Rechtsprechung Luzern
Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Gesundheits- und Sozialdepartement Rechtsgebiet: Sozialhilfe Entscheiddatum: 19.04.2007 Fallnummer: GSD 2007 14 LGVE: 2007 III Nr. 14 Gesetzesartikel: Art. 12 BV, Art. 36 BV, § 29 Abss 4 SHG Leitsatz: Wirtschaftliche Sozialhilfe. Anrechnung von Mietkosten. Artikel 12 und 36 BV; § 29 Absatz 4 SHG. Im Rahmen der wirtschaftliche Sozialhilfe werden nur Mietkosten angerechnet, die im ortsüblichen Rahmen liegen. Weigert sich die unterstützte Person, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre. Hingegen verstösst es gegen das verfassungsmässige Recht auf Hilfe in Notlagen, wegen der Weigerung, in eine günstigere Wohnung zu ziehen, keinen Mietzins mehr anzurechnen. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 1. Angefochten ist der Einspracheentscheid des Gemeinderates vom 26. Oktober 2005. Darin bestätigte der Gemeinderat die Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe um die Höhe der bis 30. Juni 2005 für die Wohnungsmiete angerechneten 1300 Franken. Gemäss § 28 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe, wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann. Die wirtschaftliche Sozialhilfe deckt das soziale Existenzminimum ab (§ 30 Abs. 1 SHG). Für dessen Bemessung sind die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) wegleitend, der Regierungsrat kann durch Verordnung Abweichungen davon beschliessen (§ 30 Abs. 2 SHG). Mithin werden den situationsbedingten Ausgaben die Einnahmen gegenübergestellt. Ein allfälliger Fehlbetrag wird von der wirtschaftlichen Sozialhilfe übernommen (vgl. dazu das Berechnungsblatt der Skos-Richtlinien 04/05 und 12/05, H.1-1). Zum Lebensbedarf nach den Skos-Richtlinien gehören grundsätzlich auch die Mietkosten. Dabei ist beim Bedarf der Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit er im ortsüblichen Rahmen liegt (Skos-Richtlinien 04/05, B.3-1). Der Regierungsrat hat in der Sozialhilfeverordnung (SHV) keine Abweichungen von diesem Grundsatz beschlossen. Zur Konkretisierung des angemessenen Mietzinses im Sinn der Skos-Richtlinien hat der Gemeinderat von X am 5. Mai 2004 Mietzinslimiten erlassen. Darin wurde die Mietzinsobergrenze inklusive der Nebenkosten für einen 3-Personenhaushalt mit 1200 Franken bei einer Wohnungsgrösse von drei Zimmern und für einen 4-Personenhaushalt mit 1300 Franken bei einer Wohnungsgrösse von 31?2 Zimmern festgelegt. Für einen 5-Personenhaushalt beträgt die Obergrenze 1500 Franken, wobei 41/2 Zimmer akzeptiert werden. 5. Weiter ist die Rechtmässigkeit der Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe um die Höhe der bis 30. Juni 2005 für die Wohnungsmiete angerechneten 1300 Franken zu prüfen. 5.1 Die Vorinstanz begründet diese Kürzung damit, dass den Beschwerdeführern bereits im Dezember 2004, also vor der erneuten Fallaufnahme die Auflage gemacht worden sei, in eine günstigere Wohnung zu ziehen, welche den Mietzinsrichtlinien der Gemeinde entspreche. Damals sei wiederum nur derjenige Mietzinsanteil im Budget berücksichtigt worden, der den Richtlinien entsprochen habe. Die Beschwerdeführer hätten die Wohnung zwar gekündigt, sie aber nicht verlassen. Der Bruder bzw. Schwager der Beschwerdeführer bezahle die Differenz zwischen dem effektiven und dem nach Sozialhilferecht anrechenbaren Mietzins. Mit ihrem Verhalten würden die Beschwerdeführer gegen eine Auflage verstossen. Weiter würden die im Hinblick auf die Wohnungsmiete geleisteten Zahlungen unzweckmässig verwendet. Zudem würden sich die Beschwerdeführer verschulden, was eine spätere Rückerstattung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zum Vornherein ausschliesse. Eine mildere Massnahme als die Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe um die Höhe des Mietzinses würde wegen des Verhaltens der Beschwerdeführer nichts nützen. Die Vorinstanz beruft sich dabei auf § 29 Absatz 4 SHG und auf das Subsidiaritätsprinzip. Die Beschwerdeführer rügen, die Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe um die Höhe des Mietzinses verletze Artikel 12 BV und das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Artikel 36 Absatz 3 BV. Damit stellt sich die Frage, ob es zulässig ist, sich für die Nichtberücksichtigung der Mietkosten darauf zu berufen, dass das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie für Eingriffe in Freiheitsrechte gelten, beschränkt werden könne. Gemäss Artikel 36 BV bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1). Zudem muss die Einschränkung im öffentlichen Interesse liegen (Abs. 2) und verhältnismässig sein (Abs. 3). Schliesslich darf dabei der Kerngehalt des Grundrechts nicht verletzt werden (Abs. 4). 