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Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 12.11.2014 1B 14 53 (2014 I Nr. 13)

12. November 2014·Deutsch·Luzern·Kantonsgericht 1. Abteilung·HTML·1,187 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Für die in Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB vorgesehene Schadenabwehr kann ein gerichtlicher Beschluss im Verfahren nach Art. 257 ZPO beantragt werden. | Art. 647 Abs. 2 ZGB, Art. 712g Abs. 1 ZGB; Art. 257 ZPO. | Zivilrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilrecht Entscheiddatum: 12.11.2014 Fallnummer: 1B 14 53 LGVE: 2014 I Nr. 13 Gesetzesartikel: Art. 647 Abs. 2 ZGB, Art. 712g Abs. 1 ZGB; Art. 257 ZPO. Leitsatz: Für die in Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB vorgesehene Schadenabwehr kann ein gerichtlicher Beschluss im Verfahren nach Art. 257 ZPO beantragt werden. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Die Gesuchsteller sind Miteigentümer einer Stockwerkeinheit mit Sonderrecht an einer 6-Zimmerwohnung. Örtlich über der 6-Zimmerwohnung liegt eine Attikawohnung mit einer Dachterrasse. Diese Wohnung steht im Alleineigentum des Gesuchsgegners. Eine Verwaltung ist für die Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht bestellt. Auf Begehren der Gesuchsteller verfügte der Einzelrichter des Bezirksgerichts X unter anderem, der Gesuchsgegner habe den Gesuchstellern sowie den von ihnen beigezogenen Fachpersonen (Versicherungsexperte, Handwerker usw.) für die Ermittlung der Ursache der Wasserschäden in der 6-Zimmerwohnung und die Sanierung allfällig festgestellter Schäden den Zutritt zur Dachterrasse der Liegenschaft zu gewähren. Gegen diesen Entscheid legte der Gesuchsgegner beim Kantonsgericht Berufung ein und verlangte die Gesuchsabweisung. Aus den Erwägungen: 4.2. In rechtlicher Hinsicht stützt sich die Vorinstanz auf Art. 712g Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) i.V.m. Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Gemäss diesen Bestimmungen steht grundsätzlich jedem Gemeinschafter die Befugnis zu, die erforderlichen Massnahmen von sich aus zu ergreifen, sofern die Voraussetzungen der Dringlichkeit gegeben sind. Allerdings dürfen nur solche Schritte eingeleitet werden, welche den Schadenseintritt oder die Schadensvergrösserung verhindern. Die Befugnis, die Schadensursache dauerhaft zu beheben, ist damit nicht verbunden (Thurnheer, Bauliche Massnahmen bei Mit- und Stockwerkeigentum, Zürich 2010, S. 77 N 147). Nach dem Wortlaut von Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sind Verwaltungshandlungen dann dringlich, wenn sie sofort getroffen werden müssen, um die Sache vor drohendem oder wachsendem Schaden zu bewahren. Abzustellen ist darauf, ob ein vernünftiger Mit- oder Stockwerkeigentümer unter den gleichen konkreten Umständen die fraglichen Massnahmen vorgenommen und mit seinem Eingreifen nicht länger zugewartet hätte (Thurnheer, a.a.O., S. 75 N 145). 4.3. Wie die Gesuchsteller zutreffend ausführen, bedarf es somit für dringliche Massnahmen nach Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB keines Gerichtsbeschlusses. Es ging den Gesuchstellern mit ihrem Gesuch denn auch nur (aber immerhin) darum, Zutritt zu den mutmasslich schadhaften Gebäudeteilen zu erhalten, um dort die in Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB vorgesehene dringende Schadenabwehr vornehmen zu können. Dass für diesen Zweck ein gerichtlicher Beschluss im Verfahren nach Art. 257 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) beantragt werden kann, ist vorliegend nicht strittig und liegt auf der Hand. Prämisse ist jedoch, dass für die Gewährung eines solchen Zutrittsrechts die Voraussetzungen von Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB erfüllt sind, zumal sich die Gesuchsteller nicht etwa auf die Anwendbarkeit von Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB berufen haben, zudem die hierfür nötigen Grundlagen nicht darlegen und auch keine entsprechenden Anträge stellen. 