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Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 13.12.2001 AR 00 18 (2002 I Nr. 49)

13. Dezember 2001·Deutsch·Luzern·Aufsichtsbehörden und Kommissionen·HTML·2,203 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

§§ 12 ff. Eine "Honorarvereinbarung", welche es ins Ermessen des Anwalts stellt, das Honorar wahlweise nach Stundenansätzen oder nach Prozenten des Streitwertes zu berechnen, ist standesrechtlich nur dann zulässig, wenn die Klientschaft diesem Vorgehen in voller Kenntnis der sich für sie daraus ergebenden Konsequenzen zugestimmt hat. | Anwaltsrecht

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Rechtsprechung Luzern

Instanz: Aufsichtsbehörden und Kommissionen Abteilung: Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte Rechtsgebiet: Anwaltsrecht Entscheiddatum: 13.12.2001 Fallnummer: AR 00 18 LGVE: 2002 I Nr. 49 Leitsatz: §§ 12 ff. Eine "Honorarvereinbarung", welche es ins Ermessen des Anwalts stellt, das Honorar wahlweise nach Stundenansätzen oder nach Prozenten des Streitwertes zu berechnen, ist standesrechtlich nur dann zulässig, wenn die Klientschaft diesem Vorgehen in voller Kenntnis der sich für sie daraus ergebenden Konsequenzen zugestimmt hat. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte hatte im Rahmen eines Disziplinarverfahrens eine "Honorarvereinbarung" aus standesrechtlicher Sicht zu beurteilen, welche für aussergerichtliche Verfahren vorsah, dass das Honorar entweder nach Aufwand (Stundenansatz: Fr. 180.-- bis Fr. 300.--, exkl. MWST) oder nach Streit-/Interessenwert (2 % bis 5 %) berechnet werde.

Aus den Erwägungen: Art. 28 Abs.1 der Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes in der revidierten Fassung vom 1. Oktober 1997 sieht folgende Regelung vor:

Hat der Anwalt mit seinem Klienten keine Honorarvereinbarung getroffen, hält er sich bei der Festsetzung seines Honorares an die im Kanton Luzern geltende Verkehrsübung, soweit die Bemühungen nicht unter die behördlichen Kostenverordnungen fallen.

Aus dieser Formulierung geht zunächst hervor, dass es den Parteien im Rahmen des Auftrages grundsätzlich frei steht, eine Honorarvereinbarung zu treffen oder nicht. Ob ein gänzlicher Verzicht auf Ausführungen zum Honorar indessen zulässig wäre, ist mit Blick auf die Aufklärungspflicht (siehe unten E. 4) fraglich, kann hier aber offen gelassen werden. Die konkrete Ausgestaltung einer solchen Honorarvereinbarung ist, wie der Beschwerdegegner zutreffend festhält, Bestandteil des allgemeinen Vertragskonsenses. In der Ausgestaltung einer Honorarvereinbarung sind die Parteien grundsätzlich frei. Die Standesregeln verbieten in Art. 32 lediglich die Abrede, sich am Prozesserlös zu beteiligen (pactum de quota litis) und in Art. 33 die Vereinbarung eines reinen Erfolgshonorars. Damit bleibt es den Parteien namentlich überlassen, eine Vergütung nach Zeitaufwand, nach der Bedeutung des Geschäfts oder eine pauschale Vergütung zu vereinbaren (Testa Giovanni Andrea, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 215 f.). Demnach ist eine Vereinbarung, wonach das Honorar nach Streit-/Interessenwert berechnet wird, grundsätzlich zulässig. Das wird indessen von der Beschwerdeführerin auch gar nicht bestritten. Sie macht aber geltend, es sei unzulässig, dass sich der Anwalt in der Vereinbarung das freie Wahlrecht für die Honorarberechnung vorbehalte. Dies verletze das zwischen Anwalt und Klient erforderliche Vertrauensverhältnis. Damit wirft die Beschwerdeführerin sinngemäss die Frage auf, ob und wieweit das Standesrecht eine Aufklärungspflicht auch hinsichtlich der voraussichtlichen Höhe und der Berechnungsmethode des Honorars enthält.

