Rechtsprechung Luzern
Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 18.07.2013 Fallnummer: 2N 13 44 LGVE: 2013 I Nr. 27 Leitsatz: Art. 14 StGB i.V.m. Art. 926 ZGB, Art. 15 StGB. Weigert sich ein Barbesucher, das Lokal zu verlassen, kann er vom Türsteher zwangsweise hinausgeführt werden, sofern die Verhältnismässigkeit gewahrt bleibt. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der Privatkläger weilte als Gast in der Bar X. in Luzern. Nach einer Meinungsverschiedenheit mit anderen Gästen wurde er vom Beschuldigten, welcher als Türsteher in der Bar tätig war, auf der Dachterrasse überwältigt und mittels Anwendung von körperlicher Gewalt zum Ausgang geführt. In der Folge erstatte der Privatkläger Strafklage gegen den Beschuldigten und verlangte unter anderem dessen Bestrafung wegen Tätlichkeiten. Die Staatsanwaltschaft stellte das eröffnete Untersuchungsverfahren wieder ein, nachdem sie zum Schluss gelangt war, dass das Handeln des Beschuldigten durch den Rechtfertigungsgrund der Notwehr gedeckt sei. Der Privatkläger führt gegen die Verfahrenseinstellung Beschwerde beim Kantonsgericht. Aus den Erwägungen: 6.4.3. Ein Angriff im Sinn von Art. 15 StGB ist ein Verhalten, das auf Verletzung eines Rechtsgutes gerichtet ist, wobei jedes Individualrecht grundsätzlich notwehrfähig ist. Dazu gehört neben den Rechtsgütern Leib und Leben, Vermögen, Ehre, Geheim- und Privatbereich auch der Hausfrieden (Trechsel/Geth, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskomm. [Hrsg. Trechsel/Pieth], 2. Aufl., Art. 15 StGB N 4). Der Eingriff in das Hausrecht wirkt sich störend aus auf die Atmosphäre im befriedeten Raum. Der unerwünscht Anwesende begeht mit seiner Anwesenheit einen fortdauernden Angriff auf die freie Lebensentfaltung der Berechtigten, ganz gleichgültig, ob er den Raum schon rechtswidrig betreten hat oder ob sein Verweilen erst nachträglich durch Wegweisung rechtswidrig geworden ist. In einer solchen Situation kann der Inhaber des Hausrechts Notwehr ausüben und eine unrechtmässig anwesende Person notfalls mit Gewalt auf die Strasse stellen (BGE 102 IV 1 E. 2 und 3; BGE 83 IV 69). Inhaber des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über das Haus zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem dinglichen oder obligatorischen oder auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis besteht. Die Ausübung des Hausrechts, d.h. der konkrete Entscheid über die Zulassung bestimmter Personen und die Mitteilung des Willens des Berechtigten an die Betroffenen, kann Hilfspersonen überlassen werden (Trechsel/Fingerhuth, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskomm. [Hrsg. Trechsel/Pieth], 2. Aufl., Art. 186 StGB N 8 und 14). Der Beschuldigte war als Türsteher ein Angestellter bzw. eine Hilfsperson des Barbetreibers, welchem das Hausrecht zustand. In dieser Funktion war er verpflichtet, im Lokal für Ordnung zu sorgen und berechtigt, zu diesem Zweck Gäste wegzuweisen. Nachdem sich ein anderer Gast telefonisch über den Privatkläger beschwert hatte und ein Streit unter Gästen ausgebrochen war, bestand zudem ein berechtigtes Interesse des Barbetreibers, die Gäste vor allfälligen Belästigungen zu schützen und für Ordnung zu sorgen. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte den Privatkläger zunächst gebeten hat, das Lokal zu verlassen. Dieser Aufforderung hat sich der angetrunkene Privatkläger unbestrittenerweise widersetzt und sich geweigert, das Lokal zu verlassen, womit er das Hausrecht verletzt hat. Der Beschuldigte als Türsteher und Vertreter des Hausrechtsinhabers durfte damit zur Wahrung des Hausrechts den Privatkläger aus dem Lokal entfernen und dazu auch körperliche Gewalt anwenden, welche jedoch angemessen bzw. verhältnismässig sein musste. Die vom Beschuldigten angewendete Körperkraft und die Hebelgriffe erweisen sich gerade noch als verhältnismässiges Mittel, da sie in der Regel keine Schäden des Körpers nach sich ziehen. Die vom Privatkläger erlittenen Blessuren erweisen sich denn auch als nicht sonderlich schwer und es ist ausserdem erstellt, dass sich der Privatkläger gegen das Handeln der Türsteher zu Beginn erheblich gewehrt hat, womit davon auszugehen ist, dass er selber zu seinen Blessuren beigetragen hat. Damit erweist sich das Handeln des Beschuldigten noch als verhältnismässig. 6.4.4. Damit war das Verhalten des Beschuldigten durch den Rechtfertigungsgrund der Notwehr nach Art. 15 StGB gerechtfertigt. […] 6.5.1. Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat nach diesem oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Diese Bestimmung wiederholt den allseits anerkannten Grundsatz, dass die Rechtsordnung in sich nicht widersprüchlich sein darf. Normen die ein bestimmtes Verhalten gebieten oder erlauben, finden sich sowohl im öffentlichen Recht wie im Zivilrecht, wie beispielsweise die Vorschriften über den Besitzesschutz in Art. 926 ZGB (Strathenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, 3. Aufl., Art. 14 StGB N 1). Nach Art. 926 Abs. 1 ZGB darf sich jeder Besitzer zum Schutz seines Besitzes verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. Nach Abs. 3 derselben Bestimmung hat er sich dabei jedoch jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten. Diese gesetzlich erlaubte Selbsthilfe des Besitzers dient unter anderem der Abwehr einer Störung oder Beeinträchtigung des Besitzes. Berechtigt zur Selbsthilfe ist jeder Besitzer, dessen tatsächliche Herrschaft über die Sache durch verbotene Eigenmacht beeinträchtigt wird oder worden ist und der sich dadurch auf den Besitzesschutz berufen kann. Es handelt sich dabei um ein spezielles Notwehrrecht des Besitzers. Unter der Abwehr wird nicht etwa nur eine Handlung gegen den Körper des den Besitz Störenden verstanden, sondern jede Handlung, die zur Abwehr der Störung erforderlich ist. Das Gesetz trifft unter den verschiedenen in Frage kommenden Gewaltmitteln keine Auswahl, sondern verbietet nur die nicht durch die Umstände gerechtfertigte Gewalt. Die Abwehr muss damit verhältnismässig sein, d.h. zwischen dem Interesse des Besitzers und dem Schaden des andern aus der Selbsthilfe darf kein Missverhältnis bestehen und die Handlung des Besitzers muss erforderlich sein. Die Abwehr ist zulässig, solange der Angriff dauert bzw. der durch die verbotene Eigenmacht geschaffene Zustand währt. Verbotene Eigenmacht setzt ein widerrechtliches Verhalten des Störers voraus. Es genügt jedoch eine Beeinträchtigung des Besitzes gegen den Willen des Besitzers, wobei dieser eine allfällige Einwilligung jederzeit widerrufen kann. Ein Verschulden des Störers ist nicht vorausgesetzt. Ob Selbsthilfe auch zulässig ist, wenn rechtzeitig amtliche Hilfe eingeholt werden könnte, ist in der Lehre umstritten, wurde jedoch vom Bundesgericht zuletzt offen gelassen (Stark, Berner Komm., 3. Aufl., Art. 926 ZGB N 1 f., 8 ff. und 22; Berger-Steiner/Schmid, ZGB Kommentar – Schweizerisches Zivilrecht [Hrsg. Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf], 2. Aufl., Art. 926 ZGB N 3, 8, 10, 12 ff. und 16 mit Hinweisen). 6.5.2. Der Beschuldigte übt als Türsteher des Barbetreibers und Besitzers des Lokals den Besitz im Namen und für Rechnung des Besitzers aus und ist diesem gegenüber weisungsgebunden bzw. steht zu ihm in einem Unterordnungsverhältnis, womit er als Besitzdiener anzusehen ist (Berger-Steiner/Schmid, a.a.O., Art. 919 ZGB N 16). Als solcher durfte er im Namen des Barbetreibers Gäste aus dem Lokal wegweisen, was er beim Privatkläger unbestrittenerweise getan hat. Mit der Weigerung des Privatklägers, der Wegweisung Folge zu leisten, verhielt dieser sich widerrechtlich und schuf eine Besitzstörung, welche der Beschuldigte im Namen des Besitzers nach den Normen des Besitzrechts abwehren durfte. Dabei durfte er wie dargelegt im Rahmen der Verhältnismässigkeit auch körperliche Gewalt anwenden. Die konkret angewendete Gewalt erweist sich sodann als noch verhältnismässig (vgl. oben E. 6.4.3). Es bleibt einzig zu prüfen, ob die Gewaltanwendung auch erforderlich war oder ob es dem Beschuldigten zumutbar gewesen wäre, amtliche Hilfe einzuholen bzw. die Polizei zu verständigen. Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Einem Club- oder Barbetreiber bzw. seinem Sicherheitspersonal kann im heutigen Nachtleben nicht zugemutet werden, bei jeder Störung die Polizei zu verständigen und auf diese zu warten; insbesondere bei alkoholisierten Gästen muss eine angemessene sofortige Reaktion möglich sein – dies auch, um Eskalationen zu vermeiden und die Interessen anderer anwesender Gäste zu schützen. Ein Barbetreiber und sein Sicherheitspersonal muss für die Sicherheit und das Wohl der Gäste sorgen können. Bei Anzeichen von Störungen wie insbesondere Reklamationen von Gästen und Streitigkeiten unter Gästen muss eine angemessene Reaktion möglich sein, ohne vorher umfangreiche Abklärungen zu tätigen bzw. umfangreich zu untersuchen, ob die Reklamationen wirklich der Wahrheit entsprechen. Der Beschuldigte war damit nicht verpflichtet, amtliche Hilfe bzw. die Polizei zu rufen und durfte Besitzwehr ausüben. 6.5.3. Damit war das Verhalten des Beschuldigten auch durch den Rechtfertigungsgrund der rechtmässigen Besitzwehr nach Art. 14 StGB i.V.m. Art. 926 ZGB gerechtfertigt.