Rechtsprechung Luzern
Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Justiz- und Sicherheitsdepartement Rechtsgebiet: Zivilrecht Entscheiddatum: 04.05.2005 Fallnummer: JSD 2005 6 LGVE: 2005 III Nr. 6 Leitsatz: Namensänderung. Wichtige Gründe für die Änderung des Familiennamens von Kindern. Artikel 30 Absatz 1 ZGB. Von der gesuchstellenden Person wird verlangt, dass sie konkret aufzeigt, inwiefern ihr durch das Führen des von Gesetzes wegen vorgesehenen Namens ernsthafte soziale Nachteile erwachsen, welche als wichtige Gründe für eine Namensänderung in Betracht gezogen werden können. Der Wunsch nach einem neuen Namen, die bestehende Kontaktlosigkeit zwischen einem Kind und seinem leiblichen Vater sowie der Umstand, dass der beantragte Familienname bereits in der Schule geführt wird, sind keine wichtigen Gründe für eine Änderung des Familiennamens.
Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 2. Voraussetzung einer Namensänderung ist das Vorliegen wichtiger Gründe (Art. 30 Abs. 1 ZGB). Dies gilt für jede Änderung des Familiennamens oder eines Vornamens, auch wenn es sich nur um eine kleine Ergänzung oder um eine Änderung in der Orthographie handelt (vgl. Andreas Bucher, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, 3. Auflage, Basel 1999, N 794). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegen wichtige Gründe für eine Änderung des Familiennamens von Kindern vor, wenn die Beibehaltung des bisherigen Namens "ernsthafte soziale Nachteile" zur Folge hat (BGE 126 III 1ff., 124 III 401ff., 121 III 145ff.). Aufgrund der Zunahme von Scheidungen und deren sich gewandelten Beurteilung durch die Gesellschaft erwachsen Kindern aber kaum mehr soziale Nacheile, wenn solche Familienverhältnisse aufgrund des Namens erkennbar sind. Der blosse Umstand, dass ein Kind einen andern Namen trägt als andere Mitglieder seiner Familiengemeinschaft, gilt somit nicht als wichtiger Grund für eine Namensänderung im Sinn von Artikel 30 Absatz 1 ZGB. Von der gesuchstellenden Person wird verlangt, dass sie konkret aufzeigt, inwiefern ihr durch das Führen des von Gesetzes wegen vorgesehenen Namens ernsthafte soziale Nachteile erwachsen, welche als wichtige Gründe für eine Namensänderung in Betracht gezogen werden können (BGE 121 III 145 E. 2c S. 148). Die Frage, ob ein wichtiger Grund im Sinn von Artikel 30 Absatz 1 ZGB gegeben ist, beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Für die Entscheidung massgebend sind einzig sachliche Gesichtspunkte, nicht vom Gefühl bestimmte Kriterien (Urteil 5C.97/2004 des Bundesgerichts vom 23. Juni 2004 E. 3.2 mit Hinweis auf Hans Michael Riemer, Personenrecht des ZGB, 2.Aufl. Bern 2001, S. 114 Rz. 230). 2.1 Die Mutter der Gesuchstellerinnen sieht im Umstand, dass der Kontakt zwischen ihren Töchtern und deren Vater seit mehreren Jahren gänzlich abgebrochen sei und er an seinen Töchtern überhaupt kein Interesse zeige, einen wichtigen Grund für eine Namensänderung. Sie macht ausserdem geltend, dass der Vater keine Kinderunterhaltsbeiträge mehr bezahle, weshalb die Alimente bevorschusst werden müssten. Fehlender Kontakt zwischen den Gesuchstellerinnen und ihrem Vater sowie die Einstellung der Kinderunterhaltsbeiträge seitens des Vaters stellen aber keine mit dem bisherigen Namen verbundene, objektiv erkennbare, ernstliche Nachteile dar, welche eine Namensänderung erfordern würden. 2.2 Im Weiteren bringt die Mutter der Gesuchstellerinnen vor, dass durch die Namensverschiedenheit zwischen den Kindern und den Eltern einerseits und unter den Geschwistern andererseits eine sichtbare Differenz entstehe, welche die Gesuchstellerinnen verunsichere und von anderen abhebe, also ausserhalb der Norm liege und damit auch Gespött und Verhänselung provoziere. Namensdiskrepanzen zwischen Mutter und Kind können jedoch heutzutage, von ausserordentlichen Verhältnissen abgesehen, nicht mehr ohne weiteres als stigmatisierend betrachtet werden. Dies gilt auch dann, wenn, wie vorliegend, der Bruder der Gesuchstellerinnen den Namen der Familie führt (vgl. BGE 124 III 401 E. 3b S. 404). Im vorliegenden Fall wurden keine besonderen Umstände dargetan, die eine Namensänderung zu rechtfertigen vermöchten. Dass sich die Gesuchstellerinnen als Teil der neuen Stieffamilie empfinden, ist natürlich, für sich allein aber kein Grund für eine Namensänderung. 