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Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 02.11.2004 JSD 2004 3 (2004 III Nr. 3)

2. November 2004·Deutsch·Luzern·andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement·HTML·343 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Artikel 7 Absatz 2 ANAG. Die Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person ist nicht zu verlängern, wenn festgestellt wird, dass sie gestützt auf eine Scheinehe erteilt wurde. Eine Ausnahme wäre allenfalls dann zu machen, wenn die Rückkehr des Ausländers oder der Ausländerin in das Herkunftsland mit einer absolut unzumutbaren Härte verbunden wäre. | Ausländerrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Justiz- und Sicherheitsdepartement Rechtsgebiet: Ausländerrecht Entscheiddatum: 02.11.2004 Fallnummer: JSD 2004 3 LGVE: 2004 III Nr. 3 Leitsatz: Artikel 7 Absatz 2 ANAG. Die Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person ist nicht zu verlängern, wenn festgestellt wird, dass sie gestützt auf eine Scheinehe erteilt wurde. Eine Ausnahme wäre allenfalls dann zu machen, wenn die Rückkehr des Ausländers oder der Ausländerin in das Herkunftsland mit einer absolut unzumutbaren Härte verbunden wäre. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 3. Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Er berief sich denn auch vor Verwaltungsgericht und vor Bundesgericht auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG), wonach der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers oder einer Schweizer Bürgerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung hat. Das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht haben diesen Anspruch jedoch unter Hinweis auf Artikel 7 Absatz 2 ANAG verneint, weil die Ehe eingegangen worden sei, um die Aufenthalts- und Niederlassungsvorschriften zu umgehen. Mit anderen Worten liegt also eine sogenannte Scheinehe vor, die lediglich zum Zweck geschlossen worden war, eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erhalten. Stellen die Behörden fest, dass ein Ausländer oder eine Ausländerin ihre Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine Scheinehe erhalten hat, ist die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, und die entsprechende Person ist wegzuweisen. Obwohl hier nicht der Widerruf, sondern lediglich die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zur Diskussion steht, ist auf Artikel 9 Absatz 2a ANAG zu verweisen, wonach eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden kann, wenn eine ausländische Person sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Bei einer Scheinehe liegt die falsche Angabe gegenüber der Fremdenpolizei darin, dass ein nicht vorhandener Wille, tatsächlich eine eheliche Gemeinschaft zu begründen, vorgespielt wird. Es ist daher sachgerecht, das widerrechtliche Verhalten einer solchen Person nicht später durch Verlängerung der zu Unrecht erteilten Aufenthaltsbewilligung noch zu belohnen. Eine Ausnahme mag angebracht sein, wenn ihr die Rückkehr in ihr Heimatland absolut nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 2. November 2004)

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