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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2020 PVG 2020 3

31. Dezember 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·5,723 Wörter·~29 min·4

Zusammenfassung

Schulwesen; Übertritt in eine Mittelschule bzw. ins Untergymnasium einer Mittelschule | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E | Praxis Verwaltungsgericht

Volltext

2/3 Erziehung PVG 2020 34 Erziehung 2 Educaziun Educazione Schulwesen; Übertritt in eine Mittelschule bzw. ins Untergymnasium einer Mittelschule. – Das rechtliche Gehör ist nicht verletzt, wenn die Behörde im angefochtenen Entscheid an ihrer Rechtsauffassung fest- und die Argumente der Beschwerdeführer für nicht relevant hielt, zumal gerade in dieser unterschiedlichen Auffassung, wie die massgebliche Bestimmung der Aufnahmeverordnung zu verstehen und anzuwenden ist, der Kern der vorliegenden Streitsache liegt (Massgeblichkeit organisatorischer versus inhaltlicher/finanzieller Aspekte) (E.4.3). – Es ist unter dem Aspekt des Gleichheitsgebots nicht zu beanstanden, dass das Departement die prüfungsfreie Aufnahme in eine Mittelschule des Kantons Graubünden während des Schuljahres nach denselben Kriterien beurteilt wie auch die prüfungsfreie Aufnahme von Schülerinnen und Schülern auf Schuljahresbeginn hin (E.6.1). – Voraussetzungen für den prüfungsfreien Übertritt (E.6.2); die massgebliche Bestimmung der Aufnahmeverordnung setzt nach ihrem Wortlaut voraus, dass der Übertritt aus einer anderen Mittelschule erfolgt, nämlich einer solchen innerhalb oder ausserhalb des Kantons Graubünden; der massgebliche Begriff «Mittelschule» ist kein unbestimmter Rechtsbegriff, vielmehr ergibt sich seine Tragweite aus dem Schul- und dem Mittelschulgesetz (E.6.3.1); mithin kann die massgebliche Bestimmung der Aufnahmeverordnung direkt angewendet werden, ohne dass sie einer Auslegung bedürfte; wenn näm- lich für einen prüfungsfreien Übertritt in eine Bündner Mittelschule der Besuch einer anderen «Mittelschule» verlangt wird, ist es sachlogisch, auf die entsprechende Umschreibung in der Schulgesetzgebung und auf die darauf aufbauende Einteilung der Schultypen abzustellen; dies führt dazu, dass vorgymnasiale Bildungsgänge an der Volksschule nicht mitgemeint sind (E.6.3.2); die Praxis der Vorinstanzen, die massgebliche Bestimmung der 3

2/3 Erziehung PVG 2020 35 Aufnahmeverordnung wortlautgetreu anzuwenden, ist rechtskonform (E.6.3.2). – Gemäss massgeblichem Regierungsbeschluss ist eine Aufnahme aus dem vom Sohn der Beschwerdeführer besuchten «IB Middle Years Programme» in eine Bündner Mittelschule nicht möglich (sofern keine Zulassung für das «IB Diploma Programme» besteht), sondern erst aus dem «IB Diploma Programme» (E.6.3.3). – Selbst wenn fingiert würde, der Sohn der Beschwerdeführer hätte die «section pré-gymnasiale» tatsächlich besucht, könnte diese Abteilung der ECLF nicht als «Abteilung einer anderen Mittelschule (…) ausserhalb des Kantons» angesehen werden, weil es sich dabei nicht um eine Mittelschule im Sinne der dortigen kantonalen Mittelschulgesetzgebung, sondern um eine Klasse der Sekundarstufe I handelt, unabhängig davon, ob die Lehrinhalte dieser Abteilung der ECLF niveaumässig gleichwertig mit den Lehrinhalten am Untergymnasium der BKS sind oder nicht; die entsprechende Anwendung der Aufnahmeverordnung stellt keinen überspitzten Formalismus dar, sie ist weder willkürlich noch diskriminierend (E.6.3.4). – Der Entscheid der ECLF, den Sohn der Beschwerdeführer für das Schuljahr 2019/20 in die «section pré-gymnasiale» der Sekundarstufe I einzuteilen, stellt im konkreten Fall kein ordentliches Übertrittsverfahren von der Primar- in die Sekundarstufe I nach entsprechendem kantonalen Schulrecht und somit auch kein gleichwertiges und abgeschlossenes Aufnahmeverfahren im Sinne der hiesigen Aufnahmeverordnung dar, weil dieser Entscheid keinen direkten und bedingungslosen Zugang zum eigentlichen Gymnasium verschafft (E.6.4.1, 6.4.3). – Die massgeblichen Bestimmungen der Aufnahmeverordnung verstossen auch nicht gegen das Diskriminierungsund Willkürverbot, gegen die Koordinationspflicht im Schulwesen noch gegen die verfassungsmässigen Rechte von Kindern und Jugendlichen (Schutz ihrer Unversehrtheit und Förderung ihrer Entwicklung) sowie gegen Art. 2 Abs. 4 KV (Förderung der Verständigung und des Austauschs zwischen den Landesteilen und den Sprachgemeinschaften der Schweiz) (akzessorische Normenkontrolle) (E.6.6, 6.7.1).

