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Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 24.10.2003 JSD 2003 1 (2003 III Nr. 1)

24. Oktober 2003·Deutsch·Luzern·andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement·HTML·1,303 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Schriftenabgabe. Feststellung des gesetzlichen Wohnsitzes. Artikel 23 ZGB; § 16 des Gesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht; §§ 4 Absatz 1b und 44 VRG. § 16 des Gesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht verlangt nur, dass die Gemeinderäte die Ausweisschriften jener Personen einfordern zu lassen haben, welche diese nicht innert vorgeschriebener Frist hinterlegen. Er berechtigt die Gemeinderäte nicht zu einer weiter gehenden Verfügung. Gegenstand von Feststellungsverfügungen können nur Rechtsfolgen, nicht theoretische Rechtsfragen oder blosse tatbeständliche Feststellungen sein. Der Wohnsitzbegriff dient lediglich als Anknüpfungsbegriff zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit oder des anwendbaren Rechts. Als blosser Anknüpfungsbegriff kann er mangels eines rechtlich geschützten Feststellungsinteresses nicht selbständig zum Gegenstand einer Feststellungsverfügung gemacht werden. | Niederlassungswesen

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Justiz- und Sicherheitsdepartement Rechtsgebiet: Niederlassungswesen Entscheiddatum: 24.10.2003 Fallnummer: JSD 2003 1 LGVE: 2003 III Nr. 1 Leitsatz: Schriftenabgabe. Feststellung des gesetzlichen Wohnsitzes. Artikel 23 ZGB; § 16 des Gesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht; §§ 4 Absatz 1b und 44 VRG. § 16 des Gesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht verlangt nur, dass die Gemeinderäte die Ausweisschriften jener Personen einfordern zu lassen haben, welche diese nicht innert vorgeschriebener Frist hinterlegen. Er berechtigt die Gemeinderäte nicht zu einer weiter gehenden Verfügung. Gegenstand von Feststellungsverfügungen können nur Rechtsfolgen, nicht theoretische Rechtsfragen oder blosse tatbeständliche Feststellungen sein. Der Wohnsitzbegriff dient lediglich als Anknüpfungsbegriff zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit oder des anwendbaren Rechts. Als blosser Anknüpfungsbegriff kann er mangels eines rechtlich geschützten Feststellungsinteresses nicht selbständig zum Gegenstand einer Feststellungsverfügung gemacht werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 1. Mit Entscheid vom 13. Februar 2002 stellte der Gemeinderat von A fest, dass sich der gesetzliche Wohnsitz des Beschwerdeführers nicht in der Gemeinde A befinde. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, innert 10 Tagen bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde A den Heimatschein zu verlangen und sich dort anzumelden, wo er seinen Lebensmittelpunkt habe. Falls er dieser Aufforderung nicht nachkomme, werde der Heimatschein der Einwohnerkontrolle der Gemeinde B zugestellt. 2. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 25. Februar 2002 beim Sicherheitsdepartement Verwaltungsbeschwerde ein, wobei er sinngemäss um Aufhebung des Entscheids ersuchte. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass für ihn ein Wohnsitzwechsel im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht in Frage komme. Da er sein Haus in der Gemeinde B gemäss Entscheid der Feuerpolizei vom 27. Februar 1998 nicht heizen dürfe, sei dort ein dauerndes Wohnen unmöglich. Zudem sei er in finanziellen Schwierigkeiten. Die Wohnverhältnisse in der Gemeinde A würden seinem Renteneinkommen entsprechen. Er sei mit diesen zufrieden und wolle deshalb seine Schriften bis auf weiteres in der Gemeinde A belassen. 3. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Sie führte an, dass die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers in A gar keinen geordneten Lebensmittelpunkt zulassen würden. So habe das vom Beschwerdeführer gemietete Zimmer im Winter 2001/02 während fast drei Monaten über kein fliessendes Wasser verfügt. Sein Vermieter habe zudem bestätigt, dass der Beschwerdeführer sich praktisch nie darin aufhalte. Nach ihrer Meinung halte sich der Beschwerdeführer nach wie vor die meiste Zeit in seinem Haus in B auf. In B habe sich der Beschwerdeführer lediglich abgemeldet, weil er sich mit dem dortigen Gemeinderat zerstritten habe. Faktisch habe er den Wohnsitz in B nie aufgegeben, und er habe nach wie vor dort seinen Lebensmittelpunkt. 4. Angefochten ist der Entscheid des Gemeinderates von A vom 13. Februar 2002 zum gesetzlichen Wohnsitz des Beschwerdeführers. Dagegen ist gemäss § 142 Absatz 1b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) die Verwaltungsbeschwerde an das sachlich zuständige Departement zulässig. Seit dem 1. Juli 2003 ist das Justiz- und Sicherheitsdepartement für das Niederlassungswesen und damit für die Behandlung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde zuständig (vgl. § 70 Abs. 2 des Organisationsgesetzes sowie Ziff. III der Änderung dieses Gesetzes vom 17. Februar 2003 [G 2003 89]). Als direkt betroffene Partei des vorinstanzlichen Verfahrens ist der Beschwerdeführer zur Einreichung des Rechtsmittels befugt (§ 129 Abs. 1a VRG). Die Beschwerde wurde innert der Rechtsmittelfrist und damit rechtzeitig eingereicht. