Rechtsprechung Luzern
Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Justiz- und Sicherheitsdepartement Rechtsgebiet: Ausländerrecht Entscheiddatum: 23.03.2012 Fallnummer: JSD 2012 5 LGVE: 2012 III Nr. 5 Leitsatz: Gesuch um Erteilung einer (dauerhaften) Aufenthaltsbewilligung. Aussetzen des Verfahrens. Artikel 17 AuG. Ersucht eine ausländische Person, welche für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig in die Schweiz eingereist ist, nachträglich um eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung, auf welche kein (offensichtlicher) Anspruch besteht, tritt die zuständige Behörde auf das Gesuch ein, nimmt dessen materielle Prüfung hingegen erst vor, nachdem die gesuchstellende Person aus der Schweiz ausgereist ist. Der Behörde steht es zudem offen, das Verfahren bis zur Ausreise der ausländischen Person auszusetzen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 11. September 2012 abgewiesen. Mit Urteil 2D_58/2012 vom 23. Oktober 2012 wies das Bundesgericht die gegen dieses Urteil eingereichte Verfassungsbeschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Entscheid: Gesuch um Erteilung einer (dauerhaften) Aufenthaltsbewilligung. Aussetzen des Verfahrens. Artikel 17 AuG. Ersucht eine ausländische Person, welche für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig in die Schweiz eingereist ist, nachträglich um eine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung, auf welche kein (offensichtlicher) Anspruch besteht, tritt die zuständige Behörde auf das Gesuch ein, nimmt dessen materielle Prüfung hingegen erst vor, nachdem die gesuchstellende Person aus der Schweiz ausgereist ist. Der Behörde steht es zudem offen, das Verfahren bis zur Ausreise der ausländischen Person auszusetzen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 23. März 2012)
(Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hat die gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 11. September 2012 abgewiesen. Mit Urteil 2D_58/2012 vom 23. Oktober 2012 wies das Bundesgericht die gegen dieses Urteil eingereichte Verfassungsbeschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.)