Rechtsprechung Luzern
Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Gesundheits- und Sozialdepartement Rechtsgebiet: Sozialhilfe Entscheiddatum: 03.07.2006 Fallnummer: GSD 2006 17 LGVE: 2006 III Nr. 17 Gesetzesartikel: Art, 5 Abs. 3 BV; Art. 2 Abs. 2 ZGB; § 28 Abs. 1 SHG Leitsatz: Wirtschaftliche Sozialhilfe. Rechtsmissbräuchlicher Vermögensverzicht. Artikel 5 Absatz 3 BV; Artikel 2 Absatz 2 ZGB; § 28 Absatz 1 SHG. Der Verkauf einer Liegenschaft kann bei der Prüfung, ob Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe besteht, berücksichtigt werden, wenn er als rechtsmissbräuchlicher Vermögensverzicht zu qualifizieren ist. Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: X wohnt seit Februar 2003 und seine Ehefrau seit Oktober 2004 im Alterswohnheim. Vorher bewohnten sie gemeinsam ein Einfamilienhaus, das X gehörte und von ihm im Juli 2004 mit der Zustimmung seiner Ehefrau für 150000 Franken an die Nachkommen verkauft worden war. X und seine Ehefrau stellten im November 2004 ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe, das der Gemeinderat wie die in der Folge eingereichte Einsprache mit der Begründung abwies, dass die Gesuchsteller mit dem Verkauf der Liegenschaft auf Vermögen verzichtet hätten, das zur Deckung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden hätte. Die beiden Gesuchsteller erhoben daraufhin beim Gesundheits- und Sozialdepartement Verwaltungsbeschwerde. 2. Gemäss § 28 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe, wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) vom 24. Juni 1977 (SR 851.1) nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann. Ehegatten sind im Sinn des ZUG Familienangehörige (vgl. Zwischentitel vor Art. 6 ZUG). Obwohl die Ehefrau gemäss Artikel 6 ZUG einen eigenen Unterstützungswohnsitz hat, werden Eheleute mit gemeinsamer Haushaltführung für die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe nach Artikel 32 Absatz 3 ZUG von Gesetzes wegen als Unterstützungseinheit behandelt (vgl. dazu Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Eine Einführung in die Fürsorgegesetzgebung von Bund und Kantonen, Bern 1993, S. 136). Ihr Lebensbedarf wird somit für die ihnen entsprechende Haushaltgrösse berechnet. Zudem sind Einkommen und Vermögen beider Eheleute in die Berechnung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe miteinzubeziehen. Dabei hat die wirtschaftliche Sozialhilfe das soziale Existenzminimum abzudecken (§ 30 Abs. 1 SHG). Für dessen Bemessung sind die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) wegleitend. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Abweichungen beschliessen (§ 30 Abs. 2 SHG). Bei der Berechnung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe ist grundsätzlich nur tatsächlich vorhandenes, nicht aber fiktives oder hypothetisches Einkommen und Vermögen anzurechnen. Diese Regel gilt jedoch unter anderem dann nicht, wenn eine unterstützte Person sich rechtsmissbräuchlich verhält (Felix Wolffers, a.a.O., S. 153ff. und 168, sowie Skos-Richtlinien, 11/98, A. 8-2, E. 1-1 und E. 2-1). Zu prüfen ist mithin, ob die Vorinstanz die wirtschaftliche Sozialhilfe zu Recht wegen Rechtsmissbrauchs verweigert hat. 3.1 Das Verbot des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens stützt sich auf Artikel 5 Absatz 3 BV und auch auf den für die gesamte Rechtsordnung geltenden Artikel 2 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Allerdings findet nur der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz (BGE 131 I 166 E. 6.1 S. 177; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2005/18 vom 16. August 2005 E. 2d/aa, publiziert in: www.gerichte.sg.ch; Yvo Hangartner, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Rz 39 zu Art. 5; Wolffers, a.a.O., S. 168). Nach Bundesgericht handelt insbesondere rechtsmissbräuchlich, wer ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen einsetzt, die dieses Institut nicht schützen will (BGE 131 I 166 E. 6.1 S. 177, 128 II 145 E. 2.2 S. 151). Dabei ist zu beachten, dass