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 5. Beschwerdegegenstand bildet der Wohnsitz des Beschwerdeführers. Gemäss Artikel 23 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung eines Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach dem Grundsatz der Ausschliesslichkeit kann niemand an mehreren Orten zugleich seinen zivilrechtlichen Wohnsitz haben (Art. 23 Abs. 2 ZGB). Als zivilrechtlicher Wohnsitz gilt der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (BGE 120 III 7 E. 2a S. 8, 115 Ia 212 E. 3 S. 216; LGVE 2002 II Nr. 21, 1990 II Nr. 7). Dieser befindet sich im Normalfall am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden. Ebenfalls hat man üblicherweise am Wohnort einen Telefonanschluss und eine Postadresse (Daniel Staehelin, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2002, N 5 f. zu Art. 23 ZGB). Kommen mehrere Orte in Betracht, so befindet sich der Wohnsitz an dem Ort, zu welchem die stärksten Beziehungen bestehen, d.h. wo sich der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse bzw. der ideelle und materielle Schwerpunkt des Lebens einer Person befindet (BGE 104 Ia 264 E. 2 S. 266). Bei der Beurteilung, wo die stärkeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen, kommt es nicht auf formale Momente (Schriftenhinterlegung, Ausübung des Stimmrechts, relative Anwesenheitsdauer) an, sondern auf die Gesamtheit der Verhältnisse. Immerhin schaffen amtliche Bestätigungen über die An- oder Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle oder über die Schriftenhinterlegung an einem bestimmten Ort eine Tatsachenvermutung für oder gegen den gesetzlichen Wohnsitz daselbst, die ihrerseits widerlegt werden kann (BGE 125 III 100). a. Die Vorinstanz hat mit Entscheid vom 13. Februar 2002 festgestellt, dass sich der gesetzliche Wohnsitz des Beschwerdeführers nicht in der Gemeinde A befinde. Sie machte geltend, dass sie gestützt auf § 16 des Gesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 1. Dezember 1948 für die Einhaltung der Bestimmungen über die Schriftenabgabe verantwortlich sei. Im Rahmen dieser Kontrollpflicht sei sie dahinter gekommen, dass der Beschwerdeführer über keinen geregelten Wohnsitz verfüge und habe entsprechende Abklärungen eingeleitet, welche zur angefochtenen Feststellung geführt hätten. b. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid eine Feststellungsverfügung erlassen. Eine solche Verfügung hat die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder des Umfangs von Rechten und Pflichten zum Gegenstand (vgl. §§ 4 Abs. 1b und 44 VRG). Die Feststellung muss sich auf eine konkrete Rechtslage beziehen. Gegenstand von Feststellungsverfügungen können nur Rechtsfolgen, nicht theoretische Rechtsfragen oder blosse tatbeständliche Feststellungen sein (Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 296; BGE 108 Ib 540 E. 3 S. 546). Der Wohnsitzbegriff gemäss Artikel 23 ZGB dient lediglich als Anknüpfungsbegriff zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bzw. des anwendbaren Rechts. Für sich allein beinhaltet er weder ein Recht noch ein Rechtsverhältnis und schafft für sich allein auch kein solches. Als blosser Anknüpfungsbegriff bzw. als blosse Rechtsfrage kann der Wohnsitz mangels eines rechtlich geschützten Feststellungsinteresses nicht selbständig zum Gegenstand einer Feststellungsverfügung gemacht werden (ZR 102/2003 Nr. 38). Zwar statuiert § 16 des Gesetzes über die Niederlassung und den Aufenthalt sowie über die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht eine Kontrollpflicht des Gemeinderates. Die Bestimmung verlangt jedoch nur, dass die Gemeinderäte die Ausweisschriften jener Personen einfordern zu lassen haben, die sie nicht innert vorgeschriebener Frist hinterlegen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer aber ganz offensichtlich seinen Heimatschein in der Gemeinde A hinterlegt. Zwar ist das Zivilstandsamt von A für eine korrekte Beurkundung des Personenstandes verantwortlich, und es hat zu diesem Zweck verschiedene Register zu führen. In dieser Funktion kann das Zivilstandsamt gemäss Artikel 43 ZGB sogar von Amtes wegen Fehler beheben, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen. Der aktuelle Wohnsitz einer Person bildet jedoch nicht Gegenstand einer Eintragung im Zivilstandsregister und gehört nicht zu deren Personenstand (vgl. Art. 39 Abs. 2 ZGB, Art. 35 der Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953). Deshalb kann die in Artikel 43 ZGB vorgesehene Möglichkeit nicht der Feststellung des zivilrechtlichen Wohnsitzes einer Person dienen. Weder der Beschwerdeführer noch die Vorinstanz können zudem ein schützenswertes Interesse an der alleinigen Feststellung des Wohnsitzes nachweisen. Eine Prüfung des Wohnsitzes ist nur im Rahmen eines Verfahrens im Zusammenhang mit einer konkreten Streitfrage, die an den Wohnsitz anknüpft, möglich. Soweit die Vorinstanz somit im angefochtenen Entscheid lediglich festgestellt hat, der Wohnsitz des Beschwerdeführers befinde sich nicht in A, erweist sich die Verfügung als nichtig. Daraus ergibt sich auch ohne weiteres die Unzulässigkeit der Aufforderung zur Entgegennahme des Heimatscheins bzw. der Zustellung desselben an die Einwohnerkontrolle von B.

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