5.2 Nach Artikel 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht garantiert nicht ein Mindesteinkommen. Verfassungsrechtlich ist nur geboten, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag. Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinn einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung, um überleben zu können. Diese Beschränkung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf ein Minimum im Sinn einer Überlebenshilfe bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt zusammenfallen. Wie bereits erwähnt, ist nach Artikel 36 Absatz 4 BV der Kerngehalt der Grundrechte unantastbar. Damit entfällt die Möglichkeit, die verfassungsrechtlich für ein menschenwürdiges Dasein erforderlichen Mittel zu kürzen oder zu verweigern, darf doch der Kerngehalt von Grundrechten selbst dann nicht beschränkt werden, wenn die Voraussetzungen von Grundrechtseingriffen nach Artikel 36 Absätze 1 bis 3 BV an sich erfüllt wären (BGE 131 I 166 E. 3.1 und 5.2 S. 172 und 176 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung im Verfassungstext "wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen" klarstellt, dass für das Recht auf Hilfe in Notlagen der Grundsatz der Subsidiarität gilt. Dementsprechend hat keinen verfassungsmässigen Anspruch auf Nothilfe, wer solche Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selbst zu verschaffen und mit diesen Mitteln die Notlage rechtzeitig verhindern kann. Solche Personen befinden sich nicht in einer Notsituation, auf die das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen zugeschnitten ist. Bei ihnen fehlt es bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, weshalb sie sich nicht auf Artikel 12 BV berufen können. Allerdings braucht es einen sachlichen Zusammenhang zur tatsächlichen Beendigung der Notlage: Die betroffene Person muss aufgrund der bestehenden Möglichkeiten konkret und aktuell in der Lage sein, die Notlage selbst abzuwenden oder zu beenden. Im Sozialhilferecht gilt dabei allgemein der Grundsatz, dass es auf die Ursachen der Bedürftigkeit an sich nicht ankommt. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass ein Fehlverhalten zum Beispiel durch eine Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe geahndet werden kann, wenn das zum Überleben Notwendige noch gewährleistet ist (BGE 131 I 166 E. 4.1 und 4.3, S. 173f. mit Hinweisen). 5.3 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze halten die Skos-Richtlinien zunächst fest, dass überhöhte Wohnkosten nur solange zu übernehmen sind, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Dabei haben die Sozialhilfeorgane die Aufgabe, die Hilfebedürftigen bei der Suche nach günstigerem Wohnraum zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Weigert sich die unterstützte Person, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre. Unter Umständen bedeutet dies, dass die unterstützte Person den teureren Mietzins nicht mehr bezahlen kann und die Kündigung erhält. Ist dies der Fall, muss die Sozialbehörde eine Notunterkunft zur Verfügung stellen (Skos-Richtlinien 04/05, B.3-1 und 3-2). Weiter weisen die Skos-Richtlinien darauf hin, dass Kürzungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe nur unter den Voraussetzungen von Artikel 36 BV möglich sind. Die Kürzungsgründe ergäben sich aus dem kantonalen Recht. Die grobe Pflichtverletzung sei ein möglicher Kürzungsgrund. Was den Kürzungsumfang anbelangt, könnten unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit situationsbedingte Leistungen gestrichen