die Sozialhilfe zum Zweck hat, Notlagen zu verhindern und zu beheben. Auf die Ursachen der Bedürftigkeit kommt es an sich nicht an. Damit liegt im Sozialhilfebereich Rechtsmissbrauch erst dann vor, wenn das Verhalten des Bedürftigen einzig darauf ausgerichtet ist, in den Genuss von Unterstützungsleistungen zu gelangen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn jemand bewusst eine Erwerbsmöglichkeit ausschlägt, um sich stattdessen unterstützen zu lassen (BGE 131 I 166 E. 4.3 S. 174, 121 I 367 E. 3b S. 375 und E. 3d S. 377f.) oder, allgemein gesprochen, wenn jemand seine materielle Notlage absichtlich herbeiführt, allein um Sozialhilfe zu erhalten. Ob ein solcher Rechtsmissbrauch gegeben ist, kann in der Regel nur durch Indizien belegt werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2004/3 vom 16. März 2004, E. 2c/aa unter Hinweis auf BGE 122 II 289 E. 2 S. 294ff.). 3.2 Umstritten ist, welche Rechtsfolgen ein Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit der Gewährung wirtschaftlicher Sozialhilfe hat: Das Bundesgericht anerkannte in seiner bisherigen Rechtsprechung, dass bei Rechtsmissbrauch der Anspruch auf Unterstützungsleistungen gekürzt oder verweigert werden kann (BGE 130 I 71 E. 4.3, 122 II 193 E. 2c/ee S. 198 sowie Urteile des Bundesgerichts 2P.147/2002 vom 4. März 2003 E. 3.5.3 und 2P.7/2003 vom 14. Januar 2003 E. 2.3). Die Lehre ist demgegenüber praktisch einhellig der Auffassung, für einen Rechtsmissbrauch mit Verwirkungsfolgen bestehe beim Recht auf Hilfe in Notlagen kein Raum. Möglich seien - gestützt auf eine gesetzliche Grundlage sowie nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips - lediglich Sanktionen wie zum Beispiel (befristete) Leistungskürzungen, ohne dass der absolut geschützte, unerlässliche Existenzbedarf im Sinn von Artikel 12 BV angetastet werden dürfe (vgl. dazu die Hinweise in BGE 130 I 71 E. 4.3 S. 75f. und 131 I 166 E. 6.2 und 6.3 S. 178, wo die Frage allerdings offen gelassen wurde). In BGE 130 I 71 E. 4.3 S. 76 hielt das Bundesgericht indessen trotz der in der Lehre geäusserten Kritik an seiner Rechtsprechung fest. Es begründete dies damit, dass der Verfassungsgeber mit der Aufnahme der Wendung "wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen" in Artikel 12 BV und mit der Marginale "Recht auf Hilfe in Notlagen" dem Grundsatz der Subsidiarität zentrale Bedeutung eingeräumt habe. Durch die ausdrückliche Erwähnung des Subsidiaritätsprinzips habe er (bereits) den Anspruch als solchen relativiert. Die Lehre trage mit ihrer Auffassung dem Grundsatz der Subsidiarität beziehungsweise dem Vorrang der Selbsthilfe, dem der Verfassungsgeber zentrale Bedeutung eingeräumt habe, nicht genügend Rechnung und überzeuge damit nicht. Eine (im Urteil namentlich erwähnte) Kritikerin der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe im Übrigen an anderer Stelle selber eingeräumt, dass der Grundsatz der Subsidiarität staatlicher Unterstützungsleistungen das Sozialhilferecht präge und dass das Grundrecht auf Existenzsicherung den Einzelnen nicht davon entlaste, selbst in schwierigen Lebenssituationen zunächst seine Eigenkräfte zu mobilisieren. Diesen Ausführungen gibt es nichts beizufügen, zumal der Grundsatz der Subsidiarität auch im Luzerner Sozialhilferecht gilt (vgl. §§ 8 und 28 Abs. 1 SHG). 4.1 Die Beschwerdeführer beziehen Ergänzungsleistungen. Gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 19. März 1965 (SR 831.30) haben Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Artikeln 2a bis 2d ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen. Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen sind wie bei der wirtschaftlichen Sozialhilfe nur tatsächlich vorhandene Einnahmen und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt nur für Tatbestände, die als Vermögensverzicht zu werten sind. In diesem Fall werden auch nicht (mehr) vorhandene Vermögenswerte beziehungsweise nicht erzielte Einnahmen angerechnet (Art. 3c Abs. 1g ELG). Die Rechtsprechung setzt für die Erfüllung des Tatbestandes des Artikels 3c Absatz 1g ELG voraus, dass die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung Vermögen abgetreten beziehungsweise übertragen hat (BGE 131 V 329 E. 4.2 S. 332 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Dabei genügt es nach dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, wenn eines der beiden genannten Tatbestandselemente erfüllt ist. Die Anrechnung eines Vermögensverzichts bezweckt die Verhinderung von Missbräuchen, wobei eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden soll, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen und Vermögen der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.3 und 4.4 S. 334f. mit Hinweisen). Bei der entgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist zur Prüfung der Frage, ob ein Vermögensverzicht im Sinn von Artikel 3c Absatz 1g ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend (Art. 17 Abs. 5 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV; SR 831.301). Der Verkehrswert ist der Verkaufswert einer Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr. Dabei ist auf die kantonalen Bewertungsgrundsätze abzustellen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt der Entäusserung bestanden haben (Urteil P 44/2001 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. März 2003 E. 2.4). Der hier zur Diskussion stehende Liegenschaftskaufvertrag datiert vom 20. Juli 2004. In Ziffer 2 des Vertrages wurde ein Kaufpreis von 150000 Franken vereinbart. In Ziffer 6 wurde der Ehefrau von X ein Wohnrecht eingeräumt. Mit je separaten Verfügungen vom 20. Oktober 2004 sprach die Ausgleichskasse Luzern beiden Beschwerdeführern Ergänzungsleistungen zu. Dabei nahm sie bei der Berechnung des Einkommens eine Aufrechnung von total 192475 Franken wegen Vermögensverzichts im Sinn von Artikel 3c Absatz 1g ELG vor. Damit ging die Ausgleichskasse Luzern von einem Verkehrswert der Liegenschaft von etwas über 342000 Franken aus. Die beiden Verfügungen sind rechtskräftig. Trotzdem bezweifeln die Beschwerdeführer deren Richtigkeit. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Nachkommen der Beschwerdeführer die Liegenschaft im September 2005 zu einem weit höheren Wert, nämlich für 454000 Franken, verkaufen konnten. 4.2 Unter diesen Umständen steht fest, dass X die Liegenschaft um etwas über 300000 Franken (454000 minus 150000 Franken) unter dem Verkehrswert veräusserte. Dieses Vermögen würde für ihn und seine Ehefrau über einige Jahre ausreichen, um den Lebensbedarf gemäss den Skos-Richtlinien zu decken. An dieser Feststellung ändert der Hinweis der Beschwerdeführer auf die Renovationsbedürftigkeit der Liegenschaft nichts. Selbst wenn eine solche Bedürftigkeit in dem Umfang vorhanden gewesen ist, wie dies von den Beschwerdeführern behauptet wird, ist durch den Verkauf im September 2005 bewiesen, dass die Liegenschaft trotzdem einen viel höheren Verkehrswert hatte. Damit erübrigt es sich auch, den von den Beschwerdeführern beantragten Augenschein durchzuführen. Auch der Einwand, der Ehefrau von X sei ein lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt worden, vermag die Schlussfolgerung, dass die Liegenschaft massiv unter dem Verkehrswert veräussert wurde, nicht umzustossen. Das Wohnrecht könnte nur zum Verkaufspreis von 150000 Franken aufgerechnet werden, wenn es unentgeltlich wäre. In Ziffer 6b ihres Vertrages vereinbarten die Vertragsparteien jedoch, dass die Ehefrau den Nachkommen dafür ein Entgelt schulde, wenn sie davon Gebrauch mache. 5. Sodann ist zu prüfen, ob angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführer ihre Notlage absichtlich herbeigeführt haben, um wirtschaftliche Sozialhilfe zu beanspruchen. Wie bereits in E. 3 erwähnt, kann eine solche Absicht in der Regel nur durch Indizien geprüft werden. 