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Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 31.08.2005 AR 05 21 (2005 I Nr. 42)

31. August 2005·Deutsch·Luzern·Aufsichtsbehörden und Kommissionen·HTML·435 Wörter·~2 min·3

Zusammenfassung

Art. 12 lit. a und j BGFA. Der Anwalt hat es der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, wenn er gesetzliche Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllt. | Anwaltsrecht

Volltext

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Aufsichtsbehörden und Kommissionen Abteilung: Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Entscheiddatum: 31.08.2005 Fallnummer: AR 05 21 LGVE: 2005 I Nr. 42 Leitsatz: Art. 12 lit. a und j BGFA. Der Anwalt hat es der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, wenn er gesetzliche Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllt. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 12 lit. a und j BGFA. Der Anwalt hat es der Aufsichtsbehörde mitzuteilen, wenn er gesetzliche Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllt. ======================================================================

Die Berufsregeln für Anwältinnen und Anwälte sehen in Art. 12 lit. j BGFA vor, dass diese jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register der Aufsichtsbehörde mitteilen. Zu den persönlichen Daten gehören unter anderem auch Bescheinigungen, welche belegen, dass die Voraussetzungen nach Art. 8 BGFA erfüllt sind (vgl. Art. 5 Abs. 2 lit. c BGFA). Per-sönliche Voraussetzung für den Registereintrag ist, dass keine Verlustscheine bestehen (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFA). Indem der Disziplinarbeklagte der Aufsichtsbehörde nicht gemeldet hat, dass die seinerzeitige Bescheinigung über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 8 BGFA nicht mehr zutreffend ist und gegen ihn Verlustscheine bestehen, hat er seine in den Berufsregeln statuierte Meldepflicht verletzt.

Nach Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewis-senhaft auszuüben. Bei dieser Berufsregel handelt es sich um eine Art Generalklausel, die im Lichte der bisherigen Rechtsprechung sowie des kantonalen, nationalen und internationa-len Standesrechts auszulegen ist und mit welcher von Anwältinnen und Anwälten bei ihrer gesamten Anwaltstätigkeit ein korrektes Verhalten verlangt wird (Botschaft des Bundesrates zum BGFA, S. 6064, Ziff. 233.21). Art. 12 lit. a BGFA verlangt vom Anwalt, dass er sich an Recht und Gesetz hält bzw. sich streng auf dem rechtsstaatlichen Boden bewegt (Fell-man/Zindel, Komm. zum Anwaltsgesetz, Zürich 2005, N 36 f. zu Art. 12 BGFA). Ein Anwalt, der weiss, dass er zufolge des Bestehens von Verlustscheinen gegen ihn zu Unrecht im An-waltsregister eingetragen ist und damit Behörden und Öffentlichkeit täuscht, verletzt die aus Art. 12 lit. a BGFA abgeleiteten Pflichten in gravierender Weise. Im Übrigen wurde der Dis-ziplinarbeklagte im Verfahren betreffend Eintragung im Anwaltsregister gestützt auf die im aufgelegten Betreibungsregisterauszug ersichtlichen Betreibungen mit Schreiben vom 6. November 2002 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er die Ausstellung von Ver-lustscheinen der Aufsichtsbehörde zu melden hat. Auch das Bundesgericht geht davon aus, dass ein Anwalt gestützt auf Art. 12 lit. a BGFA verpflichtet wäre, der Aufsichtsbehörde Än-derungen der Verhältnisse bekannt zu geben, welche seine persönlichen Voraussetzungen nach Art. 8 BGFA betreffen (BGE 130 II 87 E. 7).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Disziplinarbeklagte die ihm obliegende Melde-pflicht verletzt und damit gegen Art. 12 lit. a und j BGFA verstossen hat.

Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte, 31. August 2005 (AR 05 21)

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