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Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 13.01.2004 JSD 2004 9 (2004 III Nr. 9)

13. Januar 2004·Deutsch·Luzern·andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement·HTML·506 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Artikel 39 Absatz 1c BVO. Das Vermögen kann bei der Prüfung, ob genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt der Familie vorhanden sind, berücksichtigt werden, wenn es selbst erspart worden ist und nach Abzug des Freibetrags nach den SKOS-Richtlinien für in der Regel mindestens fünf Jahre zur Deckung des monatlichen Defizits ausreicht. Zudem muss das Einkommen innert dieser Frist mutmasslich so weit gesteigert werden können, dass es den erforderlichen Unterhalt zu decken vermag. Selbst erspartes Vermögen liegt weder bei einer Schenkung noch bei einem Darlehen vor. | Ausländerrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Justiz- und Sicherheitsdepartement Rechtsgebiet: Ausländerrecht Entscheiddatum: 13.01.2004 Fallnummer: JSD 2004 9 LGVE: 2004 III Nr. 9 Leitsatz: Artikel 39 Absatz 1c BVO. Das Vermögen kann bei der Prüfung, ob genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt der Familie vorhanden sind, berücksichtigt werden, wenn es selbst erspart worden ist und nach Abzug des Freibetrags nach den SKOS-Richtlinien für in der Regel mindestens fünf Jahre zur Deckung des monatlichen Defizits ausreicht. Zudem muss das Einkommen innert dieser Frist mutmasslich so weit gesteigert werden können, dass es den erforderlichen Unterhalt zu decken vermag. Selbst erspartes Vermögen liegt weder bei einer Schenkung noch bei einem Darlehen vor.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 5. Gemäss der Praxis der Vorinstanz kann Vermögen bei der Prüfung, ob genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt der Familie vorhanden sind, berücksichtigt werden, wenn es selbst erspart worden ist und wenn es nach Abzug des Freibetrags nach den SKOS-Richtlinien (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe) von Fr. 4000.- für Einzelpersonen, Fr. 8000.- für Ehepaare und Fr. 2000.- für ein minderjähriges Kind in der Regel mindestens für fünf Jahre zur Deckung des monatlichen Defizits ausreicht. Zur Verhinderung einer Sozialhilfebedürftigkeit muss zudem das Einkommen innert dieser Frist mutmasslich so weit gesteigert werden können, dass es den erforderlichen Unterhalt zu decken vermag. Dies kann beispielsweise durch einen wahrscheinlichen Arbeitsverdienst einer nachzuziehenden Person oder eines dannzumal erwerbstätigen Kindes oder durch ein in Aussicht stehendes höheres Einkommen erreicht werden. Zu prüfen ist, ob das Vermögen der Ehefrau des Beschwerdeführers selbst erspart worden ist. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Schwiegervater des Beschwerdeführers am 8. Mai 1998 über ein Vermögen von Fr. 49384.40 verfügte. Am 30. Mai 2003 - also nach Erlass der angefochtenen Verfügung - überliess er der Ehegattin des Beschwerdeführers als einem seiner vier Kinder Fr. 30000.-. Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe sich dabei um eine Schenkung gehandelt. Die Vorinstanz hingegen führt an, dass das Geld als Darlehen anzusehen sei. Ob es sich beim umstrittenen Betrag um eine Schenkung oder bloss um ein Darlehen handelt, kann offen bleiben, denn weder bei einer Schenkung noch bei einem Darlehen liegt selbst erspartes Vermögen vor. Das Erfordernis des selbst ersparten Vermögens ist eng auszulegen. Gemäss bisheriger Rechtsprechung wurde es beispielsweise als nicht erfüllt erachtet, wenn die Ehegattin während einigen Jahren Ersparnisse bilden konnte, indem sie mit ihren Eltern zusammenwohnte und weder für Kost noch für Logis aufkommen musste. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um Ersparnisse im eigentlichen Sinn, sondern vielmehr um fortgesetzte Unterstützungszahlungen seitens der Eltern (Entscheid MPUD i.S. F.A. vom 5. Mai 2000). Selbst wenn im vorliegenden Fall tatsächlich eine Schenkung vorliegen sollte, so ist aufgrund des Schenkungszeitpunkts (siebzehn Tage nach Erlass der angefochtenen Verfügung und vier Tage vor Einreichung der Verwaltungsbeschwerde) davon auszugehen, dass die Zahlung allein zu dem Zwecke erfolgte, die Ehegattin des Beschwerdeführers im Hinblick auf deren Familiennachzug zu unterstützen. Bei dieser Sachlage kann das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vermögen nicht berücksichtigt werden. 6. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt demzufolge nicht über genügend finanzielle Mittel im Sinn von Artikel 39 Absatz 1c BVO. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 13. Januar 2004)

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