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Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 25.09.2014 2C 14 55 (2014 I Nr. 11)

25. September 2014·Deutsch·Luzern·Kantonsgericht 1. Abteilung·HTML·581 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Der Gläubiger kann Vermögenswerte im Besitz eines Dritten verarrestieren, wenn er glaubhaft macht, dass diese in Wirklichkeit dem Schuldner gehören. | Art. 272 ff. SchKG. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 25.09.2014 Fallnummer: 2C 14 55 LGVE: 2014 I Nr. 11 Gesetzesartikel: Art. 272 ff. SchKG. Leitsatz: Der Gläubiger kann Vermögenswerte im Besitz eines Dritten verarrestieren, wenn er glaubhaft macht, dass diese in Wirklichkeit dem Schuldner gehören. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Das Bundesgericht ist auf die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 6. November 2014 nicht eingetreten (5A_869/2014). Entscheid: Die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Z erliess auf Antrag der Arrestgläubigerin gegen den Arrestschuldner einen Arrestbefehl. Als Arrestgegenstand wurde ein Konto bei der Bank A bezeichnet. Inhaberin dieses Kontos ist die C AG. Der Arrestschuldner erhob gegen den Arrestbefehl Einsprache. Aus den Erwägungen: 5. 5.1. Da der Arrest die spätere Vollstreckung absichern soll, kann er nur realisierbare und damit pfändbare Vermögenswerte des Schuldners erfassen. Grundsätzlich können nur Vermögenswerte verarrestiert werden, die im Eigentum des Schuldners stehen. Nur ausnahmsweise darf Dritteigentum mit Arrest belegt werden. Der Gläubiger kann Vermögenswerte im Besitz eines Dritten verarrestieren, wenn er glaubhaft macht, dass diese in Wirklichkeit dem Schuldner gehören. Das ist erstens der Fall, wenn ein Strohmann Vermögenswerte für den Schuldner hält. Zweitens kann der wirtschaftlichen Einheit zwischen Arrestschuldner und Drittem beim sogenannten Durchgriff Rechnung getragen werden, wenn der Arrestschuldner seine Vermögenswerte rechtsmissbräuchlich einer von ihm beherrschten Gesellschaft übertragen hat oder umgekehrt die Gesellschaft als Arrestschuldnerin ihrem Organ (vgl. BGer-Urteile 5A_225/2009 vom 10.9.2009 E. 4.1 und 5P.1/2007 vom 20.4.2007 E. 3.1; BGE 102 III 165 E. II/1 und 126 III 95 E. 4; Kren Kostkiewicz/Walder, Komm. SchKG, 18. Aufl. 2012, Art. 272 SchKG N 11 f., sowie zum Durchgriff BGE 132 III 489 E. 3.2 und 132 III 737 E. 2.3). 5.2. Gemäss Vertrag verzichtete der Arrestschuldner (Einsprecher) gegenüber seinem Vater vorbehaltlos und unbedingt auf sein gesetzliches Pflichtteilsrecht sowie alle Ausgleichspflichtteile und Pflichtteilsergänzungsansprüche an dessen Nachlass. Als Gegenleistung für diesen Verzicht erhielt er von seinem Vater einen einmaligen Betrag in Höhe von Fr. 18 Mio. Gemäss Vertrag hatte die Zahlung auf ein Bankkonto zu erfolgen. Der Vater des Arrestschuldners leistete die Zahlung der Fr. 18 Mio. auf das entsprechende Konto. Inhaberin dieses Kontos ist indes die C AG und nicht der Arrestschuldner, was dem Vater des Arrestschuldners nicht bewusst war. Die entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz blieben im Beschwerdeverfahren unangefochten. Der Arrestschuldner ist einziger Verwaltungsrat der C AG und führt Einzelunterschrift; gemäss eigenen Angaben des Arrestschuldners handelt es sich um eine Einmann-AG. Der Arrestschuldner hat die ihm zweifellos persönlich zustehenden Fr. 18 Mio. auf das Konto einer juristischen Person überweisen lassen, an der er wirtschaftlich allein berechtigt ist. Auch diese Feststellungen der Vorinstanz blieben im Beschwerdeverfahren unangefochten. Die Voraussetzungen für einen Durchgriff im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind damit ohne weiteres glaubhaft gemacht. Zu diesem Schluss ist zu Recht auch die Vorinstanz gelangt. Genauere Angaben zur Geschäftstätigkeit der C AG – deren Fehlen die Vorinstanz monierte, was der Einsprecher zum Gegenstand seiner Beschwerde macht – bedurfte und bedarf es unter den gegebenen Umständen nicht. Ob die C AG eine reguläre Vermögensverwaltungsfirma betreibt bzw. ob eine reguläre Vermögensverwaltungstätigkeit vorliegt, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht entscheidend. Hier genügt die Feststellung, dass der Vorinstanz weder unrichtige Rechtsanwendung noch offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorzuwerfen ist, wenn sie vor dem Hintergrund, dass der Arrestschuldner die ihm persönlich zustehenden Fr. 18 Mio. auf das Konto der von ihm beherrschten C AG hat überweisen lassen, die Voraussetzungen eines Durchgriffs als glaubhaft gemacht erachtet hat. Anzufügen bleibt, dass der Arrestschuldner tatsächlich keinerlei Belege irgendeiner Geschäftstätigkeit der C AG auflegt(e), obwohl ihm dies gegebenenfalls ohne weiteres möglich und zumutbar (gewesen) wäre.

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