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Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 19.02.2016 1H 16 1 (2016 I Nr. 22)

19. Februar 2016·Deutsch·Luzern·Kantonsgericht 1. Abteilung·HTML·3,264 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Voraussetzungen für eine längerfristige psychologische Hilfe durch einen Dritten nach Opferhilfegesetz. | Art. 4 OHG, Art. 13 Abs. 2 f. OHG, Art. 14 Abs. 1 OHG. | Opferhilfe

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Opferhilfe Entscheiddatum: 19.02.2016 Fallnummer: 1H 16 1 LGVE: 2016 I Nr. 22 Gesetzesartikel: Art. 4 OHG, Art. 13 Abs. 2 f. OHG, Art. 14 Abs. 1 OHG. Leitsatz: Voraussetzungen für eine längerfristige psychologische Hilfe durch einen Dritten nach Opferhilfegesetz. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft (DISG), Opferhilfe, gewährte der Gesuchstellerin folgende Kostengutsprachen für jeweils 40 Stunden Psychotherapie à Fr. 150.-- bei lic. phil. A: Von Dezember 2011 bis August 2014 in der Höhe von insgesamt Fr. 14'800.-- (Fr. 18'000.-- abzüglich Anteile Krankenkasse). Die DISG gewährte zudem Kostengutsprachen für Selbstbehalte, Franchisen, Spitexleistungen und Betreuungskosten im Umfang von insgesamt Fr. 23'719.10. Mit Gesuch vom 6. Oktober 2015 beantragte die Gesuchstellerin erneut Kostengutsprache für längerfristige Hilfe in Form von weiteren 40 Stunden Psychotherapie bei lic. phil. A. Mit Schreiben vom 6. November 2015 lehnte die DISG dieses Gesuch ab. Daraufhin ersuchte die Gesuchstellerin am 9. November 2015 um eine beschwerdefähige Verfügung. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2015 wies die DISG das Gesuch um längerfristige Hilfe für die Übernahme von 40 Therapiesitzungen bei lic. phil. A ab. Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 4. Januar 2016 beim Kantonsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihr Gesuch für die Übernahme von 40 Therapiesitzungen bei lic. phil. A sei gutzuheissen. Aus den Erwägungen: 1. 1.1. Die DISG entscheidet über den Kostenbeitrag des Kantons an die längerfristige Hilfe Dritter im Sinne von Artikel 16 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5). Sie erlässt auf Gesuch des Opfers hin eine Verfügung (§ 6 des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz des Bundes [EGOHG; SRL Nr. 893c]). Entscheide der DISG können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden (§ 11 Abs. 1 EGOHG). Auf das Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; SRL Nr. 40) anzuwenden, soweit das Opferhilferecht des Bundes und das EGOHG nichts anderes bestimmen (§ 12 EGOHG). Zuständig zur Beurteilung solcher Verwaltungsgerichtsbeschwerden ist die 1. Abteilung des Kantonsgerichts bzw. vorliegend aufgrund des unter Fr. 10'000.-- liegenden Streitwertes von Fr. 6'000.-- der Einzelrichter (§ 148 lit. d VRG; § 17 und § 18a Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusG; SRL Nr. 260]; § 14 lit. l der Geschäftsordnung für das Kantonsgericht des Kantons Luzern [GOKG; SRL Nr. 263]). 1.2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann neben unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und unrichtiger Rechtsanwendung (einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens) auch die unrichtige Handhabung des Ermessens gerügt werden. Neue Tatsachen und neue Anträge sind – sofern sie sich auf den Streitgegenstand beziehen und dieser nicht erweitert oder inhaltlich verändert wird (vgl. LGVE 2007 III Nr. 6; BGE 136 II 457 E. 4.2) – zulässig (§ 11 Abs. 2 EGOHG i.V.m. § 156 und § 144 ff. VRG). 1.3. Die Behörde hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (§ 53 VRG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 37 Abs. 2 VRG). Diese Grundsätze gelten aber nicht uneingeschränkt. Sie werden ergänzt durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien (§ 55 VRG), namentlich deren Begründungspflicht (§ 133 Abs. 1 VRG). Zu beachten ist überdies das Rügeprinzip, wonach die Beschwerdeinstanz nur die vorgebrachten Beanstandungen untersucht und nicht prüft, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen infrage kommenden Aspekten als korrekt erweist (vgl. LGVE 1994 II Nr. 10 E. 1c). 