4.- Im Rahmen der Honorarregelungen (Art. 28 ff.) enthält das Standesrecht keine ausdrücklichen Normen über die Aufklärungspflicht. Indessen enthält Art. 26 eine allgemeine Informationspflicht. Dessen Abs. 1 lautet wie folgt:

Sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen, gibt der Anwalt seinem Klienten unaufgefordert alle Informationen, die für dessen Rechtsstellung und Rechtsausübung, namentlich für die Geltendmachung des Weisungs- und Widerrufsrechts, von Belang sind.

In dieser Formulierung ist zwar nicht ausdrücklich vom Honorar die Rede. Es ist indessen offensichtlich, dass die sich aus dem Auftrag ergebende Honorarleistungspflicht des Auftraggebers dessen Rechtsstellung betrifft und die zu erwartende Höhe des Honorars allenfalls für die Geltendmachung des Weisungs- und Widerrufsrechts von Belang ist. Der Auftraggeber kann indessen sein Weisungs- und Widerrufsrecht nur sachgerecht ausüben, wenn er über die Art der Honorarberechnung und dessen voraussichtliche Höhe informiert ist. Erst damit kann er ermessen, welche finanziellen Risiken er diesbezüglich bei einer Erteilung, Fortsetzung oder Ausweitung des Mandates eingeht.

Auch die in Art. 20 der Standesregeln enthaltene Treuepflicht verlangt, dass der Anwalt alles zu tun hat, was im wohlverstandenen Interesse des Auftraggebers liegt, wozu auch die Transparenz hinsichtlich der zu erwartenden finanziellen Folgen des Auftrags gehört (vgl. dazu auch Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, S. 41 f.).

Eine umfassende Aufklärungspflicht über die Höhe des Honorars wird denn auch in der Lehre einhellig bejaht (Testa Giovanni Andrea, a.a.O., S. 233 ff. mit Hinweisen, wobei insbesondere auch der Bezug zu den entsprechenden vorvertraglichen und vertraglichen Pflichten hergestellt wird; vgl. auch Fellmann, Berner Komm., N 151 zu Art. 398 OR). Dabei wird vom Anwalt eine umfassende Aufklärung des Auftraggebers verlangt. Bereits bei Beginn des Auftrages hat er den zu erwartenden Kostenrahmen abzuschätzen. Dazu gehört, dass er Klarheit schafft über die Art der Honorarberechnung sowie die mutmassliche Höhe des Honorars und den Auftraggeber allenfalls auf ein mögliches Missverhältnis zwischen Honorar und erhofftem Gewinn aufmerksam macht. Die gleiche Verpflichtung ergibt sich auch aus Art. 3 Abs. 2 der Standesregeln, wonach der Anwalt bei der Wahrung der Interessen des Klienten bestrebt ist, klare Rechtsverhältnisse zu schaffen. Das Bundesgericht hat diese Pflicht zur Schaffung klarer Verhältnisse als für das berufliche Verhalten des Anwaltes sogar schlechthin massgebend bezeichnet (BGE 123 I 18). Sie gilt insbesondere auch im Verhältnis zwischen Anwalt und Klient. Daraus ergibt sich auch, dass der Anwalt bei einer Abrechnung nach Stundenaufwand bereits bei Mandatsantritt sowohl den Ansatz pro Stunde festlegt als auch eine Abschätzung des voraussichtlichen Stundenaufwandes vornimmt (soweit der konkrete Fall dies zulässt) und den Auftraggeber über wichtige Faktoren aufklärt, welche diesen Aufwand beeinflussen können. Auch im Verlaufe des Mandates hat er den Auftraggeber über allfällige wesentliche Veränderungen der Honorarverpflichtungen zu informieren und ihn bei neuen Weisungen auf deren Auswirkungen auf das Honorar aufmerksam zu machen.

In die gleiche Richtung geht auch das neue Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA), das demnächst in Kraft treten wird. Gemäss Art. 12 lit. i der darin festgelegten Berufsregeln klärt der Anwalt seine Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze seiner Rechnungsstellung auf und informiert sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.

