Rechtsprechung Luzern
Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Gesundheits- und Sozialdepartement Rechtsgebiet: Sozialhilfe Entscheiddatum: 12.06.2006 Fallnummer: GSD 2006 18 LGVE: 2006 III Nr. 18 Gesetzesartikel: § 45 Abs. 2 SHG; § 24 Abs. 3 lit. b SHV Leitsatz: Alimentenbevorschussung. Ausländischer Rechtstitel. § 45 Absatz 2 SHG; § 24 Absatz 3b SHV. Die Anerkennung ausländischer Urteile als Rechtstitel für die Alimentenbevorschussung richtet sich nach den Regeln des internationalen Privatrechts. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: A beantragte im Oktober 2003 beim Sozialamt seiner Wohngemeinde die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für seine drei Kinder. Dabei legte er als Rechtstitel ein Urteil eines deutschen Gerichtes sowie ein Urteil eines kroatischen Gerichtes auf. Der zuständige Gemeinderat wies das Gesuch mit Entscheid vom 9. Juni 2004 mit der Begründung ab, dass er das kroatische Unterhaltsurteil nicht anerkennen könne. Nachdem der Gemeinderat auch die in der Folge eingereichte Einsprache abgewiesen hatte, erhob A am 4. September 2004 namens seiner drei Kinder Verwaltungsbeschwerde beim Gesundheits- und Sozialdepartement, wobei er ein österreichisches Vollstreckungsurteil zu den Akten gab und die Gutheissung seines Bevorschussungsbegehrens beantragte. 3.1 Gemäss § 45 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG) hat das unterhaltsberechtigte Kind gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Bevorschussung, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen (Abs. 1). Die Bevorschussung setzt einen Rechtstitel voraus (Abs. 2). Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge, die nach der Gesuchstellung fällig werden (Abs. 3). 3.2 Was als Rechtstitel gilt, wird in § 45 Absatz 2 SHG nicht bestimmt. Dazu führte der Regierungsrat in seiner Botschaft zum Sozialhilfegesetz vom 23. Dezember 1988 aus, als Rechtstitel kämen rechtskräftige Urteile und Entscheide schweizerischer Gerichte sowie die von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsverträge (Art. 287 ZGB) in Frage. Dies werde in der Verordnung noch näher festgelegt (Verhandlungen des Grossen Rates des Kantons Luzern 1989, S. 184). In § 24 der Sozialhilfeverordnung vom 13. Juli 1990 (SHV) wird der Begriff "Rechtstitel" näher umschrieben. Dazu gehören rechtskräftige Urteile und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, die schweizerische Gerichte gefällt haben (Abs. 1a) und Unterhaltsverträge im Sinn von Artikel 287 Absätze 1 und 3 ZGB, die von der Vormundschaftsbehörde oder vom Richter genehmigt wurden (Abs. 1b). Die rechtskräftigen Urteile und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinn von § 24 Absatz 1a SHV sind in Absatz 2 von § 24 SHV aufgezählt. Danach gelten rechtskräftige Scheidungs- und Trennungsurteile (Abs. 2a), Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Eheschutzverfahren zugunsten von Kindern (Abs. 2b), Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Ehetrennungs- beziehungsweise Ehescheidungsverfahren (Abs. 2c), Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Vaterschaftsverfahren (Abs. 2d) sowie rechtskräftige Unterhaltsurteile oder Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Unterhaltsverfahren (Abs. 2e) als Rechtstitel. Mithin sind es fünf Kategorien von rechtskräftigen Urteilen und Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, die ihren Grund in der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern während der Ehe, der Trennung, der Scheidung, einschliesslich der Unterhaltsverpflichtung für volljährige, in Ausbildung sich befindende Kinder, sowie in den vorsorglichen Massnahmen im Unterhaltsverfahren bei der Vaterschaftsabklärung haben. 3.3 Andere Rechtstitel als diejenigen von § 24 Absatz 2 SHV berechtigen nach § 24 Absatz 3 SHV nur zu einer Bevorschussung, wenn sie vorher von der Sozialbehörde anerkannt worden sind. Dazu gehören insbesondere ausländische Urteile (§ 24 Abs. 3b SHV). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie gegenüber den in Absatz 2 genannten schweizerischen Urteilen und Entscheiden gleichwertig sein müssen. 4. Welche Regeln die zuständige Sozialbehörde bei der Anerkennung ausländischer Urteile einhalten muss, führen weder das Sozialhilfegesetz noch die Sozialhilfeverordnung noch die Gesetzesmaterialien aus. Die Anerkennung ausländischer Urteile im Hinblick auf eine Alimentenbevorschussung richtet sich somit nach den allgemeinen Regeln des internationalen Privatrechts. 4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass jeder Staat aufgrund des Territorialitätsprinzips selber über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile entscheidet. Aus diesem Grund ist es vorliegend grundsätzlich unerheblich, dass das in Frage stehende kroatische Unterhaltsurteil von einem österreichischen Gericht anerkannt und damit für vollstreckbar erklärt worden ist. Die Vollstreckbarerklärung kann jedoch ein Indiz dafür sein, dass das kroatische Unterhaltsurteil auch in der Schweiz anzuerkennen ist. 4.2 In der Schweiz richtet sich die Anerkennung ausländischer Entscheidungen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vom 18. Dezember 1987 (SR 291). Aufgrund des Vorbehaltes in Artikel 1 Absatz 2 IPRG ist jedoch stets zu prüfen, ob für eine Anerkennung nicht ein Staatsvertrag massgebend ist. Da zwischen der Schweiz und Kroatien kein bilateraler Staatsvertrag über die Anerkennung von Unterhaltsentscheidungen besteht, Kroatien auch nicht einen multilateralen Staatsvertrag, der diese Frage regelt, unterschrieben hat (z.B. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [Lugano-Übereinkommen, SR 0.275.11], Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen [SR 0.211.213.02] und das Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern [SR 0.211.221.432]) und die Schweiz in diesem Bereich auch nicht einem Staatsvertrag mit allgemeingültiger Wirkung beigetreten ist, muss die Frage der Anerkennung des kroatischen Unterhaltsentscheides nach IPRG entschieden werden. 4.3 Gemäss Artikel 25 IPRG wird eine ausländische Entscheidung in der Schweiz anerkannt, a. wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war, b. wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist, und c. wenn kein Verweigerungsgrund im Sinn von Artikel 27 IPRG vorliegt. Die in dieser Bestimmung für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen vorausgesetzte Zuständigkeit der ausländischen Behörden ist gemäss Artikel 26 IPRG begründet, a. wenn eine Bestimmung des IPRG sie vorsieht oder, falls eine solche fehlt, wenn die oder der Beklagte seinen Wohnsitz im Urteilsstaat hatte, b. wenn in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Parteien sich durch eine nach diesem Gesetz gültige Vereinbarung der Zuständigkeit der Behörde unterworfen haben, welche die Entscheidung getroffen hat, c. wenn sich die oder der Beklagte in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit vorbehaltlos auf den Rechtsstreit eingelassen hat, oder d. wenn im Falle einer Widerklage die Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, für die Hauptklage zuständig war und zwischen Haupt- und Widerklage ein sachlicher Zusammenhang besteht. Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz gemäss Artikel 27 IPRG aber dann nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre oder wenn eine Partei nachweist, a. dass sie weder nach dem Recht an ihrem Wohnsitz noch nach dem am gewöhnlichen Aufenthalt gehörig geladen wurde, es sei denn, sie habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen, b. dass die Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere dass ihr das rechtliche Gehör verweigert worden ist, oder c. dass ein Rechtsstreit zwischen denselben Parteien und über denselben Gegenstand zuerst in der Schweiz eingeleitet oder in der Schweiz entschieden worden ist oder dass er in einem Drittstaat früher entschieden