2. 2.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs um längerfristige Hilfe für die Übernahme von (weiteren) 40 Therapiesitzungen bei lic. phil. A vorab mit der Ausgestaltung der längerfristigen Hilfeleistungen der Opferhilfe als vorübergehende Heilungs- bzw. Verbesserungsmassnahmen. Seit Januar 2011 seien der Gesuchstellerin im Rahmen der längerfristigen Hilfe 120 Therapiestunden gutgeheissen worden. Die Gesuchstellerin habe sich zudem für einen stationären Aufenthalt in die Psychiatrische Klinik X sowie für sechs stationäre Aufenthalte in die Klinik Y begeben. Zwischenzeitlich habe auch eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung stattgefunden. Es werde in den aufgelegten Akten von einer chronifizierten Symptomatik ausgegangen. Insgesamt zeichne sich ab, dass die gesundheitliche Situation der Gesuchstellerin eine langfristige Unterstützung erfordere und die ambulante Psychotherapie nicht nur als vorübergehende Heilungs- bzw. Verbesserungsmassnahme betrachtet werden könne, zumal im Verlauf der letzten Monate unter anderem weiterhin Interventionsmassnahmen notwendig gewesen seien. Eine namhafte Verbesserung habe sich nicht manifestiert, weshalb von einer langfristigen therapeutischen Unterstützung auszugehen sei. Aufgrund dessen könnten die Leistungen der Opferhilfe nicht als längerfristige Hilfe gemäss Art. 14 OHG ausgerichtet werden, sondern es sei zu prüfen, ob die weiterhin nötige psychotherapeutische Unterstützung in Form einer Entschädigung gemäss Art. 19 OHG zu gewähren sei. Dies setze unter anderem voraus, dass das Opfer das Gesuch innert fünf Jahren nach der Straftat eingereicht habe. Da die geltend gemachten Straftaten bereits länger zurückreichten, sei eine Entschädigung nach Vorgaben des Opferhilfegesetzes nicht möglich. 2.2. Die Gesuchstellerin macht geltend, das Ausmass der im Rahmen der längerfristigen Hilfe finanzierten Therapie lasse sich nicht rein nummerisch bestimmen. Die Dauer einer Traumabehandlung werde von Fachleuten mit 6 bis 8 Jahren angegeben. Die Behandlung eines Traumas spiele sich in drei Phasen ab: Stabilisierung, Konfrontation und Integration. Ziel der Therapie sei die Traumaverarbeitung. Nach dem Austritt aus der stationären Klinik Ende Oktober 2014 habe sich ihr Zustand enorm verbessert. Sie habe die ersten drei Tagebücher aus der Kindheit gemeinsam mit der Therapeutin durchlesen können. Damit sei sie in die zweite Phase der Therapie eingetreten. Eine weitere erhebliche Verbesserung des psychischen Zustandes sei mit dem Abschluss der Konfrontationsphase und dem Eintritt in die Integrationsphase zu erwarten. Damit liege bei ihr entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht ein chronifizierter Zustand vor, der nicht mit vorübergehenden Massnahmen verbessert werden könnte, sondern sie sei auf dem Weg zur Heilung ihres schweren Traumas. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass sich ihr Zustand mit dem nächsten Therapie-Intervall weiter signifikant verbessern werde. 2.3. Die Gesuchstellerin gab im Gesuch vom 26. August 2011 als Zeitpunkt der Straftaten (sexuelle Handlungen durch den Vater in der Kindheit) 1985 bis 1987 an. Zunächst ist daher zu prüfen, welches Recht anwendbar ist. Die altrechtliche Fassung des OHG vom 4. Oktober 1991 (aOHG) trat am 1. Januar 1993 in Kraft. Die neue Fassung des OHG vom 23. März 2007 (OHG) trat am 1. Januar 2009 in Kraft. Art. 48 Absatz 1 OHG sieht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung betreffend Straftaten, die vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen wurden, die Anwendung des bisherigen Rechts vor. Allerdings gelten bezüglich Straftaten, die weniger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts verübt worden sind, die für das Opfer und seine Angehörigen günstigeren