5.- Der Beschwerdegegner liess von der Beschwerdeführerin eine Vollmacht unterzeichnen, die u.a. folgende fettgedruckte Passage enthält:

Die Klientschaft verpflichtet sich in allen Fällen zur Zahlung des Honorars und der Barauslagen des Bevollmächtigten. Das Honorar bemisst sich grundsätzlich nach der mit der Klientschaft geschlossenen Honorarvereinbarung (siehe Rückseite). Vorbehalten bleibt die gerichtliche Festsetzung von Honorar und Auslagen.

Auf der Rückseite der Vollmacht wird unter dem Titel "Honorarvereinbarung" für gerichtliche Verfahren auf die Kostenverordnungen verwiesen. Anschliessend wird folgender Text aufgeführt:

II Aussergerichtliche Verfahren In aussergerichtlichen Verfahren kann das Honorar entweder nach Aufwand (Stundenansatz: Fr. 180.-- bis Fr. 300.--, exkl. MWST) oder nach Streit-/Interes-senwert (2 % bis 5 %) berechnet werden.

Diese Rückseite der Vollmacht ist weder datiert noch unterzeichnet und sieht auch keine entsprechende Rubrik vor. Nach Auflösung des Mandates stellte der Beschwerdegegner Rechnung, wobei er zum verlangten Honorar von Fr. 12'500.-- bemerkte, es handle sich um das Honorar gemäss Vollmacht, nämlich 2 % des Interessenwertes als Minimalhonorar; davon ½ Reduktion wegen vorzeitiger Mandatsbeendigung. Der Beschwerdegegner ging somit von einer gültigen Honorarvereinbarung und von der Zulässigkeit der Abrechnung nach Streit-/Interessenwert aus. Im zweiten Schriftenwechsel machte er zwar geltend, die Beschwerdeführerin habe sich bei Mandatserteilung auch über die Kostenfolgen eingehend unterrichten lassen. Diese jedoch hielt in einem Schreiben an den Beschwerdegegner vom 21. Februar 2001, also unmittelbar nach Rechnungsstellung, fest, der Beschwerdegegner habe ihr die Vollmacht erst am Schluss der Besprechung zur Unterzeichnung hingelegt; da sie keine Brille bei sich gehabt habe, habe sie diese gar nicht lesen können.

