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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2020 PVG 2020 8

31. Dezember 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,747 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Invalidenversicherung | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E | Praxis Verwaltungsgericht

Volltext

3/8 Sozialversicherung PVG 2020 94 Invalidenversicherung. – Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit. Assicurazione per l‘invalidità. – Sfruttabilità della capacità lavorativa (residua). 6. Nebst der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit steht die Frage der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit im Raum. Diese hat die Beschwerdegegnerin in ihren Verfügungen vom 3. Juli 2019 ohne weitere Begründung bejaht. 6.1. Demgegenüber stellt die Beschwerdeführerin die Verwertbarkeit ihrer (Rest-)Arbeitsfähigkeit in Abrede. Begründend führt sie dazu aus, sie sei noch nie auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen. Der psychiatrische Gutachter, Dr. med. H. , beschreibe sie als sehr ängstlich und attestiere ihr eine ausgeprägte Selbstunsicherheit. Aufgrund des im Gutachten ausgewiesenen Zumutbarkeitsprofils müsste sie eine Tätigkeit finden, bei der wenig Abstimmungsbedarf mit Kolleginnen und Kollegen bzw. Vorgesetzten bestehe. Gleichzeitig sei sie in erhöhtem Mass auf Anstoss und Vorgaben von aussen angewiesen. Offensichtlich stelle es potenzielle Arbeitgeber vor grosse Schwierigkeiten, wenn einerseits von der Beschwerdeführerin keine Selbstständigkeit erwartet werden könne und andererseits zwischen ihr und Kolleginnen und Kollegen bzw. Vorgesetzten möglichst wenig Kontakt bestehen solle. Hinzu komme, dass sie derart ängstlich sei, dass sie bei Gesprächen zur Beruhigung ein Stofftier streicheln und umarmen müsse. Ein potenzieller Arbeitgeber müsste zudem dazu bereit sein, jemanden einzustellen, der ständig äusserst ungepflegt (deutlich wahrnehmbarer Körpergeruch und fettige Haare) zur Arbeit erscheine. Vor dem Hintergrund, dass auf dem ersten Arbeitsmarkt bei jeder Arbeitsstelle ein gewisses Mass an Körperhygiene vorausgesetzt werde, sei es äusserst unrealistisch, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer in diesem Bereich entgegenkommen könnte. Gerade in der Produktion müssten Arbeitnehmer praktisch immer mit anderen Personen im selben Raum arbeiten. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass es sich bei Tätigkeiten in der Produktion um körperlich anstrengende Arbeiten handle. In Anbetracht ihres sehr starken Übergewichts (sie wiege ca. 145 bis 165 kg), sei von einer deutlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit auszugehen. 6.2. Referenzpunkt für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ist der hypothetisch ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es 8

3/8 Sozialversicherung PVG 2020 95 sich dabei um einen theoretischen abstrakten Begriff (BGE 134 V 64 E.4.2.1), der dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von demjenigen der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (Meyer/reichMuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a Rz. 131). Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes konjunkturelles Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen (Meyer/reichMuth, a.a.O., Art. 28a Rz. 131; 9C_277/2016 vom 15. März 2017 E.4.1); anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.1 mit Hinweis auf BGE 110 V 273 E.4b). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen; es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.1, 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E.3.1 und 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E.5.1). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.1 mit Hinweis auf BGE 110 V 273 E.4b; Meyer/ reichMuth, a.a.O., Art. 28a Rz. 131 mit Hinweis auf ZAK 1991 S. 318, 320 E.3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (Meyer/reichMuth, a.a.O., Art. 28a Rz. 132 mit Hinweis auf AHI-Praxis 6/1998 S. 287, 291). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.1, 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E.3.1, 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E.2.2 und 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E.4.3). Von einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem

3/8 Sozialversicherung PVG 2020 3/4 Sozialversicherung PVG 2020 96 Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint (Urteile des Bundesgerichts 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E.4.2, 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E.5.2 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.1). Art und Mass dessen, was einer versicherten Person an Erwerbstätigkeit noch zugemutet werden kann, richtet sich nach den besonderen persönlichen Verhältnissen einerseits und nach den allgemein herrschenden Auffassungen andererseits (Meyer/reichMuth, a.a.O., Art. 28a N 28). Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist letztlich insofern eine objektive Betrachtungsweise massgebend, als es nicht auf eine bloss subjektiv ablehnende Bewertung der infrage stehenden Erwerbstätigkeit durch die Versicherte ankommt (Meyer/reich- Muth, a.a.O., Art. 28a N 28). 6.3.1. Im vorliegenden Fall wurde im SMAB-Gutachten vom 10. Dezember 2018 ein ausführliches Belastungsprofil definiert. Demnach sind für die Beschwerdeführerin nur Tätigkeiten geeignet, die für sie weitgehend vorstrukturiert sind, mithin insbesondere getaktete Tätigkeiten, z.B. in der Produktion. Zudem sollte sie wegen ihrer sozialen Ängste weitestgehend für sich alleine arbeiten können, sich nur wenig mit Kollegen und Kolleginnen sowie Vorgesetzten abstimmen und keinen Kundenkontakt haben müssen. Gemäss Gutachter ist die Körperhygiene der Beschwerdeführerin für den allgemeinen Arbeitsmarkt ausreichend, doch sind in dieser Hinsicht sensible Tätigkeiten, bei denen besonderer Wert auf ein gepflegtes Äusseres gelegt werde, für sie nicht geeignet. Zwar umfasst das hier anwendbare Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) typischerweise einfach strukturierte und geordnete Tätigkeiten sowie – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – eine Vielzahl von körperlich leichten und teilweise sitzenden Tätigkeiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E.4.3.2, 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E.5.2 und 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E.6.3.2). Zudem verfügt die Beschwerdeführerin nachweislich über eine gute Grundausbildung (Matura im Jahr 2010 an der ) und über eine hohe Intelligenz. Die Beschwerdeführerin weist aber gemäss SMAB-Gutachten vom 10. Dezember 2018 erhebliche Funktionsstörungen auf, die mittels einfachen, getakteten Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 nur unvollständig abgefangen werden können. Nach gutachterlicher Einschätzung hat die Beschwerdeführerin einen sehr unstrukturierten Tagesablauf, zudem ist ihr Eigenantrieb deutlich

3/8 Sozialversicherung PVG 2020 97 reduziert. Sie habe erhebliche Schwierigkeiten, Handlungen eigenständig, also ohne Anstoss und Impulse von aussen, zu initiieren bzw. in Gang zu setzen. Bei der Strukturierung von Aufgaben sei sie massiv beeinträchtigt. Zudem bestehe eine ausgeprägte Selbstunsicherheit in den Bereichen Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie Gruppenfähigkeit. Daraus lässt sich schliessen, dass die Beschwerdeführerin einer engen arbeitsplatzbezogenen Betreuung mit Anstössen und Vorgaben von aussen, einer strukturierten und konstanten Führung sowie vermehrter Kontrollen bedarf. Dabei liegt auf der Hand, dass der gutachterlich ausgewiesene Betreuungsbedarf für einen Arbeitgeber einen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten würde. Auch in den Berichten der beruflichen Eingliederung wird ein im Vergleich zum ersten Arbeitsmarkt ausserordentlicher Mehraufwand im Förderbedarf bei lebenspraktischen Fähigkeiten und in einer engen und unterstützenden Begleitung beschrieben (vgl. Schlussbericht Abklärung Flex im E. vom 23. Juni 2016, Zwischenbericht 1. Ausbildungsjahr E. vom 31. August 2017 und Zwischenbericht 2. Ausbildungsjahr 1. Semester vom 26. Februar 2018). Darüber hinaus weist die Beschwerdeführerin zu Recht auf die erhebliche Schwierigkeit für eine/n Arbeitgeber/in hin, sie einerseits mit Anstössen und strukturierten Vorgaben von aussen sowie vermehrten Kontrollen zu begleiten, andererseits aber aufgrund der ausgeprägten Selbstunsicherheit zu respektieren, dass nur wenig Abstimmungsbedarf mit Kollegen und Kolleginnen sowie Vorgesetzten bestehen soll. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass auch der starke Körpergeruch der Beschwerdeführerin zu Spannungen innerhalb der Belegschaft führen könnte. Ein solches, von der Beschwerdeführerin benötigte Entgegenkommen kann realistischerweise von einem/r durchschnittlichen Arbeitgeber/in auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht erwartet werden (vgl. ähnlich Urteile des Bundesgerichts 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.5 und 9C_277/2016 vom 15. März 2017 E.4.3). 6.3.2. Im Falle der Beschwerdeführerin kommt zudem die fehlende arbeitsmarktliche Integration hinzu. Was ihre Erwerbsbiografie betrifft, ist dem IK-Auszug zu entnehmen, dass sie in den Jahren 2011 bis 2013 bei der Firma K. gearbeitet und dabei ein Jahreseinkommen zwischen Fr. 3‘450.– bis Fr. 12‘935.– verdient hat. Dabei handelte es sich um das Geschäft ihrer Mutter und ihres Stiefvaters, in dem sie Büroarbeiten erledigte (vgl. Arbeitgeberbericht). Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um eine eigentliche berufliche Erwerbstätigkeit gehandelt hat (vgl. hierzu auch SMAB-Gutachten). Die Beschwerde-