2/3 Erziehung PVG 2020 36 Sistema scolastico; Passaggio alla scuola media risp. al ginnasio di una scuola media. – Il diritto di essere udito non è leso, se l’autorità nella decisione impugnata rimane fedele alla sua concezione giuridica e non ritiene rilevanti gli argomenti dei ricorrenti, siccome il nocciolo della presente causa è proprio la differente concezione, come fosse da capire e appli- care la rilevante norma dell’Ordinanza sulla procedura d’ammissione alle scuole medie superiori (Ordinanza sull’ammissione) (rilevanza di aspetti organizzativi contro aspetti riguardanti il contenuto e le finanze) (consid. 4.3). – Sotto l’aspetto dell’uguaglianza non è da criticare che il Dipartimento esamini secondo gli stessi criteri l’ammissione di allieve e allievi in una sezione di scuola media superiore, senza che questi debbano sostenere un esame d’ammissione cantonale, sia in merito ad ammissio- ni durante l’anno scolastico come in merito a quelle per l’inizio dell’anno scolastico (consid. 6.1). – Presupposti per l’ammissione senza esame (consid. 6.2); la rilevante norma dell’Ordinanza sull’ammissione secondo il suo significato letterale premette che il passaggio si svolga da un’altra scuola media, cioè da una tale all’interno o fuori del Cantone dei Grigioni; il rilevante termine “scuola media” non è un termine giuridico indeterminato, la sua portata risulta piuttosto dalla Legge scolastica e dalla Legge sulle scuole medie superiori (consid. 6.3.1); quindi la rilevante norma dell’Ordinanza sull’ammissione può essere applicata direttamente, senza che richiedesse la sua interpretazione; se infatti per l’ammissione ad una scuola media superiore del Canto- ne dei Grigioni senza esame è richiesto che venga frequentata un’altra “scuola media”, è logico basarsi sulla relativa descrizione nella legislazione sulla scuola e sulla relativa ripartizione dei tipi di scuola; ciò porta alla conclusione che le sezioni pre-ginnasiali della scuola secondaria non sono incluse in questa norma (consid. 6.3.2); la prassi delle istanze precedenti di applicare in modo letterale la rilevante norma dell’Ordinanza sull’ammissione è lecita (consid. 6.3.2). – Secondo la rilevante decisione del Governo l’ammissione dal “IB Middle Years Programme” frequentato dal fi-

