind nach den beiden audiovisuellen Einvernahmen vom 4. und 23. Mai 2013 keine nennenswerten neuen Umstände oder Beweise aufgetaucht, die eine erneute Befragung als notwendig erscheinen liessen. Insbesondere ergibt sich solches – wie erwähnt – auch nicht aus der privaten Videobefragung der Eltern der Beschwerdeführerin vom 25. Mai 2013 oder aus dem aufgelegten Tagebuch. Aus dieser Sicht und um das Wohl des noch nicht einmal vier Jahre alten Kindes zu schützen, ist die Ablehnung einer erneuten Befragung durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der von der Privatklägerin gestellte Antrag auf ein Glaubwürdigkeitsgutachten nichts, da ein solches – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – nicht anzuordnen ist. Erst wenn ein solches durch die Jugendanwaltschaft anzuordnen wäre, würde sich die Frage nach einer Befragung von X. im Rahmen des Gutachterauftrags stellen. Einzig von dieser Konstellation aber geht BGE 129 IV 184 ff. (Pra 2003 Nr. 217) aus. Darin hält das Bundesgericht fest, dass eine Begutachtung grundsätzlich auch eine fachgerechte Befragung (u.a. zur Exploration der Persönlichkeit) impliziere und diese nicht unter die Beschränkung gemäss Art. 10c aOHG (= Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO) falle. Daraus kann selbstredend nicht abgeleitet werden, dass der beauftragte Gutachter eine nochmalige vollständige Einvernahme zur Sache gemäss Art. 154 StPO durchführen kann. Eine solche Befragung ist von Gesetzes wegen ausschliesslich den Strafverfolgungsbehörden resp. den Gerichten vorbehalten. 8.2.4. Mit Rücksicht auf das Kindeswohl und mangels neuer Anhaltspunkte ist daher der Antrag auf erneute Befragung der Privatklägerin abzuweisen. 8.3. Die Privatklägerin verlangt die Anordnung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens durch die Jugendanwaltschaft. 8.3.1. Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nach der Rechtsprechung nur bei besonderen Umständen auf (BGE 129 IV 179 E. 2.4; 128 I 81 E. 2; 118 Ia 28 E. 1c; je mit Hinweisen). Dabei steht dem Gericht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls der Beizug eines Sachverständigen notwendig ist, ein Ermessensspielraum zu (BGer-Urteile 6B_681/2012 vom 12.3.2013 und 6B_244/2009 vom 21.7.2009 E. 3.3 mit Hinweis). 8.3.2. Es kann offen gelassen werden, ob vorliegend besondere Umstände im Sinne der zitierten Rechtsprechung vorliegen oder nicht. Denn Grundvoraussetzung für die Anordnung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens ist, dass überhaupt Aussagematerial in geeigneter Qualität und Quantität vorliegt. Nur so lässt sich eine kriterienorientierte Aussageanalyse anhand der sogenannten Realkennzeichen durchführen. Mit Hilfe der Realkennzeichen, die inhaltliche Qualitäten einer Aussage beschreiben, wird versucht, zwischen realitäts- oder erlebnisbegründeten und phantasierenden Aussagen zu differenzieren (BGE 128 I 90 E. 3d). Diese Grundvoraussetzung ist vorliegend klar nicht erfüllt. X. hat den Beschuldigten einzig mit dem Satz (gerichtsverwertbar) belastet, er habe sie am "Gogo geschläcket". Auf Nachfrage der befragenden Polizistin sagte sie dabei, dies sei über ihren Kleidern erfolgt. Eine solch rudimentäre Aussage ist nach Ansicht des Gerichts einer fachgerechten Begutachtung der Glaubhaftigkeit nicht zugänglich. Es ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gutachters sein kann und darf, die fehlenden Angaben zur Sache in eigener Kompetenz zu erheben. Der Antrag auf Anordnung eines Glaubhaftigkeitsgutachten ist daher abzuweisen.

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