Verwirkungsfristen des neuen Rechts (lit. a). Die Periode von zwei Jahren nimmt Bezug auf die ebenfalls zwei Jahre dauernde Verwirkungsfrist des bisherigen Rechts. Das bisherige Recht gilt ferner für hängige Gesuche um Kostenbeiträge (lit. b). Für alle übrigen Fälle ist das neue Recht anwendbar (Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 9.11.2005, BBl 2005 7165 [nachfolgend: Botschaft], S. 7238 f.). Für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung betreffend Straftaten, die vor dem 1. Januar 2009 begangen wurden, gilt demnach das bisherige Recht. Nach altrechtlicher Übergangsbestimmung (Art. 12 Abs. 3 der Verordnung über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 18.11.1992 (aOHV; SR 312.51) kann eine Entschädigung oder Genugtuung nur geltend gemacht werden, wenn die Straftat nach dem 1. Januar 1993 begangen worden ist, was hier bei von 1985 bis 1987 begangener Straftaten zu verneinen ist (vgl. Fullin, in: Komm. zum Opferhilfegesetz vom 23.3.2007 [Hrsg. Gomm/Zehntner], 3. Aufl. 2009, Art. 48 OHG N 4). Das Gesuch um längerfristige Hilfe Dritter datiert vom 26. August 2011 und wurde nach dem 1. Januar 2009 eingereicht. Demnach ist das neue OHG anwendbar (vgl. auch Empfehlungen der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz [SVK-OHG] zur Anwendung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten [OHG] vom 21.1.2010, S. 7 und 21). Anspruch auf Leistungen der Beratungsstellen haben alle Opfer von Straftaten unabhängig vom Zeitpunkt der Begehung der Straftat (Fullin, a.a.O., Art. 48 OHG N 4). Diese Leistungsart darf auch von Opfern von Delikten, welche vor dem 1. Januar 1993 begangen worden sind, beansprucht werden (Zehntner, in: Komm. zum Opferhilfegesetz vom 4.10.1991 [Hrsg. Gomm/Zehntner], 2. Aufl. 2005, Art. 19 aOHG N 4). 2.4. Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Nach Art. 2 OHG umfasst die Opferhilfe insbesondere Beratung und Soforthilfe (lit. a), längerfristige Hilfe der Beratungsstellen (lit. b) und Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter (lit. c). Nach Art. 13 OHG leisten die Beratungsstellen dem Opfer sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe; Abs. 1). Sie leisten dem Opfer soweit nötig zusätzliche Hilfe, bis sich der gesundheitliche Zustand der betroffenen Person stabilisiert hat und bis die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (längerfristige Hilfe; Abs. 2). Die Beratungsstellen können die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe durch Dritte erbringen lassen (Abs. 3). Gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG umfassen die Leistungen insbesondere die angemessene psychologische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Im zu beurteilenden Fall geht es um längerfristige psychologische Hilfe durch einen Dritten nach Art. 13 Abs. 2 f. i.V.m. Art. 14 Abs. 1 OHG. Medizinische und psychologische Hilfe soll bis zu dem Zeitpunkt erbracht werden, in dem keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, was je nach Umständen mehrere Monate oder sogar Jahre dauern kann. Diese Umschreibung des massgebenden Zeitpunktes wird auch im Unfallversicherungsrecht verwendet. Die Stabilisierung des Zustandes bedeutet also nicht zwingend Genesung. Benötigt ein Opfer nach der Stabilisierung weiterhin Hilfe, so ist diese über andere Institutionen (insbesondere über die Sozialversicherungen) zu erbringen. Aufwand, der nach diesem Zeitpunkt nicht gedeckt ist, kann zudem bei einer opferhilferechtlichen Entschädigung nach Art. 19 OHG berücksichtigt werden. Andere längerfristige Hilfe wird längstens gewährt, bis die Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind (Botschaft, a.a.O., S. 7211; vgl. auch Zehntner, in: Komm. zum Opferhilfegesetz vom 23.3.2007 [Hrsg. Gomm/Zehntner], 3. Aufl. 2009, Art. 13 OHG N 5 ff.). 