2/3 Erziehung PVG 2020 37 glio dei ricorrenti, in una scuola media del Cantone dei Grigioni non è possibile (se non sussiste un’ammissione al “IB Diploma Programme”), bensì soltanto l’ammissio- ne dal “IB Diploma Programme” (consid. 6.3.3). – Anche se si fingesse che il figlio dei ricorrenti avesse effettivamente frequentato la “section pré-gymnasiale”, non si potrebbe classificare questa sezione dell’ECLF come “sezione di un’altra scuola media superiore (…) fuori Cantone”, perché non si tratta di una scuola media nel senso della legislazione sulle scuole medie del relativo cantone, ma di una classe del grado secondario I, indipendentemente dal fatto se il contenuto didattico di questa sezione dell’ECLF sia o no allo stesso livello del relativo contenuto al ginnasio della Scuola cantonale grigione; l’applicazione della relativa norma dell’Ordinanza sull’ammissione non significa un formalismo eccessivo, essa non è né arbitraria né discriminatoria (consid. 6.3.4). – La decisione dell’ECLF di assegnare il figlio dei ricorrenti per l’anno scolastico 2019/20 alla “section pré-gymnasiale” del grado secondario I nel caso concreto non rappresenta una ordinaria procedura di passaggio dal grado elementare al grado secondario I secondo la legislazione scolastica del relativo cantone e con ciò nemmeno una procedura d’ammissione equivalente superata in modo definitivo ai sensi dell’Ordinanza sull’ammissione, visto che quella decisione non procura un accesso diretto e incondizionato al liceo (consid. 6.4.1, 6.4.3). – Le norme rilevanti dell’Ordinanza sull’ammissione non violano il divieto di discriminazione e arbitrio, l’obbligo di coordinare i sistemi scolastici e i diritti costituzionali di bambini e adolescenti (protezione della loro incolumi- tà e promozione del loro sviluppo) come nemmeno l’art. 2 cpv. 4 della Costituzione cantonale (promozione della comprensione e degli scambi tra le diverse parti del Paese e le comunità linguistiche della Svizzera) (controllo accessorio delle norme) (consid. 6.6, 6.7.1). Erwägungen: 4.3. Tatsächlich findet sich im angefochtenen Entscheid vom 16. Dezember 2019 keine eingehende Auseinandersetzung mit den entsprechenden Argumenten der Beschwerdeführer. Der

2/3 Erziehung PVG 2020 38 Beschwerdegegner legte seine Rechtsauffassung bezüglich der fehlenden Gleichwertigkeit der «section pré-gymnasiale» der ECLF mit dem Untergymnasium einer Bündner Mittelschule bzw. der Bündner Kantonsschule (BKS) dar und betonte, relevant sei die organisatorische Zuordnung zu einer Mittelschule, der Umstand nämlich, dass der entsprechende Unterrichtsstoff an einer Mittelschule (und nicht an einer Volksschule) vermittelt werde. Im Hinblick auf die Argumentation der Beschwerdeführer führte er aus, es könne offen bleiben, ob das Untergymnasium im Kanton Graubünden der Sekundarstufe I zuzuordnen sei oder nicht; auf jeden Fall sei der Unterricht am Untergymnasium gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unter den Begriff des «Grundschulunterrichts» im Sinne von Art. 19 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) zu subsumieren (mit Hinweis auf BGE 133 I 156 E.3.2; vgl. auch Stellungnahme vom 27. Januar 2020 Ziff. III./2.3). Damit hat der Beschwerdegegner – zumindest implizit – die Argumente der Beschwerdeführer, finanzielle und unterrichtsspezifische Aspekte würden für eine Gleichwertigkeit sprechen, verworfen. In dieser unterschiedlichen Auffassung, wie Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV; BR 425.060) zu verstehen und anzuwenden ist, liegt denn auch der Kern der vorliegenden Streitsache (Massgeblichkeit organisatorischer versus inhaltlicher/finanzieller Aspekte). Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdegegner an seiner Rechtsauffassung fest- und die Argumente der Beschwerdeführer für nicht relevant hielt, kann einerseits nicht gesagt werden, er habe deren rechtliches Gehör verletzt. Immerhin ist er nicht verpflichtet, ohne Ausnahme auf sämtliche Ausführungen der Beschwerdeführer im Detail einzugehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E.3.2 und BGE 142 II 49 E.9.2 u.a.). Andererseits war es den Beschwerdeführern möglich, sich über die Rechtsauffassung des Beschwerdegegners und die Tragweite der vorinstanzlichen Erwägungen, auch im Hinblick auf die von ihnen vorgebrachten Argumente, ein Bild zu machen und den Entscheid sachgerecht anzufechten (Urteil des Bundesgerichts 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E.3.2 und BGE 142 I 135 E.2.1 u.a.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, nämlich der Begründungspflicht des Beschwerdegegners, liegt nach Ansicht des Gerichts nicht vor. (…). 6. Gemäss Art. 19 des Gesetzes über die Mittelschulen im Kanton Graubünden (Mittelschulgesetz [MSG; BR 425.000]) können in Graubünden die Kantonalen Mittelschulen u.a. das Gymnasium