2.3 Kein wichtiger Grund liegt auch darin, dass die Gesuchstellerinnen seit dem Besuch des Kindergartens unter dem Familiennamen ihres Stiefvaters registriert sind und in allen zivilen Kontakten auch unter diesem Namen auftreten und bekannt sind. Artikel 30 Absatz 1 ZGB regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Name abgeändert werden kann, wobei diese Bestimmung gerade auch bezweckt, die persönlichkeitsverletzenden Nachteile zu beseitigen, welche mit der Führung eines beispielsweise lächerlichen Namens verbunden sein können. Eine Namensänderung steht nicht im Belieben des Einzelnen. Artikel 30 Absatz 1 ZGB geht davon aus, dass grundsätzlich jedermann den ihm von Gesetzes wegen zustehenden Namen zu tragen hat (BGE 99 Ia 561 E. 2 S. 563; vgl. zum Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens auch: BGE 119 II 307 E. 4b S. 311). Man kann sich zwar die Frage stellen, ob Kinder, die faktisch seit längerer Zeit nicht den in den Registern vermerkten Familiennamen, sondern jenen des Stiefvaters tragen (wobei sich dieser Name im täglichen Leben der Kinder vollständig durchgesetzt hat), ein Interesse an der Namensänderung ausweisen können, welches jenes der Verwaltung und der Allgemeinheit an der Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register eingetragenen Namens sowie an Kennzeichnung des Einzelnen überwiegt. Zu bedenken wäre dabei jedoch von vornherein der Umstand, dass bejahendenfalls das rein subjektive Empfinden der Betroffenen vermehrt an Bedeutung gewänne, was mit der geltenden Rechtsprechung nicht zu vereinbaren wäre (Urteil 5C.163/2002 des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2002 E. 4.3.2). Wie es sich im vorliegenden Fall mit der Antwort auf die Frage verhält, kann indes offen bleiben, denn die Gesuchstellerinnen führen den Familiennamen ihres Stiefvaters erst seit ihrem Eintritt in den Kindergarten. Gemessen an ihrem Alter kann dies zwar als relativ lange Zeit bezeichnet werden, absolut gesehen sind es jedoch nur wenige Jahre. Das Interesse der Gesuchstellerinnen an der Namensänderung aufgrund des eigenmächtigen Handelns ihrer Mutter ist daher nicht höher als dasjenige der Öffentlichkeit an der Beibehaltung ihres Namens zu werten. Zudem ergibt sich aus den Akten klar, dass der Weg der Namenseinheit gewählt wurde, um nach aussen den Eindruck zu vermitteln, dass ihr Stiefvater der leibliche Vater sei. 2.4 Die Mutter der Gesuchstellerinnen bringt weiter vor, es sei klar, dass für ihre Töchter in nächster Zukunft beim weiteren Heranwachsen eine Identitätskrise auftreten würde, wenn sie wieder ihren angestammten Namen führen müssten, denn dieser sei ihnen absolut fremd. Das sind jedoch blosse Befürchtungen, keine konkrete, durch ihren Familiennamen hervorgerufene Behinderungen im Fortkommen. Die Gesuchstellerinnen unterlassen es, in ihrem Gesuch konkrete soziale Nachteile aufzuzeigen, die sie wegen ihres Familiennamens erleiden. Die Mutter der Gesuchstellerinnen führt zwar an, dass ihre ältere Tochter in einem Gottesdienst vom Pfarrer unter ihrem angestammten Namen zur Entgegennahme der Bibel aufgerufen worden und deswegen schockiert gewesen sei und geweint habe, weil sie sich vor ihren Mitschülerinnen und Mitschülern und deren Eltern geschämt habe, denn damit sei allgemein bekannt geworden, dass sie nicht die leibliche Tochter des jetzigen Ehemannes der Mutter sei. Ein solcher Sachverhalt kann jedoch ebenfalls nicht als wichtiger Grund im Sinn des Gesetzes angesehen werden, der eine Namensänderung rechtfertigen würde. Wie das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, kann auch der Wunsch eines Kindes nach einem einheitlichen Familiennamen nicht als wichtiger Grund für eine Namensänderung angeführt werden (BGE 124 III 401). Aus dem Wunsch der heute elf- und zwölfjährigen Gesuchstellerinnen, gleich zu heissen wie die übrigen Mitglieder der Familiengemeinschaft, ergibt sich somit ebenfalls kein wichtiger Grund für eine Namensänderung. 2.5 Zusammengefasst liegt kein wichtiger Grund gemäss Artikel 30 Absatz 1 ZGB vor. Das Gesuch um Namensänderung ist deshalb abzuweisen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 4. Mai 2005)