Skip to content

Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 07.05.2014 1B 13 47 (2014 I Nr. 5)

7. Mai 2014·Deutsch·Luzern·Kantonsgericht 1. Abteilung·HTML·1,017 Wörter·~5 min·4

Zusammenfassung

In Haftpflichtprozessen ist bis zu einem gewissen Grad die Kostenverlegung nach dem Veranlassungsprinzip möglich, d.h. die Überbindung der Prozesskosten an den für das den Prozess auslösende Schadensereignis verantwortlichen Haftpflichtigen. Das Obsiegen im Grundsatz kann trotz quantitativen Überklagens als besonderer Grund für eine Kostenverlegung nach Billigkeit sprechen. Dies gilt etwa dann, wenn die Grundsatzfragen – wie z.B. Kausalität – im Prozess verglichen mit dem Quantitativen einen erheblichen Aufwand verursacht haben oder wenn das quantitative Überklagen im Vergleich zum Obsiegen im Grundsatz von untergeordneter Bedeutung war. Dies gilt selbst dann, wenn die Höhe einer Klageforderung weder vom richterlichen Ermessen abhängt noch schwierig zu beziffern ist. Gründe der Billigkeit, wozu auch das ungleiche wirtschaftliche Kräfteverhältnis der Parteien zählen mag, können in solchen Fällen deshalb die gänzliche oder zumindest überwiegende Kostenpflicht der teilweise obsiegenden Versicherung rechtfertigen. | § 121 Abs. 1 aZPO LU; Art. 107 ZPO. | Zivilprozessrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Kantonsgericht Abteilung: 1. Abteilung Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 07.05.2014 Fallnummer: 1B 13 47 LGVE: 2014 I Nr. 5 Gesetzesartikel: § 121 Abs. 1 aZPO LU; Art. 107 ZPO. Leitsatz: In Haftpflichtprozessen ist bis zu einem gewissen Grad die Kostenverlegung nach dem Veranlassungsprinzip möglich, d.h. die Überbindung der Prozesskosten an den für das den Prozess auslösende Schadensereignis verantwortlichen Haftpflichtigen. Das Obsiegen im Grundsatz kann trotz quantitativen Überklagens als besonderer Grund für eine Kostenverlegung nach Billigkeit sprechen. Dies gilt etwa dann, wenn die Grundsatzfragen – wie z.B. Kausalität – im Prozess verglichen mit dem Quantitativen einen erheblichen Aufwand verursacht haben oder wenn das quantitative Überklagen im Vergleich zum Obsiegen im Grundsatz von untergeordneter Bedeutung war. Dies gilt selbst dann, wenn die Höhe einer Klageforderung weder vom richterlichen Ermessen abhängt noch schwierig zu beziffern ist. Gründe der Billigkeit, wozu auch das ungleiche wirtschaftliche Kräfteverhältnis der Parteien zählen mag, können in solchen Fällen deshalb die gänzliche oder zumindest überwiegende Kostenpflicht der teilweise obsiegenden Versicherung rechtfertigen. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Am 27. April 2010 ereignete sich zwischen A (Klägerin) und B (Beklagter 2), dessen Fahrzeug bei der C (Beklagte 1) haftpflichtversichert ist, in einem Hinterhof ein Verkehrsunfall. Mit Teilklage vom 15. Oktober 2010 forderte die Klägerin von den Beklagten Fr. 35'788.50, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu deren Lasten, eventualiter zu Lasten des Staats. Nach Vorliegen des vom Bezirksgericht in Auftrag gegebenen medizinischen Gutachtens reichte die Klägerin am 12. Dezember 2012 eine Klageänderung ein, mit der sie beantragte, die Beklagten hätten ihr per Saldo aller Ansprüche Fr. 53'379.-- zuzüglich Zins auf Fr. 15'000.-- seit 27. April 2012 und auf Fr. 38'379.-- seit 12. Dezember 2012 zu bezahlen. Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage und der Klageänderung. Mit Urteil vom 29. Juli 2013 verpflichtete das Bezirksgericht X die Beklagten, der Klägerin Fr. 10'206.-- nebst 5 % Zins auf Fr. 9'000.-- seit 27. April 2010 und auf Fr. 1'206.-- seit 12. Dezember 2012 zu bezahlen, und wies die Klage im Übrigen ab. Die Gerichtskosten von Fr. 27'500.-- (inkl. Gutachterkosten) wurden je zur Hälfte der Klägerin und den Beklagten auferlegt; die Parteikosten wurden wettgeschlagen. Aus den Erwägungen: 5.3. Die Beklagten machen einen Ermessensmissbrauch der Vorinstanz geltend und bezeichnen die von ihr vorgenommene Kostenverlegung als willkürlich. Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet worden sind, aber das Ermessen unter unmassgeblichen Gesichtspunkten, insbesondere willkürlich und rechtsungleich betätigt wird. Dies bedeutet, dass sich die entscheidende Behörde zwar formell an ihren Entscheidungsspielraum hält, der Entscheid aber nicht nur unangemessen, sondern unhaltbar und somit willkürlich ist. