Rechtsprechung Luzern
Instanz: Aufsichtsbehörden und Kommissionen Abteilung: Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Entscheiddatum: 16.02.2001 Fallnummer: AR 00 24 LGVE: 2001 I Nr. 37 Leitsatz: § 18 Abs. 1 AnwG. Befreiung von der beruflichen Geheimhaltungspflicht im Falle des Todes der Geheimnisherrin. Interessenabwägung. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: In einem Verfahren betreffend Befreiung vom Berufsgeheimnis des Anwaltes führte die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte u.a. aus:
Anlass für das Gesuch um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist die Klage eines Erben (R.S.) der verstorbenen Klientin (H.H.) des Gesuchstellers gegen die Erben M. auf gerichtli-che Feststellung des Nachlasses der ehemaligen Klientin und entsprechenden Herabset-zungsbegehren. In diesem Prozess vertritt nun der Gesuchsteller die Interessen der Erben M.. Dabei möchte er von der anwaltlichen Schweigepflicht entbunden werden, um in der Kla-geantwort im Interesse seiner heutigen Klientschaft zu den Vorbringen in der Klage Stellung nehmen zu können. Es geht somit in erster Linie um das persönliche Interesse seiner heuti-gen Klientschaft. Private Interessen können die Offenbarung nur rechtfertigen, wenn beson-dere Verhältnisse vorliegen.
Solch besondere Verhältnisse können im Zusammenhang mit einem Erbfall tatsächlich vorliegen. So geht das Interesse der Erben an der gerechten Verteilung der Erbschaft jenem des Erblassers an einer allfälligen Verschleierung seiner Vermögensverhältnisse zur Zeit sei-nes Todes vor (Handbuch über die Berufspflichten des Rechtsanwaltes im Kanton Zürich, he-rausgegeben vom Verein Zürcherischer Rechtsanwälte auf der Grundlage der 1969 erschie-nen Dissertation von Dr. Paul Wegmann, Zürich 1988, S. 113). Ein solcher erbrechtlicher Be-zug ist auch vorliegend gegeben, wo die heutige Klientschaft des Gesuchstellers in einen Prozess verwickelt ist, in welchem u.a. die Feststellung des Nachlasses der ehemaligen Kli-entin des Gesuchstellers beantragt ist. Es liegt auf der Hand, dass seitens der Erben Erklä-rungsbedarf besteht hinsichtlich der Verwendung der Gelder, die dem Gesuchsteller vom Ehepaar L. zuhanden seiner früheren Mandantin (H.) überwiesen worden waren. Zur Klärung der Streitfrage, ob die dem Gesuchsteller überwiesenen Gelder zum Nachlass von Frau H. gehören oder nicht, ist es notwendig, dass der Gesuchsteller sich in irgend einer Form zur Verwendung dieser Gelder äussern kann. Dies ist vorliegend nicht nur für die Prozesspar-teien bedeutsam, sondern auch für ihn persönlich; es ist offenkundig, dass der Gesuchsteller ohne die Möglichkeit einer Stellungnahme riskiert, selber mit einer Forderungsklage des ein-gesetzten Erben R.S. konfrontiert zu werden. Demgegenüber bestehen in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Auskunft des Gesuchstellers gegen konkrete Interessen der Erblasserin verstossen würde. Es rechtfertigt sich daher, den Gesuchsteller von seiner beruf-lichen Geheimhaltungspflicht insofern zu entbinden, als er berechtigt erklärt wird, im Prozess R.S. ca. M. Erklärungen über die Verwendung der bei ihm vom Ehepaar L. zuhanden von Frau H. sel. eingegangenen Gelder abzugeben.
Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte, 16. Februar 2001 (AR 00 24)