2.5. Gemäss Austrittsbericht der Privatklinik Y vom 18. Dezember 2015 betreffend 6. Hospitalisation vom 16. September 2015 bis 12. November 2015 sei die Zuweisung durch die Psychiatrie X sowie lic. phil. A aufgrund der "chronifizierten schwergradigen Traumafolgesymptomatik" erfolgt. Es wird im Austrittsbericht weiter ausgeführt, dass bereits ein weiteres Therapieintervall auf der Traumatherapiestation auf Ende 08/2016 bzw. Anfang 09/2016 vereinbart und die Gesuchstellerin auf die Warteliste genommen worden sei. Bereits in den früheren Austrittsberichten der Privatklinik Y wurde von einer "chronifizierten schwergradigen Traumafolgesymptomatik" ausgegangen. Die Vorinstanz bejahte demnach zu Recht eine chronifizierte Symptomatik und ging zutreffend davon aus, dass durch die ambulante Psychotherapie keine namhafte Besserung ihres Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann – dies insbesondere unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Anmeldung bei der Invalidenversicherung. Nichts daran ändert der neuste nicht ärztliche Bericht von lic. phil. A vom 3. Januar 2016, wonach man sicher von einer guten Prognose sprechen und der Chronifizierung entgegenwirken könne. Ebenfalls nicht erfüllt ist vorliegend die Voraussetzung der Notwendigkeit der zu erbringenden Leistung gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG. Denn wie sich nachfolgend zeigen wird (vgl. hinten E. 3), kann die Gesuchstellerin eine den gleichen Zweck erfüllende Leistung von ihrer Krankenpflegeversicherung beanspruchen, was dem Subsidiaritätsprinzip gemäss Art. 4 OHG entspricht (vgl. Zehntner, in: Komm. zum Opferhilfegesetz vom 23.3.2007 [Hrsg. Gomm/Zehntner], 3. Aufl. 2009, Art. 14 OHG N 5). 2.6. Die Vorinstanz wies das Gesuch um längerfristige Hilfe unter diesem Aspekt somit zu Recht ab. 3. 3.1. Die Vorinstanz begründete die Abweisung des Gesuchs weiter mit der Subsidiarität der opferhilferechtlichen Leistungen gegenüber kassenpflichtigen Lösungen. Als primärer Kostenträger komme im Falle psychologischer Unterstützung die obligatorische Krankenversicherung in Frage. Dabei würden delegiert psychotherapeutische oder auch psychiatrische Behandlungen von der obligatorischen Krankenversicherung getragen, sofern die psychische Beeinträchtigung von einem Arzt als behandlungsbedürftig eingestuft werde. Lic. phil. A sei weder Ärztin noch habe sie als delegierte Psychotherapeutin gearbeitet, weshalb eine Kostentragung durch die Krankenversicherung nicht möglich sei. Damit jedoch eine entsprechende Finanzierung durch die Krankenversicherung übernommen werden könne, müsste ein Wechsel der behandelnden Fachperson stattfinden. Dieser Wechsel sei angesichts der Subsidiarität der Opferhilfe und der Schadenminderungspflicht des Opfers angezeigt; dies umso mehr, als die Opferhilfe bislang bereits für 120 Stunden Psychotherapie als auch für diverse stationäre Aufenthalte (Franchise, Selbstbehalte und Betreuungskosten) Kostengutsprachen geleistet habe und nach dem Gesagten anzunehmen sei, dass weiterhin eine langfristige psychotherapeutische Unterstützung notwendig sei und – inzwischen sei die Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgt – nicht mehr von einer nur vorübergehenden Massnahme die Rede sein könne. Ein Wechsel der behandelnden Fachperson wäre aus Sicht des vorhandenen Angebots im Raum X möglich gewesen. Die Gesuchstellerin sei mit Kostengutsprachen der Opferhilfe vom 18. August 2014 und 6. November 2014 bereits darauf aufmerksam gemacht worden, dass innerhalb der am 18. August 2014 gutgesprochenen 40 Stunden Psychotherapie – was einer Therapiedauer von ca. einem Jahr entspreche – ein Wechsel aufzugleisen sei. Damit wäre der Gesuchstellerin zusammen mit ihrer Therapeutin genügend Zeit geblieben, um notwendige Massnahmen vorzunehmen und einen Therapiewechsel vorzubereiten – allenfalls mit Unterstützung der jeweils in der Klinik Y stationär behandelnden Therapeutin C. Mit der im Jahr 2014 gewährten Kostengutsprache sei auch dem Umstand Rechnung getragen worden, wonach das Auffinden eines freien Therapieplatzes in der Regel nicht innert kürzester Zeit möglich sei. Zusammenfassend wäre ein Wechsel der Therapeutin zu einer von der Krankenversicherung finanzierten Therapie innerhalb eines Jahres zumutbar gewesen. 