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Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 30.09.2009 GSD 2009 14 (2009 III Nr. 14)

30. September 2009·Deutsch·Luzern·andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement·HTML·421 Wörter·~2 min·5

Zusammenfassung

Wirtschaftliche Sozialhilfe. Recht auf Akteneinsicht. Artikel 29 Absatz 2 BV; § 48 Absatz 1 VRG. Beschwerdeführende haben keinen Anspruch auf die Zustellung der Verfahrensakten in Form eines Ausdruckes, von Fotokopien oder auf einer CD-ROM. Sind sie durch einen Anwalt oder eine Anwältin vertreten, werden die Verfahrensakten auf Gesuch hin praxisgemäss diesen zugestellt. | Art. 29 Abs. 2 BV, § 48 Abs. 1 VRG | Sozialhilfe

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Gesundheits- und Sozialdepartement Rechtsgebiet: Sozialhilfe Entscheiddatum: 30.09.2009 Fallnummer: GSD 2009 14 LGVE: 2009 III Nr. 14 Gesetzesartikel: Art. 29 Abs. 2 BV, § 48 Abs. 1 VRG Leitsatz: Wirtschaftliche Sozialhilfe. Recht auf Akteneinsicht. Artikel 29 Absatz 2 BV; § 48 Absatz 1 VRG. Beschwerdeführende haben keinen Anspruch auf die Zustellung der Verfahrensakten in Form eines Ausdruckes, von Fotokopien oder auf einer CD-ROM. Sind sie durch einen Anwalt oder eine Anwältin vertreten, werden die Verfahrensakten auf Gesuch hin praxisgemäss diesen zugestellt. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Im Rahmen einer Verwaltungsbeschwerde gegen die Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe beantragte X, dass ihm die Verfahrensakten in Form eines Ausdruckes, von Fotokopien oder einer CD-ROM zuzustellen seien. Aus den Erwägungen: Das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs bestimmt sich in erster Linie nach dem kantonalen Verfahrensrecht. Erst wenn sich der kantonale Rechtsschutz als ungenügend erweist, greift die bundesrechtliche Minimalgarantie gestützt auf Artikel 29 Absatz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; BGE 115 Ia 8 E. 2a S. 10). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht garantiert das Recht, die Akten am Sitz der betreffenden Behörde einzusehen, Notizen anzufertigen und auf dem Kopiergerät der Verwaltung selber Kopien der Akten herzustellen, wenn dies keinen unverhältnismässigen Aufwand für die Verwaltung erfordert. Hingegen besteht bundesrechtlich kein Anspruch, die Akten nach Hause mitzunehmen oder sich in irgendeiner Form zuschicken zu lassen (BGE 122 I 109 E. 2b S. 112, 116 Ia 325 E. 3d S. 327f., 108 Ia 5 E. 2b S. 7; vgl. auch Gerold Steinmann, St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 2.Aufl., Zürich/St. Gallen/Basel/Genf, Rz. 28 zu Art. 29). Für den Kanton Luzern bestimmt § 48 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG), dass die Parteien berechtigt sind, in ihren eigenen Angelegenheiten am Sitz der entscheidenden Behörde bestimmte, im Gesetz aufgezählte Akten einzusehen. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, werden gemäss geltender Praxis die Verfahrensakten diesem zugestellt. Das kantonale Verfahrensrecht geht mithin in Bezug auf die Akteneinsicht nicht weiter als das Bundesrecht. Da der Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht mehr durch einen Anwalt vertreten ist, kann er sich auch nicht auf die Praxis berufen, dass die Akten dem Rechtsvertreter zugesandt werden. Mit Schreiben vom 7. September 2009 erhielt der Beschwerdeführer bis zum 30. September 2009 Gelegenheit, sein Beschwerdedossier auf der Kanzlei des Gesundheits- und Sozialdepartementes einzusehen. X hat diese eingeschriebene Sendung nicht abgeholt. Damit ist seinem Antrag auf Akteneinsicht Genüge getan. Der Antrag, die Verfahrensakten seien ihm in Form eines Ausdruckes, von Fotokopien oder einer CD-ROM zuzustellen, ist abzuweisen. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 30. September 2009)

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