2/3 Erziehung PVG 2020 39 mit einer Dauer von sechs beziehungsweise vier Jahren führen. Gemäss Art. 1 der AufnahmeV ist für den Eintritt in die Abteilung Gymnasium (…) einer Mittelschule sowohl für Bündnerinnen und Bündner als auch für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler ein Aufnahmeverfahren (…) zu durchlaufen. Art. 3 AufnahmeV regelt das Aufnahmeverfahren mit kantonaler Aufnahmeprüfung, wobei entweder der Eintritt in die 1. oder in die 3. Gymnasialklasse möglich ist. Das erfolgreiche Aufnahmeverfahren in die 1. Gymnasialklasse endet mit der erforderlichen Promotion am Ende dieses ersten Schuljahres (Art. 24 Abs. 1 AufnahmeV). Art. 4 AufnahmeV regelt das Aufnahmeverfahren ohne Aufnahmeprüfung. (…). 6.1. Art. 4 AufnahmeV beinhaltet sowohl die prüfungsfreie Aufnahme in eine Mittelschule des Kantons Graubünden auf Schuljahresbeginn hin (Abs. 1 Ziff. 1-4) wie auch diejenige während des bereits begonnen Schuljahres (unterjährige Aufnahme) (Abs. 3). Während Art. 4 Abs. 1 AufnahmeV verschiedene Voraussetzungen für die prüfungsfreie Aufnahme per Schuljahresbeginn umschreibt, verweist Art. 4 Abs. 3 AufnahmeV (u.a. für unterjährige Aufnahmen) lediglich auf die Entscheidungsbefugnis des Amtes. Diesbezüglich legte der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid vom 16. Dezember 2019 dar, dass er bzw. das Amt für Höhere Bildung (AHB) bei Anwendung von Art. 4 Abs. 3 AufnahmeV analog nach den Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 AufnahmeV entscheide, weil eine davon abweichende ermessensweise Entscheidung gegen das Gleichheitsgebot verstossen würde. Der in Art. 8 Abs. 1 BV verankerte Anspruch auf Gleichbehandlung verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind (Häfelin/Müller/UHlMann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 572 und Rz. 587). Wenn der Beschwerdegegner im Sinne dieses verfassungsmässigen Prinzips sowohl die prüfungsfreie Aufnahme von Schülerinnen und Schülern auf Schuljahresbeginn hin (Art. 4 Abs. 1 AufnahmeV) wie auch die prüfungsfreie Aufnahme während des Schuljahres (Art. 4 Abs. 3 AufnahmeV) nach denselben Kriterien beurteilt, ist dies nicht zu beanstanden. Würde die Behörde bei unterjährigen Schuleintritten im Sinne von Art. 4 Abs. 3 AufnahmeV nach freiem Ermessen entscheiden, stellte sich tatsächlich die Frage, ob das Gleichheitsgebot nicht verletzt wäre. 6.2. Voraussetzungen für den prüfungsfreien Übertritt nach Art. 4 Abs. 1 AufnahmeV und demnach sinngemäss auch nach Abs. 3 AufnahmeV sind entweder die Gleichwertigkeit der Abteilung einer anderen Mittelschule, von der eine Schülerin/ein Schüler

