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Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 08.06.2009 GSD 2009 13 (2009 III Nr. 13)

8. Juni 2009·Deutsch·Luzern·andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement·HTML·1,136 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Wirtschaftliche Sozialhilfe. Bedarfsdeckungsprinzip und freiwillige Leistungen von Verwandten. § 28 Absatz 1 SHG. Wirtschaftliche Sozialhilfe wird grundsätzlich nur für eine konkrete und aktuelle, nicht aber für eine überwundene Hilfebedürftigkeit gewährt. - Schulden werden nur in Ausnahmefällen übernommen. Ob Schulden zu übernehmen sind, ist aufgrund einer Abwägung der Interessen im Einzelfall zu entscheiden. - Solange und soweit der Lebensbedarf - wie die Unterkunftskosten - durch freiwillige Leistungen von Verwandten gedeckt ist, besteht kein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. | § 28 Abs. 1 SHG | Sozialhilfe

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Gesundheits- und Sozialdepartement Rechtsgebiet: Sozialhilfe Entscheiddatum: 08.06.2009 Fallnummer: GSD 2009 13 LGVE: 2009 III Nr. 13 Gesetzesartikel: § 28 Abs. 1 SHG Leitsatz: Wirtschaftliche Sozialhilfe. Bedarfsdeckungsprinzip und freiwillige Leistungen von Verwandten. § 28 Absatz 1 SHG. Wirtschaftliche Sozialhilfe wird grundsätzlich nur für eine konkrete und aktuelle, nicht aber für eine überwundene Hilfebedürftigkeit gewährt. - Schulden werden nur in Ausnahmefällen übernommen. Ob Schulden zu übernehmen sind, ist aufgrund einer Abwägung der Interessen im Einzelfall zu entscheiden. - Solange und soweit der Lebensbedarf - wie die Unterkunftskosten - durch freiwillige Leistungen von Verwandten gedeckt ist, besteht kein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: A lebt mit seiner verwitweten Mutter und seinem Bruder in einem Einfamilienhaus, das dem Bruder gehört. Am 12. Januar 2009 stellte er beim Sozialamt der Gemeinde ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe. Gegen den Entscheid des Sozialamtes erhob er Einsprache beim Gemeinderat, welche dieser allerdings abwies. In der Folge reichte er beim Gesundheits- und Sozialdepartement eine Verwaltungsbeschwerde gegen den Einspracheentscheid ein, wobei er unter anderem geltend machte, dass ihm die Gemeinde für die Monate November und Dezember 2008 für Mietkosten je 600 Franken nachzuzahlen habe. Das Gesundheits- und Sozialdepartement wies die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2. Zunächst ist der Antrag des Beschwerdeführers zu prüfen, dass ihm die Gemeinde für die Monate November und Dezember 2008 die Wohnungsmiete von je 600 Franken nachzahlen müsse. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Vorinstanz die Mietkosten für die Berechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe richtig festsetzte, sondern führt lediglich an, dass er in den Monaten November und Dezember 2008 entgegen der Annahme der Gemeinde nicht habe gratis wohnen können; die Gemeindeinstanzen seien davon ausgegangen, dass andere Personen für diese Kosten aufkommen könnten. Die Vorinstanz hält dazu fest, dass das Sozialhilfegesetz keine rückwirkende Auszahlung von wirtschaftlicher Sozialhilfe vorsehe. 2.1 Nach § 2 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG) besteht der Zweck der Sozialhilfe darin, der Hilfebedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern und die Selbsthilfe der Hilfebedürftigen zu fördern. Die Organe der Sozialhilfe sind gemäss § 8 Absatz 2 SHG verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu gewähren, wenn diese nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend auf andere Weise geleistet werden kann. Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe besteht aber nach § 28 Absatz 1 SHG nur insoweit, als jemand seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familienangehörigen gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (SR 851.1) nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann. Unter den Leistungen Dritter sind auch freiwillige Leistungen Dritter, insbesondere solche von Angehörigen, zu verstehen (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 72). Zu den Kosten des Lebensunterhalts gehört auch der Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (Skos-Richtlinien 12/07, B.3-1). 