Zunächst steht fest, dass die "Honorarvereinbarung", auf die sich der Beschwerdegegner beruft, auf der Rückseite der Vollmacht steht und keine Unterschrift trägt. Ob sie damit überhaupt als vertragliche Einigung anerkannt werden kann, ist vom Zivilrichter zu entscheiden. Standesrechtlich ist ein solches Vorgehen indessen bedenklich, auch wenn auf der Vorderseite der Vollmacht auf die Rückseite verwiesen wird. Die sich bereits aus der Informationspflicht ergebende Notwendigkeit, klare Rechtsverhältnisse zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu schaffen, verlangt wohl, dass eine Honorarvereinbarung auch als solche unterzeichnet wird. Das vom Beschwerdegegner gewählte Vorgehen, in einem als "Honorarvereinbarung" betitelten Passus auf der Rückseite der Anwaltsvollmacht praktisch einfach die Grundsätze des Luzerner Anwaltsverbandes (LAV) zur üblichen Vergütung für anwaltliche Dienstleistungen zu wiederholen, ohne die dort angesprochenen Möglichkeiten zu konkretisieren, ist mit seiner Verpflichtung zur Schaffung klarer Rechtsverhältnisse zweifellos nicht vereinbar. Der Inhalt einer solchen "Vereinbarung" ist bei einem aussergerichtlichen Verfahren klar standeswidrig, denn darin wird dem Anwalt in pauschaler Art das Wahlrecht überlassen, (erst) bei der Rechnungsstellung willkürlich zu entscheiden, ob er das Honorar nach Aufwand oder nach Streit-/Interessenwert berechnen will. Auch wird für beide Varianten ein breiter Rahmen gesteckt und nicht festgelegt, welcher Tarif für den konkreten Fall zur Anwendung gelangen soll. Ein solcher Freipass widerspricht den oben dargelegten Aufklärungs- und Treuepflichten sowie der Pflicht zur Schaffung klarer Rechtsverhältnisse, dies insbesondere dann, wenn es sich bei der Klientschaft um Laien handelt, die meist zum ersten Mal ein Anwaltsmandat erteilen. Daran vermögen die Einwände des Beschwerdegegners nichts zu ändern. Dass er die Beschwerdeführerin umfassend über die Kostenfolgen unterrichtet haben soll, wirkt unglaubwürdig, dies schon aufgrund der Reaktion der Beschwerdeführerin auf die Rechnungsstellung. Zudem verteidigt der Beschwerdegegner ja ausdrücklich die sich aus der "Honorarvereinbarung" ergebende völlige Wahlfreiheit. Es ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin eine Vollmacht mit einem solchen Freipass für die Rechnungsstellung unterzeichnet hätte, wenn sie umfassend über die möglichen finanziellen Folgen bzw. die mögliche konkrete Honorarberechnung informiert worden wäre. Dafür spricht auch die Ausgestaltung der Vollmacht, die für den Laien wohl eher den Eindruck erweckt, es sei gar keine konkrete Honorarvereinbarung zustande gekommen. Schliesslich vermag auch die vom Beschwerdegegner angeführte Vertragsfreiheit ebenso wenig an der standesrechtlichen Unzulässigkeit dieses Vorgehens zu ändern wie die Tatsache, dass die Vereinbarung eines Honorars nach Streit-/Interessenwert grundsätzlich zulässig ist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Disziplinarbeklagte durch die Ausgestaltung der Anwaltsvollmacht zusammen mit dem gewählten Vorgehen die anwaltliche Aufklärungs- und Treuepflicht verletzt hat. Bei diesem Ergebnis kann der weitere Einwand der Beschwerdeführerin, die Schaffung eines solchen Vollmachtformulars in Absprache mit Kollegen sei auch kartellrechtlich unzulässig, offen bleiben. Beizufügen ist immerhin, dass die "Honorarvereinbarung" in der vorliegenden Art auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten Bedenken weckt. Art. 8 UWG bezeichnet vorformulierte, allgemeine Geschäftsbedingungen als missbräuchlich, die in irreführender Weise zum Nachteil einer Vertragspartei erheblich von der unmittelbar oder sinngemäss anwendbaren gesetzlichen Ordnung abweichen. Ein Anwalt, welcher seiner Klientschaft mit einem vorgedruckten Vollmachtsformular eine Honorarvereinbarung vorschlägt, um damit von der im forensischen Bereich sonst üblichen Honorierung nach Kostenverordnung bzw. von der bei aussergerichtlicher Tätigkeit üblichen Honorierung nach Stundenansätzen abzuweichen, hat alles daran zu setzen, dass seine Klientschaft Klarheit hat und nicht irregeführt wird. Jedenfalls scheint die Berechnung des Honorars wahlweise nach Stundenansätzen oder nach Prozenten des Streitwertes nur dann als zulässig, wenn der Klient diesem Vorgehen in voller Kenntnis des wirklichen Sachverhalts zugestimmt hat. Der Beschwerdegegner behauptet aber nicht einmal substanziiert, er habe seine Klientin diesbezüglich voll aufgeklärt.

6.- Die Beschwerdeführerin sieht auch eine Verletzung der Berufs- und Standespflichten in der Rechnungsstellung vom 14. Februar 2000, insbesondere in der Nichtbekanntgabe des effektiven Stundenaufwandes (Antrag Ziff. 2 a in der Eingabe vom 22.5.2000). Diesbezüglich konstituiert sie sich indessen lediglich als Anzeigestellerin. Der Beschwerdegegner vertritt die Auffassung, bei einer Honorarberechnung nach Streit-/Interessenwert sei der Anwalt nicht verpflichtet, den Stundenaufwand bekanntzugeben. In seiner Stellungnahme hat er indessen doch entsprechende Angaben gemacht und den Aufwand auf ca. 12 Stunden beziffert.

