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Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 06.03.2001 GSD 2001 18 (2001 III Nr. 18)

6. März 2001·Deutsch·Luzern·andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement·HTML·923 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe. §§ 28 Absatz 1 und 30 SHG. Gesundheitliche Gründe können die Übernahme der Kosten für ein Auto rechtfertigen. | § 28 Abs. 1 SHG, § 30 SHG | Sozialhilfe

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: andere Verwaltungsbehörden Abteilung: Gesundheits- und Sozialdepartement Rechtsgebiet: Sozialhilfe Entscheiddatum: 06.03.2001 Fallnummer: GSD 2001 18 LGVE: 2001 III Nr. 18 Gesetzesartikel: § 28 Abs. 1 SHG, § 30 SHG Leitsatz: Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe. §§ 28 Absatz 1 und 30 SHG. Gesundheitliche Gründe können die Übernahme der Kosten für ein Auto rechtfertigen.

Rechtskraft: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Entscheid: 2. Wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe (§ 28 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes, SHG). Die wirtschaftliche Sozialhilfe deckt das soziale Existenzminimum ab (§ 30 Abs. 1 SHG). Für dessen Bemessung sind die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) wegleitend. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Abweichungen beschliessen (§ 30 Abs. 2 SHG). Der Regierungsrat hat in der Sozialhilfeverordnung (SHV, SRL Nr. 892a) vom System der materiellen Grundsicherung, von den situationsbedingten Leistungen und von den Empfehlungen in den SKOS-Richtlinien bis auf eine Ausnahme keine Abweichungen beschlossen. Die Ausnahme betrifft die Höhe des Grundbedarfs II, welche im vorliegenden Fall aber nicht von Bedeutung ist (vgl. zur Ausnahme: § 13a SHV). In den SKOS-Richtlinien wird bei der Berechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zwischen der materiellen Grundsicherung und den situationsbedingten Leistungen unterschieden. Die materielle Grundsicherung umfasst alle in einem Privathaushalt notwendigen Ausgaben. Dazu zählen der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnungskosten einschliesslich der unmittelbaren Nebenkosten und die Kosten für die medizinische Grundversorgung (vgl. die Zusammenstellung in den SKOS-Richtlinien 10/97, Kap. B. 1-1). Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird durch verschiedene Pauschalen abgegolten, die je nach Grösse und Zusammensetzung des jeweiligen Haushalts unterschiedlich hoch sind (Grundbedarf I, Zuschlag zum Grundbedarf, Grundbedarf II; SKOS-Richtlinien 10/97, Kap. B. 1-1 bis B. 2-7). Mit dem Grundbedarf werden unter anderem auch die Auslagen für den öffentlichen Nahverkehr inklusive die Kosten für ein Halbtaxabonnement abgegolten (SKOS-Richtlinien 10/97, Kap. B. 2-2). Die situationsbedingten Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage der unterstützten Person. Diese Aufwendungen sind im individuellen Sozialhilfebudget zu berücksichtigen, sofern sie in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Massgebend ist, ob die Selbständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten beziehungsweise gefördert wird oder ob grösserer Schaden abgewendet werden kann. Situationsbedingte Leistungen können langfristig wirken oder aber zur kurzfristigen Stabilisierung beitragen. Die Anrechnung der Kosten für situationsbedingte Leistungen ist damit abhängig von der besonderen Lebenssituation der unterstützten Person und vom Ziel des individuellen Hilfsprozesses (SKOS-Richtlinien 10/97, Kap. C. 1-1). Zu den situationsbedingten Leistungen zählen insbesondere krankheits- oder behinderungsbedingte Folgekosten wie Auslagen für Taxifahrten und die Erwerbsunkosten für erwerbstätige Personen (SKOS-Richtlinien 