2.2.1 In der Literatur wird betont, dass für die wirtschaftliche Sozialhilfe das Bedarfsdeckungsprinzip gilt. Wirtschaftliche Sozialhilfe werde nur für eine individuelle, konkrete und aktuelle Hilfebedürftigkeit ausgerichtet. Sozialhilfeleistungen würden damit nur für die Gegenwart und - soweit die Hilfebedürftigkeit anhalte - für die Zukunft gewährt, nicht jedoch für die Vergangenheit. Folglich erstrecke sich die wirtschaftliche Sozialhilfe grundsätzlich nicht auf bereits überwundene Notlagen. Deshalb könne eine hilfebedürftige Person nicht verlangen, dass ihr wirtschaftliche Sozialhilfe auch rückwirkend ausgerichtet werde, selbst wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt gewesen wären. Die wirtschaftliche Sozialhilfe diene nicht dazu, für Schulden aus der Vergangenheit aufzukommen (Wolffers, a.a.O., S. 74). Auch die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe erwähnt dies in ihren Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe. Sie hebt zudem hervor, dass das Bedarfsdeckungsprinzip ein fundamentaler Grundsatz der Sozialhilfe sei (vgl. Skos-Richtlinien 04/05, A.4-2). Auch aus § 28 Absatz 1 SHG wird deutlich, dass die wirtschaftliche Sozialhilfe grundsätzlich nur bei einer konkreten und aktuellen Hilfebedürtigkeit helfen soll. Im Gesetzestext wird insbesondere ausdrücklich von "Bedarf" gesprochen. Zudem wird das Verb im Präsens verwendet ("[¿] seinen Lebensbedarf [¿] nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend [¿] decken kann."). Weiter soll nach § 30 SHG die wirtschaftliche Sozialhilfe das soziale Existenzminimum abdecken, für dessen Bemessung nach dieser Bestimmung die Skos-Richtlinien wegleitend sind, soweit der Regierungsrat nicht durch Verordnung Abweichungen beschliesst. Wie soeben erwähnt, ist nach den Skos-Richtlinien das Bedarfsdeckungsprinzip ein fundamentaler Grundsatz der Sozialhilfe. Der Regierungsrat hat in der Sozialhilfeverordnung vom 13. Juli 1990 (SRL Nr. 892a) keine Abweichungen von diesem Prinzip beschlossen. Unter diesen Umständen gilt auch nach dem Luzerner Sozialhilferecht, dass mit der wirtschaftlichen Sozialhilfe grundsätzlich nur der aktuelle und - soweit notwendig - der künftige Lebensbedarf abzudecken ist. 2.2.2 Die aus dem Bedarfsdeckungsprinzip abgeleitete Regel, dass über die wirtschaftliche Sozialhilfe keine Schulden übernommen werden, gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Die Übernahme von Schulden ist insbesondere dann geboten, wenn die hilfebedürftige Person andernfalls in eine neue Notlage geraten würde, die wiederum nur mit wirtschaftlicher Sozialhilfe behoben werden könnte. Die Sozialhilfebehörde ist im Weitern verpflichtet, Schulden zu übernehmen, welche nur deshalb entstanden sind, weil Sozialhilfeleistungen trotz eines entsprechenden Antrags nicht rechtzeitig ausgerichtet wurden. Ob Schulden übernommen werden sollen, hat die Sozialhilfebehörde aufgrund einer Abwägung der Interessen im Einzelfall zu entscheiden. Zu beachten ist stets, dass die Übernahme von Schulden nur zugunsten der unterstützten Person, nicht aber im Interesse der Gläubiger erfolgen darf. In der Praxis werden insbesondere noch nicht bezahlte Mietzinse für eine Zeit übernommen, während der keine Unterstützung geleistet wurde. Damit soll vermieden werden, dass die hilfebedürftige Person aus der Wohnung ausgewiesen und obdachlos wird (Wolffers, a.a.O., S. 152). 2.2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er sein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe am 12. Januar 2009 eingereicht hat. Damit ist die Vorinstanz in Anwendung des Bedarfsdeckungsprinzips grundsätzlich nur verpflichtet, ihm erst ab diesem Datum wirtschaftliche Sozialhilfe zu gewähren. Nun macht der Beschwerdeführer aber einen Anspruch auf rückwirkende Auszahlung von zwei Mietzinsen für die Monate November und Dezember 2008 geltend. Wie in Erwägung 2.2.2 dargelegt, sind Mietkosten dann rückwirkend über die wirtschaftliche Sozialhilfe zu übernehmen, wenn die hilfebedürftige Person andernfalls aus der Wohnung ausgewiesen und obdachlos würde. Diesbezüglich liegt beim Beschwerdeführer aber eine besondere Situation vor. Aufgrund der Vorakten ist darauf zu schliessen, und dies wird von A auch nicht bestritten, dass er mit seiner verwitweten Mutter und seinem Bruder in einem Einfamilienhaus lebt. Das Einfamilienhaus gehört seinem Bruder. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass er auch für die Monate November und Dezember 2008 einen Mietzins zahlen müsse. Dass dies der Fall ist, wird von ihm aber nicht bewiesen. Zudem macht er nicht einmal glaubhaft, dass ihn sein Bruder aus dem Einfamilienhaus ausweisen würde, wenn er für die Monate November und Dezember 2008 keinen Mietzins bezahlt. Aufgrund des verwandtschaftlichen Verhältnisses der beiden ist bei der gegebenen Ausgangslage denn auch anzunehmen, dass der Bruder des Beschwerdeführers für die besagten Monate im Sinn einer freiwilligen Leistung nach § 28 Absatz 1 SHG nichts verlangte. Unter diesen Umständen ist der Antrag auf Auszahlung von insgesamt 1200 Franken für die Miete der Monate November und Dezember 2008 abzuweisen. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 8. Juni 2009)

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