3.2. Die Gesuchstellerin bringt dagegen vor, die infolge der Missbräuche erlittene psychische Störung könne nicht durch eine gängige Psychotherapie, sondern nur Mithilfe einer spezifischen Traumatherapie behandelt werden. Dies erfordere eine spezielle Ausbildung, die nicht jeder Psychotherapeut oder Psychiater aufweise. Lic. phil. A besitze diese Ausbildung. Der Aufbau einer vertrauensvollen und tragfähigen therapeutischen Beziehung daure bei der Gesuchstellerin mehrere Jahre. Auch den aktuellen Therapeutinnen habe sie sich erst nach Jahren öffnen können. Ein Wechsel der Therapeutin führe zu mehrjährigen Rückschlägen und wäre für die Gesuchstellerin wegen der schwerwiegenden Auswirkungen auf den bislang erkämpften Therapieerfolg nicht zumutbar. Demzufolge könne ihr eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht zur Last gelegt werden. 3.3. Leistungen der Opferhilfe werden nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Art. 4 Abs. 1 OHG). Wer Kostenbeiträge für die längerfristige Hilfe Dritter beansprucht, muss glaubhaft machen, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind, es sei denn, es sei ihm oder ihr angesichts der besonderen Umstände nicht zumutbar, sich um Leistungen Dritter zu bemühen (Art. 4 Abs. 2 OHG). Die Opferhilfe versteht sich seit je als subsidiäre Hilfe zur Milderung von Härtefällen und zur Unterstützung finanziell schlecht gestellter Opfer. Grundsätzlich ist es Sache des Täters, für die von ihm verursachten Schäden aufzukommen. Die betroffene Person wird zudem bei einem Unfall, worunter auch Integritätsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit einer Straftat fallen, von Sozial- und oft auch Privatversicherungen unterstützt. Die Opferhilfe mildert allenfalls ungenügende Leistungen der primär Leistungspflichtigen und will verhindern, dass die betroffenen Personen Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Die Leistungen der Opferhilfe werden nur definitiv gewährt, wenn gemäss Art. 4 Abs. 1 OHG die für die betroffene Person notwendige finanzielle Hilfe von den primär Pflichtigen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht erbracht wird beziehungsweise wenn sie ungenügend oder lückenhaft ist (Botschaft, a.a.O., S. 7205). 3.4. 3.4.1. Wie aus der Versicherungspolice 2013 vom Oktober 2012 hervorgeht, verfügt die Gesuchstellerin neben der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der D AG auch über eine Zusatzversicherung bei der E AG. Die Zusatzversicherung Ambulant II vergütete der Gesuchstellerin für die Psychotherapie bei der (nicht ärztlichen) Therapeutin lic. phil. A Fr. 60.-- pro Sitzung für die ersten 20 Sitzungen und danach Fr. 50.-- pro Sitzung für 40 weitere Sitzungen. Nach Ablauf von 60 Sitzungen war die Limite der vorgesehenen Beiträge erreicht. 3.4.2. Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25 - 31 KVG nach Massgabe der in den Art. 32 - 34 KVG festgelegten Voraussetzungen. Die Leistungen umfassen u.a. ambulant durchgeführte Behandlungen von Ärzten oder Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes Leistungen erbringen (Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 und 3 KVG). Der Leistungsbereich wird in Art. 2 ff. der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV; SR 832.112.31) näher umschrieben. Nur die von den Ärzten durchgeführte Psychotherapie und die sogenannte delegierte Psychotherapie gehören zu den Pflichtleistungen der Krankenversicherung, nicht aber die von freiberuflichen nichtärztlichen Psychotherapeuten erbrachten Leistungen (BGE 131 V 178 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Lic. phil. A arbeitet selbständig in eigener Praxis und ist weder Ärztin noch eine delegierte Psychotherapeutin. Durch sie geleistete Psychotherapien werden demnach nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet. 3.4.3. Die Gesuchstellerin