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Luzern Justiz- und Sicherheitsdepartement 06.02.2015 JSD 2015 6 (2015 VI Nr. 6)

6. Februar 2015·Deutsch·Luzern·Justiz- und Sicherheitsdepartement·HTML·735 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Eine ausländerrechtliche Bewilligung darf nur dann widerrufen werden, wenn sich der Widerruf und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz aufgrund der Umstände des Einzelfalls als verhältnismässig erweist. Die Frage der Verhältnismässigkeit stellt sich mithin nicht nur in Bezug auf den Entzug der Bewilligung, sondern auch und vor allem hinsichtlich des damit grundsätzlich einhergehenden Verlassens der Schweiz. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, deren Wegweisung aus der Schweiz unverhältnismässig wäre, darf daher nicht mit der Begründung widerrufen werden, anstelle der Niederlassungsbewilligung werde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, weshalb sie die Schweiz gar nicht verlassen müsse. | Art. 62 AuG, Art. 63 AuG, Art. 96 AuG | Ausländerrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Justiz- und Sicherheitsdepartement Abteilung: - Rechtsgebiet: Ausländerrecht Entscheiddatum: 06.02.2015 Fallnummer: JSD 2015 6 LGVE: 2015 VI Nr. 6 Gesetzesartikel: Art. 62 AuG, Art. 63 AuG, Art. 96 AuG Leitsatz: Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Eine ausländerrechtliche Bewilligung darf nur dann widerrufen werden, wenn sich der Widerruf und die damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz aufgrund der Umstände des Einzelfalls als verhältnismässig erweist. Die Frage der Verhältnismässigkeit stellt sich mithin nicht nur in Bezug auf den Entzug der Bewilligung, sondern auch und vor allem hinsichtlich des damit grundsätzlich einhergehenden Verlassens der Schweiz. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, deren Wegweisung aus der Schweiz unverhältnismässig wäre, darf daher nicht mit der Begründung widerrufen werden, anstelle der Niederlassungsbewilligung werde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, weshalb sie die Schweiz gar nicht verlassen müsse. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: ​ 4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht vom Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) ausgegangen ist. Dies führt allerdings noch nicht dazu, dass die Niederlassungsbewilligung in jedem Fall zu widerrufen ist. Der Widerruf ist erst dann zulässig, wenn er sich aufgrund der relevanten Umstände des Einzelfalls als verhältnismässig erweist (Art. 96 AuG). ​ 4.1 In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz erwogen, die Wegweisung des Beschwerdeführers sei aufgrund der Schweizer Staatsbürgerschaft seiner Kinder, seiner Integration und seines bisherigen Verhaltens in der Schweiz nicht verhältnismässig, weshalb ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht, indem sie es unterlassen habe, die Gesamtumstände sorgfältig zu prüfen. Damit verletze sie das Gebot der Verhältnismässigkeit. Ferner sei ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung, der aufgrund der Gesamtumstände nicht als verhältnismässig erscheine, unzulässig. ​ 4.2 Auch wenn die Begründung kurz ausgefallen ist, so hat die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung doch geprüft und ist wie erwähnt zum Schluss gekommen, dass die mit dem Widerruf zusammenhängende Wegweisung aus der Schweiz nicht verhältnismässig sei. Dies ist denn auch nicht zu beanstanden. Mit Blick auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK (vgl. BGE 137 I 247 E. 5.1.1 S. 252 zum Familiennachzug ins Ausland im Falle eines sorge- und obhutsberechtigten ausländischen Elternteils eines Schweizer Kindes), das ansonsten tadellose Verhalten des Beschwerdeführers, die zwölfjährige ordentliche Aufenthaltsdauer und die berufliche und sprachliche Integration in der Schweiz sind seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz ohne Zweifel höher zu gewichten als das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung, das er mit dem Erfüllen des Widerrufsgrundes von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. a AuG gesetzt hat. Dies bedeutet letzten Endes jedoch auch, dass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung nicht zulässig ist. Wie erwähnt darf eine Bewilligung jeweils nur dann widerrufen werden, wenn sich diese Massnahme aufgrund der Umstände des Einzelfalls als verhältnismässig erweist. Bei dieser Verhältnismässigkeitsprüfung sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts vorwiegend die Dauer der bisherigen Anwesenheit, das Alter bei der Einreise in die Schweiz, die sozialen, familiären und beruflichen Beziehungen sowie die dem Betroffenen im Falle seiner Rückkehr drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1081/2012 vom 16.4.2013 E. 4.1). Die Frage der Verhältnismässigkeit stellt sich mithin nicht nur in Bezug auf die Entziehung der erschlichenen Niederlassungsbewilligung, sondern auch und vor allem hinsichtlich des damit grundsätzlich einhergehenden Verlassens der Schweiz. Erst wenn sich also die gesamte Entfernungsmassnahme als angemessen und zumutbar erweist, darf die Niederlassungsbewilligung tatsächlich widerrufen werden. Und erst wenn diese Voraussetzung vorliegt, stellt sich die Frage nach einer Neuerteilung der Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise einer allenfalls möglichen Rückstufung des Anwesenheitsrechts auf die Aufenthaltsbewilligung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_682/2012 vom 7.2.2013 E. 5 und 6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1030/2012 vom 12.9.2012 E. 4–6). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, deren Wegweisung aus der Schweiz unverhältnismässig wäre, darf daher nicht mit der Begründung widerrufen werden, anstelle der Niederlassungsbewilligung werde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, weshalb sie die Schweiz gar nicht verlassen müsse. ​ 4.3 Daraus folgt, dass der von der Vorinstanz verfügte Widerruf der Niederlassungsbewilligung mangels Verhältnismässigkeit nicht zulässig und die angefochtene Verfügung in diesem Punkt aufzuheben ist. (…) ​ 5. (…) ​ Da aber ein Widerrufsgrund vorliegt, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung sich indes aktuell als unangemessen erweisen, sind diese Rechtsfolgen dem Beschwerdeführer anzudrohen (Art. 96 Abs. 2 AuG). Sollte der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Chance also nicht zu nutzen wissen und zu weiteren Klagen Anlass geben, wird er mit ausländerrechtlichen Massnahmen rechnen müssen.

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