Unbestritten ist, dass bei einer Honorarberechnung nach Stundenaufwand auf Verlangen ein Anspruch auf eine möglichst detaillierte Auflistung des zeitlichen Aufwandes besteht (so auch Art. 30 der Standesregeln). In der Regel dürfte ein vorgängiger Verzicht darauf nicht zulässig sein. Die Aufsichtskommission des Kantons Zürich hat dazu in Analogie zu Art. 541 Abs. 2 OR festgehalten, ein Verzicht auf Rechenschaft sei im Einzelnen nur möglich, wenn die Folgen aufgrund der konkreten Tatsachen dem Verzichtenden klar seien (Entscheid vom 7.12.1995 zitiert in Testa Giovanni Andrea, a.a.O., S. 211). Besteht aber keine ausdrückliche Honorarvereinbarung, wird in aller Regel nach dem Stundenaufwand mit entsprechender Auflistung des Aufwandes abgerechnet werden müssen, denn eine Berechnung des Honorars nach Interessen-/Streitwert ist oft keine angemessene, der Billigkeit entsprechende Vergütung für die Arbeit und Verantwortung und muss folglich, wenn sie nicht vereinbart ist, als Ausnahme durch besondere Umstände gerechtfertigt oder vom Gesetz, wie z.B. Provisionen für Mäkler und Agenten, ausdrücklich zugelassen sein (LGVE 1994 I Nr. 33; Fellmann/Sidler, Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes, Bern 1996, S. 67 N 4b zu Art. 28). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass an die Vereinbarung eines Honorars nach Streit-/Interessenwert erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Nur wenn eine solche Vereinbarung für den Auftraggeber klare Verhältnisse hinsichtlich der Höhe der zu erwartenden Honorarrechnung schafft, wird im Regelfall auf eine konkrete Aufwanddarstellung verzichtet werden können. In analoger Weise sehen auch die Standesregeln einen Verzicht auf eine detaillierte Abrechnung nur vor, wenn die massgebenden Tarife ausdrücklich eine Pauschalentschädigung vorsehen. Bei einer derart offenen "Vereinbarung", mit zu-sätzlicher Wahlmöglichkeit, wie sie hier vorliegt, bestand indessen ohne Zweifel ein Anspruch der Anzeigestellerin, auf Verlangen eine Auflistung des Aufwandes zu erhalten. Der Beschwerdegegner hat dies schliesslich im Rahmen des Rechtsschriftenwechsels getan, womit aufsichtsrechtlich für dermalen auf Weiterungen verzichtet werden kann. Ob der geltend gemachte Stundenaufwand zutrifft und ob eine Honorarvereinbarung überhaupt zustande gekommen ist, ist eine Frage des Honorarprozesses. Mangels entsprechender Abrede ist die Aufsichtskommission zu dieser Beurteilung nicht zuständig (§ 20 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Rechtsanwaltes [AnwG]).

Auch im Rahmen ihrer Anzeige macht die Anzeigestellerin nicht ausdrücklich geltend, die Höhe des Honorars an sich wäre im Sinne einer krassen Überforderung standeswidrig, wenn eine Honorarvereinbarung mit Abrechnung nach Streit-/Interessenwert zustande gekommen wäre. Auf eine diesbezügliche nähere Prüfung kann daher verzichtet werden. Immerhin kann mit Blick auf § 52 Abs. 2 der Verordnung über die Kosten in den Zivil- und Strafverfahren vom 10. Juni 1991 denn auch nicht gesagt werden, dass ein Honorar für die vorprozessualen Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe zum Vornherein als krasse Überforderung bezeichnet werden müsste, wenn man tatsächlich von einer Honorarvereinbarung mit Abrechnung nach Streit-/Interessenwert ausgehen könnte.

Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte, 13. Dezember 2001 (AR 00 18)

(Gegen diesen Entscheid ist eine staatsrechtliche Beschwerde am Bundesgericht hängig.)