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon, wenn eine andere als die getroffene Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 136 I 316 E. 2.2.2, mit Hinweisen; BGE 127 I 60 E. 5a, mit Hinweisen). 5.4. Die Begründung der Vorinstanz, der Erstbeklagten sei die Verursachung von Prozesskosten vorzuwerfen, da es grundsätzlich Sache der Motorfahrzeughalterhaftpflichtversicherung sei, bei einem Unfallereignis das Vorliegen und die Höhe eines allfälligen Schadens abzuklären, ist – sowohl betreffend die postulierte generelle "Abklärungspflicht" als auch unter den gegebenen Umständen – unhaltbar. Das Überbinden von Prozesskosten nach dem Verursacherprinzip hätte sich allenfalls auf § 120 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Luzern (aZPO LU, SRL Nr. 260a) stützen lassen. Dies hätte aber ein schuldhaftes oder ordnungswidriges Verhalten der Beklagten im Verlaufe des Verfahrens oder allenfalls ausserhalb des Prozesses vorausgesetzt (vgl. dazu Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, § 120 aZPO LU N 1). Davon ist vorliegend nicht auszugehen. 5.5. Im Gegensatz zur Begründung nicht unhaltbar und damit nicht willkürlich ist indes das Ergebnis, zu dem die Vorinstanz gelangte: § 121 Abs. 1 aZPO LU räumte dem Richter (wie nun Art. 107 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]) einen Spielraum ein, die Prozesskosten nicht starr nach dem Prozessausgang, sondern nach Billigkeitserwägungen und nach dem Veranlassungsprinzip zu verlegen. Die Praxis machte und macht von dieser Möglichkeit auch und gerade im Haftpflichtrecht Gebrauch. In Haftpflichtprozessen ist bis zu einem gewissen Grad die Kostenverlegung nach dem Veranlassungsprinzip möglich, d.h. die Überbindung der Prozesskosten an den für das den Prozess auslösende Schadensereignis verantwortlichen Haftpflichtigen (Frank/Sträuli/Messmer, Komm. zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, § 64 aZPO ZH N 29; Urteil Obergericht Basel-Landschaft vom 4.2.1986 E. 12, SJZ 1987 S. 50; vgl. auch BGE 113 II 323 E. 9). Dies war vorliegend ausschliesslich der Zweitbeklagte. Falls eine Klage nur grundsätzlich, nicht aber im vollen Umfang der Klageforderung gutgeheissen wurde, können die Prozesskosten aus Billigkeitsgründen nach Ermessen verteilt werden. Im vorinstanzlichen Verfahren haben die Beklagten unter anderem das Vorliegen einer Haftung, den natürlichen und den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geklagten Beschwerden sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Genugtuung bestritten und eventualiter ein Selbstverschulden der Klägerin geltend gemacht. Diese Grundsatzfragen wurden alle zu Gunsten der Klägerin entschieden. Das Obsiegen im Grundsatz kann trotz quantitativen Überklagens als besonderer Grund für eine Kostenverlegung nach Billigkeit sprechen. Dies gilt etwa dann, wenn die Grundsatzfragen – wie vorliegend (z.B. Kausalität) – im Prozess verglichen mit dem Quantitativen einen erheblichen Aufwand verursacht haben oder wenn das quantitative Überklagen im Vergleich zum Obsiegen im Grundsatz von untergeordneter Bedeutung war. Dies gilt selbst dann, wenn die Höhe einer Klageforderung weder vom richterlichen Ermessen abhängt noch schwierig zu beziffern ist. Gründe der Billigkeit, wozu auch das – hier gegebene – ungleiche wirtschaftliche Kräfteverhältnis der Parteien zählen mag, können in solchen Fällen deshalb die gänzliche oder zumindest überwiegende Kostenpflicht der teilweise obsiegenden Versicherung rechtfertigen (Rüegg, Basler Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 107 ZPO N 3 f., mit Hinweisen; Kurt Boesch, Prozesskosten, in: Fellmann/Weber [Hrsg.], Der Haftpflichtprozess, Zürich 2006, S. 168, mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund lässt sich – mit dieser Begründung – die von der Vorinstanz vorgenommene hälftige Teilung der Gerichts- sowie das Wettschlagen der Parteikosten im Ergebnis ohne weiteres rechtfertigen. (…) 5.6. Zusammenfassend kann die durch die Vorinstanz vorgenommene Kostenverlegung trotz deren falschen Begründung im Ergebnis bestätigt werden. Die Kostenfestsetzung blieb unangefochten.

1B 13 47 — Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 07.05.2014 1B 13 47 (2014 I Nr. 5) — Swissrulings