2/3 Erziehung PVG 2020 40 in eine Mittelschule des Kantons Graubünden übertritt (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV), oder die Gleichwertigkeit eines ausserkantonalen Aufnahmeverfahrens (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 AufnahmeV), wobei jeweils auch ausreichende Kenntnisse in der massgebenden kantonalen Unterrichtssprache vorhanden sein müssen (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3 AufnahmeV). 6.2.1. Während der Beschwerdegegner weder die «section pré-gymnasiale» der ECLF und die 7. Klasse der D. in O.3. als gleichwertige Abteilung einer Mittelschule im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV noch die Einteilung in die «section prégymnasiale» der ECLF als gleichwertiges Aufnahmeverfahren im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 einstufte, machen die Beschwerdeführer eine sachfremde und willkürliche Anwendung von Art. 4 AufnahmeV und deren nicht verfassungskonforme Auslegung geltend. Sie sehen mit dem Entscheid des Beschwerdegegners das Diskriminierungs- und Willkürverbot, die Koordinationspflicht im Schulwesen, die verfassungsmässigen Rechte von Kindern und Jugendlichen sowie Art. 2 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) verletzt. Ihrer Auffassung nach müsse eine diskriminierungsfreie Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV auch Zuzügerinnen und Zuzügern aus Kantonen mit nur einem Kurzzeitgymnasium den Übertritt in das Untergymnasium an einer Bündner Mittelschule ermöglichen. 6.2.2. Vorerst ist festzuhalten, dass sowohl die Leistungswie auch die Eingriffsverwaltung an das Legalitätsprinzip gebunden ist (Art. 5 BV; Häfelin/Müller/UHlMann, a.a.O., Rz. 325 und Rz. 379). Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedeutet, dass die Staatstätigkeit nur aufgrund und nach Massgabe von generellabstrakten Rechtsnormen ausgeübt werden darf, die genügend bestimmt sind, d.h. das Handeln von Verwaltungsbehörden muss im Einzelfall voraussehbar und rechtsgleich sein (Häfelin/Müller/ UHlMann, a.a.O., Rz. 342). Jedes Gesetz weist naturgemäss einen gewissen Grad an Unbestimmtheit auf; gerade auch Rechtssätze des Verwaltungsrechts enthalten häufig offene Formulierungen oder unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Auslegung bedürfen (Häfelin/Müller/UHlMann, a.a.O., Rz. 175 und Rz. 342 ff.). Allerdings ist die Auslegung einer Gesetzesnorm, nämlich die Ermittlung ihres Sinns, erst dann erforderlich, wenn Unklarheiten über deren Tragweite bestehen (Häfelin/Müller/UHlMann, a.a.O., Rz. 175). Auslegung ist notwendig, wo der Gesetzeswortlaut nicht klar ist oder wo Zweifel bestehen, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn der Norm wiedergibt (Häfelin/Müller/UHlMann, a.a.O., Rz. 175).

2/3 Erziehung PVG 2020 41 6.3. Art. 4 Abs. 1 AufnahmeV regelt die prüfungsfreie Aufnahme. Ziff. 1 dieser Bestimmung lautet folgendermassen: «Mittelschulen können Schülerinnen und Schüler (…) in eine Mittelschulabteilung ohne Ablegung einer kantonalen Aufnahmeprüfung aufnehmen beim Übertritt von einer Abteilung einer anderen Mittelschule im Kanton Graubünden oder ausserhalb des Kantons in dieselbe Abteilung, sofern die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Ausbildung in dieser Abteilung an der abgebenden Schule gemäss den dort geltenden staatlichen Bestimmungen erfüllt sind und ausreichende Kenntnisse in derjenigen Kantonssprache vorhanden sind, die in der Abteilung mehrheitlich als Unterrichtssprache verwendet wird, wobei der Promotionsstand an der abgebenden Schule bei der Einstufung zu berücksichtigen ist». (Unterstreichung durch das Gericht) 6.3.1. Diese Bestimmung setzt nach ihrem Wortlaut voraus, dass der Übertritt aus einer anderen Mittelschule erfolgt, nämlich einer solchen innerhalb oder ausserhalb des Kantons Graubünden. Ausgangspunkt ist also der Begriff «Mittelschule». Dieser ist kein unbestimmter Rechtsbegriff, vielmehr ergibt sich seine Tragweite aus dem Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz; BR 421.000) und dem MSG. Gemäss Art. 6 ff. Schulgesetz gehören zur Volksschule die Kindergartenstufe, die Primarstufe und die Sekundarstufe I, wobei die Sekundarstufe I die Real- und die Sekundarschule umfasst. Gemäss Art. 2 Abs. 1 MSG (Begriffe) führen Mittelschulen mindestens eine der folgenden Abteilungen: Gymnasium, Fachmittelschule, Handelsmittelschule und Informatikmittelschule (lit. a-d). Im O.5. ischen Mittelschulgesetz (MisG; BSG 433.12) wird explizit erwähnt, dass die Mittelschule die Volksschule weiterführt (Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 MiSG). Art. 4 MiSG definiert Mittelschulen als allgemeinbildende Schulen der Sekundarstufe II (Abs. 1), sie umfassen Gymnasien und Fachmittelschulen (Abs. 2). 6.3.2. Ausgehend von diesen Gesetzesbestimmungen erweist sich der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV bzw. der darin enthaltene Begriff «Mittelschule» als eindeutig definierbar; mithin kann Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV direkt angewendet werden, ohne dass er einer Auslegung bedürfte (Häfelin/Müller/ UHlMann, a.a.O., Rz. 175). Wenn nämlich für einen prüfungsfreien Übertritt in eine Bündner Mittelschule der Besuch einer anderen «Mittelschule» verlangt wird, ist es sachlogisch, auf die entsprechende Umschreibung in der Schulgesetzgebung und auf die darauf aufbauende Einteilung der Schultypen abzustellen. Dies führt