5.1 Es fällt auf, dass bereits im November 1998 zwischen X, den Nachkommen und dem Gemeindeschreiber eine Besprechung über die Übertragung der Liegenschaft stattfand. Der Gemeindeschreiber hielt diese Besprechung nachträglich in einem Brief an X fest, worin er ausführte, im Zusammenhang mit diesem Gespräch sei zum Ausdruck gekommen, dass X die Liegenschaft an die Nachkommen übergeben wolle, um das Kapital dem Einbezug in die Berechnung eines allfälligen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zu entziehen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer dieser Darstellung widersprochen hätten. Solches wird von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht. Damit kann angenommen werden, dass X schon damals den Gedanken hegte, durch den Verkauf der Liegenschaft zu einem niedrigen Preis für sich und seine Ehefrau eine bessere Ausgangslage zu schaffen und damit letztlich von der Sozialversicherung zu profitieren. Aufgrund dieses Verhaltens ist es nicht von der Hand zu weisen, dass sich diese Absicht auch auf die wirtschaftliche Sozialhilfe bezog, handelt es sich doch um eine vergleichbare Problematik. 5.2 Weiter ist anzumerken, dass der Eigentümer einer Liegenschaft erfahrungsgemäss versucht, den bestmöglichen Preis zu erzielen. Wie in E. 4 gezeigt, verkaufte X seinen Nachkommen das Einfamilienhaus aber erheblich unter dem Verkehrswert. Dafür lassen sich keine anderen plausiblen Gründe eruieren als der Entzug von Vermögen vor der Berechnung von Leistungen der Sozialversicherung und der Sozialhilfe. Mit dem Verkauf setzte X seine im Jahr 1998 geäusserte Absicht um. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, dass die Nachkommen für sie Geschäfte besorgt hätten, welche eine Reduktion des Verkaufspreises im besagten Umfang gerechtfertigt hätten. Insbesondere wird nicht geltend gemacht, dass die Nachkommen die Beschwerdeführer gepflegt hätten. Die geltend gemachte Renovationsbedürftigkeit der Liegenschaft rechtfertigt, wie bereits dargelegt, keine solche Reduktion, zumal die Liegenschaft im September 2005 zu einem bedeutend höheren Preis bereits wieder verkauft worden ist. Dasselbe gilt für das Wohnrecht (vgl. wiederum E. 4). Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass die Nachkommen die Liegenschaft für den eigenen Bedarf benötigten. Vielmehr verkauften sie diese bereits gut ein Jahr nach dem Erwerb wieder. Unbehelflich ist auch das Argument, der Verkauf der Liegenschaft sei nur deshalb getätigt worden, damit die Nachkommen die notwendigen Renovationen durchführen könnten. Die Nachkommen verkauften die Liegenschaft unrenoviert. Der Einwand der Beschwerdeführer, bei Nachkommen seien Schenkungen üblich, ist ebenso als Schutzbehauptung einzustufen. 5.3 X hielt sich im Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft im Juli 2004 bereits im Alterswohnheim auf. Damit kann davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern bekannt war, was ein solcher Aufenthalt kostet. Seine Ehefrau war damals bereits 82 Jahre alt. Wohl bestätigte ihr Hausarzt im Mai 2005, dass sie vor ihrem Spitaleintritt im September 2004 und damit auch im Zeitpunkt des Liegenschaftsverkaufs vollkommen selbständig gewesen sei und keine Pflegebedürftigkeit vorgelegen habe. Dass bei ihrem fortgeschrittenen Alter aufgrund der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit mit einem Eintritt in das Alterswohnheim zu rechnen war, scheint den Beschwerdeführern aber bewusst gewesen zu sein, bestätigte der besagte Arzt doch gleichzeitig, dass ein solcher Eintritt ins Altersheim damals wiederholt diskutiert worden sei. Auch aus der Bestätigung des Alterswohnheims vom Mai 2005 geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin im Frühsommer 2004, also vor dem Hausverkauf, positiv über einen Heimeintritt geäussert hat, wenn sie auch gemäss dieser Bestätigung diese Äusserung später - wann genau ist nicht bekannt - wieder zurückgenommen hat. 5.4 Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann mit guten Gründen davon ausgegangen werden, X habe die Liegenschaft in der Absicht verkauft, Vermögen vor dem Einbezug in die Berechnung eines allfälligen Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe zu retten. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 3. Juli 2006).