werden. Darüber hinaus könne der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchstens 15 Prozent gekürzt werden. Dabei sei die Situation von nicht fehlbaren Personen angemessen zu berücksichtigen. Weiter gehende Kürzungen würden in das verfassungsmässig geschützte Recht auf Existenzsicherung eingreifen. Sie seien deshalb unzulässig. Die Massnahme könne um jeweils höchstens weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die materiellen Kürzungsvoraussetzungen weiterhin gegeben seien und ein neuer Entscheid getroffen werde (Skos-Richtlinien 04/05, A.8-2 und 8-3). Schliesslich erwähnen die Skos-Richtlinien, dass eine Einstellung von Unterstützungsleistungen für die Grundsicherung - das heisst für den Lebensunterhalt, das Wohnen und die Gesundheit - ausnahmsweise dann zulässig sei, wenn die unterstützte Person in Kenntnis der Konsequenzen ihres Verhaltens ausdrücklich und wiederholt sich weigere, eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen oder einen ihr zustehenden, bezifferbaren und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen geltend zu machen, wodurch sie in die Lage versetzt würde, ganz oder teilweise für sich selber zu sorgen. In einem solchen Fall sei das Subsidiaritätsprinzip verletzt (Skos-Richtlinien 04/05, A.8-5). 5.4 Die Vorinstanz nahm die Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe um die volle Höhe des bereits auf das ortsübliche Mass reduzierten Mietzinses per 1. Juli 2005 vor. Diese Kürzung ist nach dem Gesagten als Einstellung einer Unterstützungsleistung im Bereich der Grundsicherung zu qualifizieren, die sich allerdings nicht mit einer Verletzung des Subsidiaritätsprinzips begründen lässt, da sich die Beschwerdeführer mit dem Umzug in eine billigere Wohnung nicht wie mit der Aufnahme einer konkreten zumutbaren Arbeit oder mit der Geltendmachung eines ihnen zustehenden bezifferbaren und durchsetzbaren Rechtsanspruchs auf ein Ersatzeinkommen die zum Überleben notwendigen Mittel selber beschaffen und gleichzeitig damit unmittelbar die Notlage verhindern oder verbessern können. Daran ändert auch der Hinweis des Gemeinderates nichts, dass die Beschwerdeführer sich durch das Darlehen erheblich verschulden und damit eine spätere Rückerstattung der wirtschaftlichen Sozialhilfe verhindern würden. Mit der Aufnahme eines Darlehens werden keine notwendigen Mittel für das Überleben im Sinn von Artikel 12 BV verschafft. Nur wer durch sein Verhalten vereitelt, dass solche Mittel fliessen, verletzt das sozialhilferechtliche Subsidiaritätsprinzip (vgl. dazu die obigen Beispiele und die Formulierung in den §§ 8 Abs. 2 und 28 Abs. 1 SHG). Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern eine konkrete Notunterkunft angeboten hätte. Damit verletzt die Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe um die Höhe der bereits reduzierten Wohnungsmiete ab 1. Juli 2005 die Artikel 12 und 36 Absatz 4 BV. Unter diesen Umständen kann § 29 Absatz 4 SHG, auf den sich die Vorinstanz beruft, keine eigenständige Bedeutung zukommen. An diesem Resultat vermag auch das Argument des Gemeinderates nichts zu ändern, die Mietzinse seien nach der Einstellung ab 1. Juli 2005 vollumfänglich vom Bruder bzw. Schwager der Beschwerdeführer übernommen worden, weshalb aufgrund des Subsidiaritätsprinzips auch kein Anspruch gegenüber der Gemeinde auf Übernahme der Restkosten bestehe. Zum einen geht dieser Grundsatz nicht soweit, als dass die Gewährung wirtschaftlicher Sozialhilfe davon abhängig gemacht werden kann, dass jemand zuerst bei Privaten Gesuche um freiwillige Leistungen einreicht (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Eine Einführung in die Fürsorgegesetzgebung von Bund und Kantonen, Bern 1993, S. 72). Zum anderen kann die Sozialhilfebehörde einen Anspruch auf Verwandtenunterstützung nicht mit einem Entscheid geltend machen. Im Streitfall hat das kostenpflichtige Gemeinwesen eine Zivilklage einzureichen (Skos-Richtlinien 04/05, F. 4-2). 6. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Verwaltungsbeschwerde teilweise gutzuheissen. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 19. April 2007)