2/3 Erziehung PVG 2020 42 dazu, dass vorgymnasiale Bildungsgänge an der Volksschule nicht mitgemeint sind. Dass der so verstandene Wortlaut keinen Sinn machte bzw. nicht den wahren Sinn der Norm wiedergäbe (Häfelin/ Müller/UHlMann, a.a.O., Rz. 179), kann nicht gesagt werden. Die zuständigen Behörden kommen nämlich nicht umhin, im Hinblick auf die Unterscheidung von grundsätzlich nicht prüfungsfreier Aufnahme einerseits und prüfungsfreier Aufnahme andererseits gestützt auf ein sachliches Kriterium eine Trennlinie zu ziehen. Die Praxis der Vorinstanzen, Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV wortlautgetreu anzuwenden, ist nicht zu beanstanden, selbst wenn dies als restriktiv angesehen wird. Folglich geht es auch nicht an, der fraglichen Bestimmung im Rahmen einer gar nicht erforderlichen Auslegung einen über den klaren Wortlaut hinausgehenden Sinn und Zweck zuzuschreiben, wie dies die Beschwerdeführer verlangen. Hätte der Gesetzgeber vorliegend eine weniger restriktive Regelung gewollt, hätte er Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV anders formuliert, nämlich z.B. vorgymnasiale Bildungsgänge mit gleichgelagerten Zielsetzungen wie das Untergymnasium oder «gleichwertige abgebende Abteilungen», wie die Beschwerdeführer es umschreiben (vgl. Ziff. III./22 der Beschwerde), in die Formulierung aufgenommen. Es mag sein, dass die dergestaltige Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV einen gewissen Schematismus mit sich bringt, den die Beschwerdeführer letztlich mit der Rüge, der Beschwerdegegner habe überspitzt formalistisch, ohne sachliche Begründung und somit willkürlich geurteilt, auch kritisieren. Allerdings dient die Formulierung von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV der Klarheit und deren entsprechende Anwendung garantiert die Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler, welche die gleichen Voraussetzungen mitbringen (Art. 8 Abs. 1 BV). Insofern ist die derart gestaltete Rechtsanwendung seitens der zuständigen Behörden, mithin die entsprechende Praxis der Vorinstanzen, vom gesetzlich umschriebenen Begriff «Mittelschule» auszugehen, grundsätzlich rechtskonform. Auf die Rügen der Beschwerdeführer bezüglich der Rechtsanwendung bzw. auf die Frage, ob Art. 4 AufnahmeV selbst verfassungswidrig ist oder nicht, wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 6.3.3. Bei der Prüfung, ob Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV korrekt angewendet wurde, ist, wie erwähnt, nicht vom Sachverhalt auszugehen, dass der Sohn der Beschwerdeführer im massgebenden Schuljahr 2019/20 die ECFL besucht habe, mithin muss nicht der Übertritt von der ECFL, sondern der Übertritt von der D. in O.3. beurteilt werden, von wo die Beschwerdeführer mit