4.4. Die Vorinstanz ging gestützt auf die am 5. August 2014 (Entscheidsdatum) bestehenden Verhältnisse, namentlich gestützt auf das Schreiben von Rechtsanwalt A im Namen der Mieter B vom 12. Juni 2014, die aufgelegten Fotos und den Bericht der Firma C AG vom 15. Juli 2014, zu Recht davon aus, dass der am 5. August 2014 gerichtlich verfügte Zutritt zu den mutmasslich schadhaften Gebäudeteilen zur dringenden Schadenabwehr nötig war. (…) Soweit der Gesuchsgegner geltend macht, aus den aufgelegten Fotos gehe kein Erstellungsdatum hervor, weshalb die Gesuchsteller nichts daraus ableiten könnten, ist ihm das Schreiben von Rechtsanwalt D vom 12. Juni 2014 entgegenzuhalten. Darin wird Bezug auf die erwähnte Fotodokumentation genommen und festgehalten, dass am 9. Juni 2014 erneut Wasser in das fragliche Objekt eingedrungen sei. Daraus und auch aus den vom Gesuchsgegner selber eingeleiteten Massnahmen durfte die Vorinstanz schliessen, dass die Gesuchsteller bei Gesuchseinreichung – zur dringenden Schadenabwehr – auf den beantragten Zutritt angewiesen waren. Daran änderte sich auch nach dem Erlass der vorsorglichen Massnahme vom 3. Juli 2014 nichts. Namentlich geht aus dem Bericht der Firma C AG vom 15. Juli 2014 nicht hervor, dass die geltend gemachte Dringlichkeit vor oder nach dem Augenschein vom 15. Juli 2014 nicht (mehr) bestand. Dieser Bericht bestätigt vielmehr sinngemäss, dass in der Wohnung B Feuchtigkeitsprobleme resp. Wasserprobleme bestanden, die einer dringenden Sanierung bedurften. Zwar wurde am Schluss des Berichts ausgeführt, es sei auch denkbar, dass "mit den kürzlich durchgeführten Massnahmen (Notüberlauf, Instandstellung Dachwasserabläufe, Entwässerung Flachdach über dem Attikageschoss) die Schadenursache bereits behoben werden konnte". Diese vage und nicht dokumentierte Aussage über getroffene Sofortmassnahmen konnte jedoch die Überzeugung des vorinstanzlichen Richters nicht erschüttern. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme der Vorinstanz, der Gesuchsgegner werde aufgrund der zahlreichen, bereits zwischen den Parteien geführten Gerichtsverfahren die nötigen Schritte nicht von sich aus einleiten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht liquide Verhältnisse angenommen hat. Der Anspruch der Gesuchsteller war ausgewiesen und die damaligen Behauptungen des Gesuchsgegners waren als rechtsgenüglich widerlegt zu betrachten. 4.5. Erst vor Kantonsgericht hat nun der Gesuchsgegner mit der E-Mail der Spenglerei E vom 13. August 2014 an Rechtsanwalt F dokumentiert, dass Mitarbeiter dieser Firma bereits am 11. Juni 2014 vor Ort waren und das Ablauf-System mit speziellem Entkalkungssalz für den Moment funktionstüchtig gemacht und die weiteren von der Firma C AG erwähnten Massnahmen getroffen hatten. In einer weiteren E-Mail vom 26. August 2014 schrieb sodann Rechtsanwalt F an G (Gesuchsteller Ziff. 2), bei den Arbeiten der Spenglerei K habe es sich um eine Notmassnahme gehandelt, um drohenden Schaden abzuwenden. Es gehe nun um weitere Ursachenabklärung und allenfalls die langfristige und definitive Behebung der Ursachen. Weiter schrieb H (Firma I GmbH) in einer E-Mail vom 23. September 2014, er habe von G einen Telefonanruf erhalten, wonach sich die Schäden in der Wohnung nicht mehr verschlimmert hätten und er die Sanierung der Wohnung in Angriff nehmen möchte. Auf eine Erneuerung der Flachdachabdichtung (Terrasse) bestehe er somit im Moment nicht, jedenfalls habe er (H) das so verstanden. Seines Erachtens wäre eine aufwändige und teure Flachdachsanierung zum jetzigen Zeitpunkt tatsächlich nicht nötig, wenn sich das Problem durch die von Herrn J (Gesuchsgegner) getroffenen Massnahmen (z.B. Notüberlauf) im Moment gelöst habe. Auch in einer E-Mail vom 1. Oktober 2014 führt H aus, G habe gesagt, es seien im Moment keine neuen Feuchte- und Wasserschäden in der fraglichen Wohnung feststellbar, so dass beabsichtigt werde, diese zu sanieren, das Einverständnis der Versicherung vorausgesetzt. In der Berufungsantwort vom 7. Oktober 2014 bestätigten die Gesuchsteller, die fragliche Wohnung sei zurzeit tatsächlich trocken.

Damit hat der Gesuchsgegner vor Kantonsgericht durch Urkunden belegt, dass er einerseits bereits dringliche Massnahmen getroffen hat und dass andererseits zurzeit keine dringlichen Massnahmen im Sinn von Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Verhinderung von Schadeneintritt und Schadensvergrösserung mehr erforderlich scheinen. Zudem haben die Gesuchsteller selber ausdrücklich zugestanden, ihre Wohnung sei seit längerem "trocken". Auch daraus ist zu schliessen, dass die Voraussetzungen für dringliche Massnahmen nach Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB im heutigen Zeitpunkt nicht mehr vorliegen. Jedenfalls sind bei der heutigen Aktenlage die Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen nicht mehr gegeben. Es kommt hinzu, dass die Gesuchsteller – gemäss den Äusserungen des Gesuchstellers G gegenüber H – offenbar mit der Sanierung ihrer eigenen Wohnung beginnen möchten. Dazu aber benötigen sie das beantragte Zutrittsrecht nicht. Die Berufung ist gutzuheissen und auf das Gesuch der Gesuchsteller ist gestützt auf Art. 257 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

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