worden ist und dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt werden kann. Gemäss Artikel 27 Absatz 3 IPRG darf eine Entscheidung im Übrigen in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden. 4.3.1 Vorliegend geht es um ein Urteil betreffend Unterhaltsbeiträge für Kinder, mithin um eine Frage der Wirkungen eines Kindesverhältnisses. Ausländische Entscheidungen betreffend die kindschaftsrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kind werden gemäss Artikel 84 Absatz 1 IPRG in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat ergangen sind, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gemäss Artikel 20 Absatz 1b IPRG hat eine natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist. Nach beglaubigter Übersetzung des hier geltend gemachten kroatischen Unterhaltsurteils, das vom 21. Januar 2003 datiert, waren die Beschwerdeführer zu jener Zeit in D in Kroatien wohnhaft. Aufgrund des Vollstreckungsurteils des österreichischen Bezirksgerichts E vom 11. März 2004 ist erstellt, dass dieser Wohnsitz sicherlich bis zu diesem Zeitpunkt bestand. Unter diesen Umständen hatten die Beschwerdeführer ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Kroatien, als das dort zuständige Gericht das Unterhaltsurteil fällte. Die Anerkennungsvoraussetzung der internationalen Zuständigkeit des kroatischen Gerichts im Sinn von Artikel 25 Unterabsatz a IPRG ist demzufolge erfüllt. 4.3.2 Aus der beglaubigten Übersetzung des Unterhaltsurteils des kroatischen Gerichtsurteils geht weiter hervor, dass das Urteil am 25. August 2003 in Rechtskraft erwachsen ist und am 9. September 2003 für vollstreckbar erklärt wurde. Damit ist auch die Anerkennungsvoraussetzung der Rechtskraft beziehungsweise der Endgültigkeit der ausländischen Entscheidung im Sinn von Artikel 25 Unterabsatz b IPRG erfüllt. Dies wird im Übrigen indirekt auch durch die Vollstreckbarerklärung durch das österreichische Bezirksgericht vom 11. März 2004, welche ebenfalls Rechtskraft oder Endgültigkeit voraussetzte, bestätigt. 4.3.3 Weiter ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Anerkennung des kroatischen Gerichtsurteils verweigert werden müsste, weil dessen Inhalt oder Ergebnis in unerträglicher Weise gegen die Rechts- und Sittenauffassungen des Inlandes, das heisst gegen den Ordre public der Schweiz, verstossen würde (Art. 27 Abs. 1 IPRG). Nur weil das Urteil ausnahmsweise eine Mutter zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet hat, liegt noch kein Verstoss gegen den Ordre public vor. Grundsätzlich wäre ein solches Ergebnis auch unter schweizerischem Recht möglich. Auch ist es nach schweizerischem Recht zulässig, dass der Unterhalt für ein Kind nicht bereits im eherechtlichen Verfahren festgelegt wird (vgl. Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 2.Aufl., Basel 2002, N 14 zu Art. 133 ZGB). Bei einem Verstoss gegen den Ordre public hätte im Übrigen wohl bereits das österreichische Bezirksgericht die Vollstreckbarkeit verweigert, ist doch davon auszugehen, dass Österreich über mehr oder weniger dieselben Rechts- und Sittenauffassungen wie die Schweiz verfügt. 4.3.4 Darüber hinaus sind auch keine formell-rechtlichen Verweigerungsgründe im Sinn von Artikel 27 Absatz 2 IPRG ersichtlich. Aus dem kroatischen Unterhaltsurteil geht insbesondere hervor, dass dieses in Anwesenheit des Vertreters der unterhaltpflichtigen Mutter ergangen ist und diese daher gehörig vorgeladen worden war. Allfällige Einreden der unterhaltspflichtigen Mutter sind nicht bekannt, wären jedoch sicherlich bereits anlässlich des Verfahrens vor dem österreichischen Bezirksgericht vorgebracht worden. 5. Unter diesen Umständen ist somit das geltend gemachte kroatische Urteil vom 21. Januar 2003 als Rechtstitel im Sinn von § 45 Absatz 2 SHG zu anerkennen. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Verwaltungsbeschwerde gutzuheissen. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 12. Juni 2006)