Rechtsprechung Luzern
Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 24.09.2015 Fallnummer: 1B 15 28 LGVE: 2015 I Nr. 14 Gesetzesartikel: Art. 17 ZPO, Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 59 Abs. 1 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO; Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Leitsatz: Für Klagen auf Errichtung gesetzlicher Pfandrechte – wie das Bauhandwerkerpfandrecht – ist eine Prorogation grundsätzlich zulässig. Eine Gerichtsstandsklausel in einem schuldrechtlichen Vertrag bezieht sich mangels besonderer Umstände auf die Durchsetzung obligatorischer Ansprüche, allenfalls auch auf konkurrierende deliktische Ansprüche oder solche aus ungerechtfertigter Bereicherung und culpa in contrahendo, nicht aber auf gesetzliche dingliche Ansprüche, zu denen das Bauhandwerkerpfandrecht zählt (E. 7.2.4). Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 7.2.1 Für Klagen auf Errichtung gesetzlicher Pfandrechte – wie das Bauhandwerkerpfandrecht (vgl. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]) – ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre, zuständig (Art. 29 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Diese Zuständigkeit am Ort der gelegenen Sache ist ausschliesslich, aber nicht zwingend. Die Prorogation ist damit grundsätzlich möglich (Peter, Berner Komm., Bern 2012, Art. 29 ZPO N 3; Tenchio, Basler Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 29 ZPO N 22). 7.2.2 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden. Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht (Art. 17 ZPO). Für die Auslegung von Prozessverträgen – zu denen auch Gerichtsstandsklauseln gehören – kommen die OR-Regeln der Vertragsauslegung analog zur Anwendung (vgl. Berger, Berner Komm., Bern 2012, Art. 17 ZPO N 22; Infanger, Basler Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 17 ZPO N 12). Somit ist das Gericht frei, die Rechtsfrage der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, wenn ein tatsächlicher, übereinstimmender Wille weder geltend gemacht noch sonst wie ersichtlich ist. (…) 7.2.4 Ziffer 5.11 im Totalunternehmervertrag zwischen den Parteien (…) lautet (…) wie folgt: "Allfällige Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über Entstehung, Auslegung und Erfüllung des Totalunternehmervertrags werden, unter ausdrücklichem Verzicht auf den ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand, durch die ordentlichen Gerichte am Sitz der Totalunternehmerin entschieden." (…) Ist – wie vorliegend hinsichtlich der Gerichtsstandsvereinbarung gemäss Ziff. 5.11 des Totalunternehmervertrags – ein tatsächlich übereinstimmender Parteiwille nicht bewiesen, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind (BGE 138 III 659 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Zu Recht bringt die Beklagte vor, dass mit dem Begriff "allfällige Streitigkeiten" keine sachliche Einschränkung einher geht. Vom Wortlaut her umfasst dieser Begriff alle (zukünftig) möglichen Streitigkeiten zwischen den Parteien, welche sich aus dem Totalunternehmervertrag ergeben können. Jedoch beschränkt die vereinbarte Gerichtsstandsklausel solche "allfälligen Streitigkeiten" auf die "Entstehung, Auslegung und Erfüllung" des Totalunternehmervertrags. Damit bezieht sich die zur Diskussion stehende Gerichtsstandsklausel explizit nur auf die Durchsetzung obligatorischer Ansprüche. Dingliche Ansprüche fallen vom Wortlaut her nicht darunter.
Eine Gerichtsstandsklausel in einem schuldrechtlichen Vertrag bezieht sich mangels besonderer Umstände auf die Durchsetzung obligatorischer Ansprüche, allenfalls auch auf konkurrierende deliktische Ansprüche oder solche aus ungerechtfertigter Bereicherung und culpa in contrahendo (vgl. Sutter-Somm/Hedinger, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 2. Aufl., Art. 17 ZPO N 27 m.w.H.; Haas/Schlumpf, in: Kurzkomm. Schweizerische Zivilprozessordnung [Hrsg. Oberhammer], Basel 2014, Art. 17 ZPO N 21), nicht aber auf gesetzliche dingliche Ansprüche, zu denen das Bauhandwerkerpfandrecht zählt (Art. 837 ZGB). Zum gleichen Ergebnis gelangt die Lehre im Rahmen des einschlägigen Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO. Diese Bestimmung bezieht sich nach übereinstimmenden Ausführungen vornehmlich auf die Fälle des Art. 837 ZGB, worunter in erster Linie das Bauhandwerkerpfandrecht fällt. Zwar wird zu Recht die dispositive Natur des Gerichtsstands der gelegenen Sache festgehalten, aber mit der vorliegend entscheidenden Ergänzung, dass abweichende Vereinbarungen beim Bauhandwerkerpfandrecht sehr selten sein dürften (Peter, a.a.O., Art. 29 ZPO N 17 a.E.; Füllemann, in: Schweizerische Zivilprozessordnung Komm. [Hrsg. Brunner/Gasser/Schwander], Zürich 2011, Art. 29 ZPO N 16; Tenchio, a.a.O., Art. 29 ZPO N 22).
In der sachenrechtlichen Literatur spricht Rainer Schumacher (Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl. 2008, N 1357 f.) von einer Gerichtsstandsklausel für das Bauhandwerkerpfandrecht, was impliziert, dass die in Werkverträgen doch häufig anzutreffenden Gerichtsstandsklauseln gerade nicht für das sachenrechtliche Bauhandwerkerpfandrechtverfahren gedacht sind. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Parteien des Werkvertrags in das Bauhandwerkerpfandrechtverfahren involviert sind, was im Übrigen ja nicht zwingend sein muss, da beim Bauhandwerkerpfandrecht auch eine Drittpfandvariante möglich und häufig anzutreffen ist, so zum Beispiel bei der Konstellation eines Werkvertrags zwischen Unternehmer und Subunternehmer.
Es existiert, soweit ersichtlich, keine explizite Lehrmeinung, wonach die Gerichtsstandsklausel eines Werkvertrags vermutlich auch für das Bauhandwerkerpfandrechtverfahren gilt. Das Bundesgericht hat in einem konkreten Fall (BGer-Urteil 4C.142/2006 vom 25.09.2006 E. 2) eine vertragliche Gerichtsstandsklausel zwar auf weitere Ansprüche angewendet. Dies betraf jedoch nur deliktsrechtliche Ansprüche aus einem Verhalten der Gegenpartei, das gleichzeitig eine Vertragsverletzung darstellte. In diesem Rahmen hat das Bundesgericht eine Konnexität festgestellt, die eine Geltung der Gerichtsstandsklausel rechtfertige. Hinzu kommt bei der vorliegend umstrittenen Gerichtsstandsklausel, dass diese gemäss Wortlaut "unter ausdrücklichem Verzicht auf den ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand" erfolgte. Ordentlicher Gerichtsstand für die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ist jedoch gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. c ZPO das Gericht am Grundstückort, nicht am Wohnsitz der beklagten Partei. Auch dies spricht dafür, dass die Parteien in Ziff. 5.11 ihres Totalunternehmervertrags (…) bezüglich Bauhandwerkerpfandrechten keine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben.