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Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 20.11.1995 OG 1995 14 (1995 I Nr. 14)

20. November 1995·Deutsch·Luzern·Aufsichtsbehörden und Kommissionen·HTML·141 Wörter·~1 min·4

Zusammenfassung

§ 53 BeurkG. Für die Beurteilung anwaltlicher Leistungen, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beurkundungsgeschäft erbracht werden, ist die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen ebenfalls zuständig. | Beurkundungsrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Aufsichtsbehörden und Kommissionen Abteilung: Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen Rechtsgebiet: Beurkundungsrecht Entscheiddatum: 20.11.1995 Fallnummer: OG 1995 14 LGVE: 1995 I Nr. 14 Leitsatz: § 53 BeurkG. Für die Beurteilung anwaltlicher Leistungen, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beurkundungsgeschäft erbracht werden, ist die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen ebenfalls zuständig.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die von Notar X. erbrachten anwaltlichen Leistungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beurkundungsgeschäften. Es handelt sich somit um Nebenleistungen zur öffentlichen Beurkundung (Brückner Christian, Schweizerisches Beurkundungsrecht, Zürich 1993, S. 155ff. N 495/96 und 501/02). Sind Entschädigungsansprüche aus Beurkundungstätigkeit und den in Zusammenhang mit einer Beurkundung erbrachten Nebenleistungen streitig, so ist deren rechtskräftige Beurteilung durch die gleiche kantonale Instanz vorzunehmen (Brückner, a.a.O., S. 179 N 583/84; vgl. auch Sidler Kurt, Kurzkommentar zum luzernischen Beurkundungsgesetz, Luzern 1975, N 4 zu § 53, letzter Satz). Die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen ist somit entsprechend § 53 BeurkG zur Beurteilung der gesamten eingeklagten Forderung zuständig.

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