Rechtsprechung Luzern
Instanz: Aufsichtsbehörden und Kommissionen Abteilung: Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen Rechtsgebiet: Beurkundungsrecht Entscheiddatum: 19.03.1996 Fallnummer: OG 1996 9 LGVE: 1996 I Nr. 9 Leitsatz: § 20 BeurkG. Der Notar hat bei der Beurkundungstätigkeit die Interessen aller Vertragsparteien wahrzunehmen.
Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der Notar hat bei der Beurkundungstätigkeit die Interessen aller Vertragsparteien wahrzunehmen; er ist "Mann der Mitte" für beide Parteien. Dies gilt auch für die Zeit nach Abschluss des öffentlich beurkundeten Vertrages. Es geht nicht an, dass ein Notar nach Abschluss eines Grundstückkaufvertrages im Streit der Vertragsparteien einseitig für eine von ihnen Stellung bezieht und damit quasi eine "Richterstellung" einnimmt.