10/97, Kap. C. 2-1 und C. 3-1). Im Zusammenhang mit den Erwerbsunkosten wird in den SKOS-Richtlinien festgehalten, dass die Kosten für die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs dann zu berücksichtigen seien, wenn das Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden könne (SKOS-Richtlinien 10/97, Kap. C. 3-1, unten). Auch in der Literatur wird ausgeführt, dass sich die Übernahme der Kosten für den Betrieb eines privaten Motorfahrzeugs rechtfertige, wenn eine Person aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen auf ein Auto angewiesen sei (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Eine Einführung in die Fürsorgegesetzgebung von Bund und Kantonen, Bern 1993, S. 150 Fn 111). 3. Die Distanz zwischen dem Wohn- und dem Arbeitsort der Beschwerdeführerin ist kurz, und die öffentlichen Verkehrsverbindungen ab ihrem Wohnort sind allgemein als gut zu bezeichnen. Allein deshalb hätte sie keinen Anspruch auf die Benützung eines Privatfahrzeugs. Von Bedeutung ist nun jedoch, dass Dr. med. X und der Psychologe Y des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes des Kantons Luzern (KJPD) mit Zeugnis vom 7. September 2000 bestätigten, dass der frühere Ehemann der Beschwerdeführerin 1999 wiederholt gedroht hatte, sie umzubringen. Im Mai und Oktober 1999 sei es dann zu tatsächlichen Angriffen auf ihr Leben gekommen. Die Beschwerdeführerin leide deshalb an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Nachhallerinnerung. Sie komme deswegen seit September 1999 mit ihrem Sohn regelmässig zu Einzelgesprächen. Die Beschwerdeführerin werde vor allem abends und in öffentlichen Räumen von enormen Ängsten befallen. Gerade ausserhalb des Hauses bestehe immer noch eine enorme Furcht, erneut angegriffen zu werden. Der KJPD vertritt deshalb die Meinung, dass der Beschwerdeführerin für den Arbeitsweg und weitere soziale Kontakte aus medizinischen Gründen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zugemutet werden könne. Mit Zeugnis vom 1. März 2001 bestätigte Dr. med. X, dass diese posttraumatische Belastungsstörung noch besteht. Die Ausführungen des KJPD sind plausibel. Wer solchen Drohungen und Angriffen ausgesetzt war, fühlt sich in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr sicher. Personen können mehr oder weniger unkontrolliert zusteigen. Zudem lenkt man das Fahrzeug nicht selber, weshalb man seine Fluchtmöglichkeiten eingeschränkt sieht. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin ab 1. August 2000 aus gesundheitlichen Gründen (und nicht wegen mangelhafter Erschliessung ihres Wohnortes durch öffentliche Verkehrsmittel) grundsätzlich Anspruch auf den Ersatz der Unkosten für ein privates Fahrzeug. Dieser Anspruch besteht aufgrund des aktuellen Zeugnisses auch heute noch. 4. Abzuklären bleibt, wie lange die Beschwerdeführerin diesen Anspruch gegenüber der Vorinstanz geltend machen kann. Aus dem Umstand, dass es vorliegend um eine situationsbedingte Leistung geht, lässt sich lediglich ableiten, dass der Anspruch solange besteht, als der gesundheitliche Zustand die Benützung eines Autos notwendig macht. Dr. med. X vom KJPD gibt in seinem aktuellen Zeugnis an, dass die Beschwerdeführerin eine vitale Persönlichkeit sei, die nach besten Kräften versuche, ihr Leben zu bewältigen. Die Beschwerdeführerin ist deshalb auf gutem Weg, ihre Ängste zu überwinden. Damit ist es auch angezeigt, die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten für ein Auto innert kurzer Frist zu überprüfen. Es ist deshalb vorerst von einem Anspruch bis Ende Juni 2001 auszugehen. Der Gemeinderat wird dann aufgrund eines aktuellen Arztzeugnisses zu entscheiden haben, ob der Anspruch weiter besteht (§ 13 SHG).

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