legt nicht dar und macht auch nicht glaubhaft, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung keine genügende Leistung erbringe. Sie behauptet insbesondere nur, dass nicht jeder Psychotherapeut oder Psychiater eine spezielle Ausbildung in Traumatherapie aufweise, legt jedoch nicht dar und macht auch nicht glaubhaft, dass es im Raum X keine geeignete und verfügbare delegierte Psychotherapeuten oder Psychiater gäbe, welche eine Traumatherapie mit ihr durchführen könnten. Gemäss Ausführungen der Vorinstanz besteht im Raum X ein umfassendes Angebot an delegiert arbeitenden Psychotherapeuten oder Psychiatern. Stehen verschiedene gleichermassen geeignete Therapeuten zur Verfügung, sind diejenigen Fachpersonen beizuziehen, deren Kosten ganz oder teilweise von der (obligatorischen) Krankenpflegeversicherung übernommen werden. Ein Wechsel der Therapeutin ist der Gesuchstellerin aus folgenden Gründen zumutbar: Es erfolgten bereits diverse Kostengutsprachen und der Gesuchstellerin verblieb genügend Zeit für einen Therapeutenwechsel. Ihr wurde nämlich von der Zusatzversicherung schon mit Schreiben vom 23. August 2011 mitgeteilt, dass diese nur Vergütungen für höchstens 60 Sitzungen leisten werde. Die Vorinstanz machte sie ebenfalls bereits in der Kostengutsprache vom 18. August 2014 darauf aufmerksam, dass, falls sich im Rahmen der hiermit gutgesprochenen 40 Therapiestunden abzeichne, dass die Ziele nicht erreicht würden bzw. nicht erreicht werden könnten, so sei (während der hiermit gedeckten 40 Stunden) ein Wechsel zu einer von der Krankenkasse finanzierten, delegiert arbeitenden Therapeutin oder zu einer Psychiaterin zu prüfen und soweit notwendig sowie von der Gesuchstellerin gewünscht von der Opferberatungsstelle aufzugleisen. Zudem erfolgte die Therapie bereits bisher durch mehrere Therapeuten, wovon auch die Gesuchstellerin ausgeht, da sie von aktuellen Therapeutinnen spricht. Neben lic. phil. A waren unter anderem auch die F der Psychiatrie X (seit Herbst 2014 wird sie psychiatrisch behandelt von Dr. med. G) und diverse Therapeuten der Privatklinik Y (insbesondere die Klinische Psychologin C) involviert. Weiter wurde lic. phil. A ursprünglich für eine Paartherapie aufgesucht und nicht durch die Opferberatungsstelle vermittelt. Letztere hätte nämlich Therapeuten, welche im Rahmen der Grundversicherung (KVG) arbeiten können, und deren Kosten somit hauptsächlich von der Krankenpflegeversicherung übernommen werden, bei der Vermittlung vorab berücksichtigt, weshalb nun kein Therapeutenwechsel notwendig wäre (vgl. Richtlinien der DISG zur Übernahme von Therapiekosten durch die Opferhilfe vom Juni 2009 Ziff. 5.1.4). Schliesslich lässt sich eine Unzumutbarkeit nicht einfach dadurch begründen, dass sich die Gesuchstellerin einen Therapeutenwechsel nicht vorstellen kann, wie im Antrag vom 6. Oktober 2015 geltend gemacht wird, bzw. dass sie bis heute keinen Therapeutenwechsel möchte. 3.5. Die Vorinstanz ging demnach zu Recht davon aus, dass auch aus Sicht des Grundsatzes der Subsidiarität keine weiteren Leistungen der Opferhilfe erbracht werden können. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Offen gelassen werden können die Fragen, ob vorliegend überhaupt eine Opferstellung im Sinne von Art. 1 OHG und ein kausaler Zusammenhang zwischen den Straftaten und dem Bedarf an der beanspruchten Leistung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 OHG (Zehntner in: Komm. zum Opferhilfegesetz vom 23.3.2007 [Hrsg. Gomm/Zehntner], 3. Aufl. 2009, Art. 14 OHG N 4) zu bejahen wären (vgl. auch vorne E. 2.4). Die Massnahmen der Opferhilfe bezwecken jedenfalls nicht, durch andere Ereignisse wie z.B. Krankheit oder die familiäre Situation ausgelöste Probleme zu lindern (Mader/Nahmias-Ehrenzeller, Das revidierte Opferhilfegesetz: Blick auf ein paar wichtige Neuerungen, in: Das revidierte Opferhilfegesetz [Hrsg. Ehrenzeller/Guy-Ecabert/Kuhn], Zürich 2009, S. 10).

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