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Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 10.02.2014 2N 13 123 (2014 I Nr. 3)

10. Februar 2014·Deutsch·Luzern·Kantonsgericht 1. Abteilung·HTML·739 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Die Strafbehörden haben der beschuldigten Person vor einer geplanten Verfahrenseinstellung von Amtes wegen Gelegenheit zu geben, Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung anzumelden. | Art. 318 Abs. 1 StPO, Art. 429 StPO. | Strafprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 10.02.2014 Fallnummer: 2N 13 123 LGVE: 2014 I Nr. 3 Gesetzesartikel: Art. 318 Abs. 1 StPO, Art. 429 StPO. Leitsatz: Die Strafbehörden haben der beschuldigten Person vor einer geplanten Verfahrenseinstellung von Amtes wegen Gelegenheit zu geben, Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung anzumelden. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 4.3. 4.3.1. Wird das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person eingestellt, so hat sie unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Entschädigung und Genugtuung (vgl. Art. 429 Abs. 1 und Art. 430 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Entgegen dem Wortlaut ("kann") steht es nicht im freien Ermessen der Strafbehörde, die beschuldigte Person auf die Möglichkeit zur Geltendmachung ihrer Ansprüche hinzuweisen. Vielmehr ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Partei zur Frage der Entschädigung mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (BGer-Urteile 6B_726/2012 vom 5.2.2013 E. 3, 6B_472/2012 vom 13.11.2012 E. 2.1, 1B_475/2011 vom 11.1.2012 E. 2.2 und 2.3). Auch in der Lehre wird die Meinung vertreten, dass eine Strafbehörde, welche die Entschädigung alleine in Ausübung ihres Ermessens festsetzt, ohne die beschuldigte Person aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern, das rechtliche Gehör verletzt (Wehrenberg/Bernhard, Basler Komm., Basel 2011, Art. 429 StPO N 31). Es wird empfohlen, dem Beschuldigten bei geplanter Einstellung vorab mittels Formular zusammen mit der Erklärung nach Art. 318 Abs. 1 StPO Gelegenheit zu geben, Ansprüche nach Art. 429 StPO anzumelden (Landshut, in: Komm. zur Schweizerischen Strafprozessordnung [Hrsg. Donatsch/Hansjakob/Lieber], Zürich 2010, Art. 318 StPO N 4; Schmid, Praxiskomm. Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 429 StPO N 13). Denn die Schlussverfügung, in der die Staatsanwaltschaft den bevorstehenden Untersuchungsabschluss mitteilt, ist ungeachtet einer Einstellung oder einer Anklageerhebung zwingend an sämtliche Parteien zuzustellen (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 1244). Die Einstellung des Strafverfahrens ohne vorherige formelle Ankündigung stellt eine Verletzung des in Art. 318 Abs. 1 StPO konkretisierten rechtlichen Gehörs dar (BGer-Urteil 1B_59/2012 vom 31.5.2012 E. 2.1.1; Beschluss des Obergerichts Zürich UH110177-O/U/bee vom 14.3.2013 E. II.1.3 f.). 4.3.2. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen keine Gelegenheit gegeben, sich zu allfälligen Ansprüchen nach Art. 429 StPO zu äussern. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, es seien ihm nach seiner delegierten Einvernahme am 16. Juli 2013 abgesehen von der Einstellungsverfügung vom 4. November 2013 keine Dokumente und Informationen betreffend das Strafverfahren zugestellt worden. Auch aus den Untersuchungsakten geht nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer die geplante Einstellung des Strafverfahrens angezeigt worden wäre. Vielmehr findet sich in den Akten einzig eine an die Rechtsvertreterin der Privatklägerin adressierte Parteimitteilung zum Abschluss der Untersuchung nach Art. 318 Abs. 1 StPO, datierend vom 6. August 2013. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer vom Abschluss des Untersuchungsverfahrens keine Kenntnis erhielt und keine Möglichkeit hatte, zur beabsichtigten Einstellung Stellung zu nehmen, namentlich seine Entschädigungsansprüche geltend zu machen. Darin liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers (vgl. auch Beschluss des Obergerichts Zürich UH110177-O/U/bee vom 14.3.2013 E. II.1.3 f. mit Hinweisen). 4.3.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Deshalb führt eine Verletzung dieses Rechts grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach ständiger Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 136 V 117 E. 4.2.2.2, 133 I 201 E. 2.2). Der Beschwerdeführer konnte seine Argumente im Beschwerdeverfahren einbringen sowie seine Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung geltend machen. Das Kantonsgericht verfügt, wie eingangs dargestellt, über volle Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO). Eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vorliegend zudem nicht auszumachen. Entsprechend gilt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers als geheilt, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht in Betracht zu ziehen ist. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist jedoch bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen.

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