3/8 Sozialversicherung PVG 2020 98 führerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und musste auch das Chemie-Studium an der ETH abbrechen. Bisher war sie einzig im geschützten Rahmen tätig, wobei sie parallel dazu in Institutionen des betreuten Wohnens lebte. Mithin kann sie in keiner Weise von bereits erworbenen Berufskenntnissen auf dem ersten Arbeitsmarkt profitieren, die in einer Verweistätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar wären bzw. bereits ihre Vermittelbarkeit erleichtern würden. Darüber hinaus ist aufgrund dessen mit einem hohen Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand zu rechnen, der sie aufgrund der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und unreifen Anteilen vor weitere Herausforderungen stellen würde. Aufgrund der psychiatrischen Leiden der Beschwerdeführerin gingen sowohl Dr. med. D. als auch ihre behandelnde Psychiaterin, Dr. med. F. , von einer mehrjährigen Therapiebedürftigkeit aus, bevor eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt stattfinden könne (vgl. BE- FAS-Abklärung/Schlussbericht C. vom 30. November 2015 und Arztbericht Dr. med. F. vom 10. Mai 2018). 6.3.3. In einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls fehlt es demnach – zumindest im hier massgeblichen Zeitraum – an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2019 vom 20. Januar 2020 E.4.3). Immerhin bestehen aber aus medizinischer Sicht gute Chancen auf eine erwerbliche Integration, sofern die Therapien von der Beschwerdeführerin auch regelmässig wahrgenommen werden. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin daher darauf hinzuweisen, dass zumutbare medizinische Behandlungen im Sinne der Schadenminderungspflicht wahrgenommen werden müssen, andernfalls die ihr zugesprochenen Leistungen verweigert oder gekürzt werden können (Art. 7 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG). 6.4. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es aktuell an einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mangelt. Damit muss von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, womit ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.5 und 9C_277/2016 vom 15. März 2017 E.4.3). In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen, und es erübrigen sich weitere Ausführungen zur ebenfalls umstrittenen Frage des Leidensabzugs und den entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie zu

3/8 Sozialversicherung PVG 2020 99 deren Antrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz bzw. zur Einholung eines gerichtlichen Gutachtens. Damit sind die angefochtenen Verfügungen vom 3. Juli 2019 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 31. März 2016 sowie ab dem 1. Juli 2018 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. S 19 100 Urteil vom 14. Juli 2020

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