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Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 15.11.2011 JSD 2011 10 (2011 III Nr. 10)

15. November 2011·Deutsch·Luzern·andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement·HTML·555 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Anpassung. Eintreten auf ein Gesuch nach einer Abweisung. § 107 Absatz 2g VRG. Die Behörde braucht auf ein Gesuch um Anpassung einer Verfügung nur einzutreten, wenn sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nachträglich wesentlich verändert hat. Die wesentliche Änderung, welche Eintretensvoraussetzung ist, muss jedoch nicht anspruchsverändernd sein: Die wesentliche Änderung einer der Gründe, die zur Abweisung des ursprünglichen Gesuches geführt haben, genügt als Eintretensvoraussetzung. | Verfahren

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Justiz- und Sicherheitsdepartement Rechtsgebiet: Verfahren Entscheiddatum: 15.11.2011 Fallnummer: JSD 2011 10 LGVE: 2011 III Nr. 10 Leitsatz: Anpassung. Eintreten auf ein Gesuch nach einer Abweisung. § 107 Absatz 2g VRG. Die Behörde braucht auf ein Gesuch um Anpassung einer Verfügung nur einzutreten, wenn sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt nachträglich wesentlich verändert hat. Die wesentliche Änderung, welche Eintretensvoraussetzung ist, muss jedoch nicht anspruchsverändernd sein: Die wesentliche Änderung einer der Gründe, die zur Abweisung des ursprünglichen Gesuches geführt haben, genügt als Eintretensvoraussetzung. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 7. Die Behörde ist nach einer Verfügung nicht gehalten, auf jedes Gesuch, in welchem nachträgliche Veränderungen geltend gemacht werden, einzutreten und materiell zu prüfen. Vielmehr muss sie bei einem erneuten Gesuch zunächst untersuchen, ob sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt seit dem Erlass der rechtskräftigen Verfügung tatsächlich verändert hat. Ist dies nicht der Fall, so ist über den gleichen Sachverhalt bereits rechtskräftig entschieden worden. Es liegt eine res iudicata vor, die das Nichteintreten auf ein gleiches Begehren zur Folge hat (§ 107 Abs. 2g des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972, VRG). Folglich braucht die Behörde auf einen Antrag auf Anpassung einer Verfügung nur einzutreten, wenn sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt (oder das anwendbare Recht) nachträglich wesentlich verändert hat (vgl. LGVE 1983 II Nr. 1 E. 4c). Eine wesentliche Veränderung liegt dann vor, wenn nicht mehr von der Beurteilung der praktisch gleichen Sache gesprochen werden kann. Dadurch wird im Interesse der Rechtssicherheit und der Verfahrensökonomie verhindert, dass die Verwaltung auch auf Anpassungsbegehren eintreten muss, wenn seit dem Erlass der rechtskräftigen Verfügung keine, lediglich unbedeutende oder bloss solche Sachverhalts- und Rechtsänderungen eingetreten sind, die für die Entscheidung nicht relevant waren. Andererseits bedeutet das Erfordernis einer wesentlichen Änderung nicht, dass die materiell-rechtliche Frage, ob eine Anpassung vorzunehmen ist, schon bei der Eintretensfrage zu beurteilen ist. Die wesentliche Änderung, welche Eintretensvoraussetzung ist, braucht somit keineswegs anspruchsverändernd zu sein. Es ist deshalb möglich, dass eine Behörde auf ein Gesuch wegen wesentlicher Veränderung des Sachverhalts eintritt, dieses materiell behandelt und schliesslich in einem Sachentscheid mit der Begründung abweist, der Sachverhalt habe sich nicht so stark verändert, dass eine andere Entscheidung notwendig wäre (vgl. LGVE 1983 II Nr. 1 E. 4c). 7.1 Im neuen Gesuch macht der Beschwerdeführer geltend, dass er nach wie vor mit seiner Mutter zusammenlebe, die Vermieterin jedoch zugestimmt habe, dass seine Ehefrau in die Wohnung einziehe. Zusätzlich bringt er vor, dass er über genügend finanzielle Mittel verfüge, um den Unterhalt der Familie zu decken. Zu prüfen ist also, ob wesentlich veränderte Tatsachen im Sinn der Rechtsprechung vorliegen. Das Vorhandensein von genügend finanziellen Mitteln bzw. eines gefestigten Einkommens ist durchaus relevant, zumal das erste Gesuch unter anderem aus diesem Grund abgelehnt worden war. Die Vorinstanz hätte daher allein schon aufgrund der Änderung des Sachverhalts in Bezug auf die finanziellen Mittel auf das neue Gesuch eintreten müssen. Ob das Einverständnis der Vermieterin zum Einzug der Ehefrau in die Wohnung des Beschwerdeführers und dessen Mutter ebenfalls eine wesentliche Änderung darstellt, ist indes fraglich, ist doch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer dieses nicht schon beim ersten Gesuch hätte beibringen können. Diese Frage muss allerdings nicht abschliessend beantwortet werden, da bereits in Bezug auf die finanziellen Mittel eine Änderung des Sachverhalts vorliegt, die genug wesentlich war, um auf das Gesuch einzutreten. Ob tatsächlich eine Anpassung vorzunehmen ist, erfordert hingegen eine materielle Prüfung. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 15. November 2011)

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