2/3 Erziehung PVG 2020 43 ihrem Sohn nach O.4. übersiedelten. Wie der Beschwerdegegner diesbezüglich im angefochtenen Entscheid vom 16. Dezember 2019 ausführte, ist gemäss den präzisierenden Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV im Regierungsbeschluss vom 27. Juni 2017 (Protokoll Nr. 619) eine Aufnahme aus dem «IB Middle Years Programme» nicht möglich (sofern keine Zulassung für das «IB Diploma Programme» besteht), sondern erst aus dem «IB Diploma Programme». Da der Sohn der Beschwerdeführer diese Voraussetzung nicht erfüllt (Besuch oder Zulassung zum «IB Diploma Programme»), fällt mit dieser das Gleichheitsprinzip und den Grundsatz der Rechtssicherheit gewährleistenden Praxis der Vorinstanzen (Häfelin/Müller/UHlMann, a.a.O., Rz. 589 ff.) eine prüfungsfreie Aufnahme im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV ausser Betracht. Gegen diese Schlussfolgerungen bringen die Beschwerdeführer nichts Konkretes vor. Zwar behaupten sie, die 7. Klasse des «IB Middle Years Programme» entspreche der 1. Klasse der Oberstufe bzw. der BKS, begründen diese Behauptung jedoch nicht (vgl. Ziff. II./7 der Replik, S. 5 oben). Im Gegenteil, sie verlangen die Fiktion des Besuchs der «section pré-gymnasiale» der ECFL im Schuljahr 2019/20 und legen ausführlich dar, weshalb diese als zum Untergymnasium der BKS gleichwertig anzusehen sei. Mit der Feststellung, dass der Besuch der 7. Klasse der D. den Sohn der Beschwerdeführer nicht zum prüfungsfreien Übertritt in das Untergymnasium der BKS berechtigt, könnte das Verfahren in der vorliegenden Angelegenheit eigentlich sein Bewenden haben, weil damit feststeht, dass die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 3 AufnahmeV nicht gegeben sind. Nichtsdestotrotz geht das Gericht im Nachfolgenden auf die Frage ein, welche Bedeutung dem Zulassungsentscheid der ECLF vom 26. Juni 2019 (Bf-act. 2.1.4) im Hinblick auf die in Art. 4 Abs. 1 AufnahmeV formulierten Voraussetzungen (Gleichwertigkeit der abgebenden Schule oder des Aufnahmeverfahrens) zukommt. Dass der Sohn der Beschwerdeführer, als weitere Voraussetzung (Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3 AufnahmeV), ausreichende Kenntnisse in der Unterrichtssprache Deutsch haben dürfte bzw. sich diese innert nützlicher Frist aneignen könnte (bzw. in der Zwischenzeit angeeignet hat), dürfte angesichts seiner besonderen Begabung kaum bzw. kein Hindernis darstellen. 6.3.4. Wenn in sachverhaltlicher Hinsicht nicht auf den Besuch der D. in O.3. abgestellt, sondern davon ausgegangen würde, der Sohn der Beschwerdeführer hätte die «section pré-gymnasiale» der ECLF tatsächlich besucht, so wäre zu prüfen

2/3 Erziehung PVG 2020 44 gewesen, ob diese Abteilung der ECLF gemäss Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV als «Abteilung einer anderen Mittelschule (…) ausserhalb des Kantons» gelten würde oder nicht. Dies ist, wie bereits im Allgemeinen dargelegt (vgl. Erwägung 6.3.2), nicht der Fall, zumal es sich bei der ECLF, wie der Beschwerdegegner im angefochtenen Entscheid vom 16. Dezember 2019 ausführte, nicht um eine Mittelschule im Sinne des kantonal-O.5. ischen MiSG, sondern um eine Klasse der Sekundarstufe I gemäss Art. 1 des kantonal- O.5. ischen Volksschulgesetzes (VSG; BSG 432.210) handelt. Folglich kann die «section pré-gymnasiale» der ECLF auch nicht als Mittelschule im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV angesehen werden. Damit erübrigt es sich zu prüfen, ob die Lehrinhalte dieser Abteilung der ECLF niveaumässig gleichwertig mit den Lehrinhalten am Untergymnasium der BKS sind. Auch kann festgehalten werden, dass die Vorinstanzen die AufnahmeV korrekt angewendet haben, weshalb nicht von einem überspitzten Formalismus, nämlich einer besonderen Form der Rechtsverweigerung in Sinne einer übertrieben rigorosen Anwendung von Rechtsvorschriften (Häfelin/Müller/UHlMann, a.a.O., Rz. 1051), gesprochen werden kann, wie die Beschwerdeführer monieren (Ziff. III./24, S. 12, der Beschwerde). Ebensowenig überzeugt nach den obigen Ausführungen (vgl. Erwägung 6.3.2) das Argument, der Beschwerdegegner habe nicht mit Sinn und Zweck der AufnahmeV argumentiert. Indem er sich an den Wortlaut der fraglichen Bestimmung hielt, hat der Beschwerdegegner tatsächlich v.a. auf organisatorische bzw. begriffliche Aspekte abgestellt, womit er auch die Frage der Zugehörigkeit zum unentgeltlichen Grundschulunterricht als nicht massgebend verwerfen durfte (vgl. Erwägung 4.3), ohne dass der angefochtene Entscheid damit einer sachlichen Begründung entbehren würde (vgl. Erwägung 6.3.2). Schliesslich kann in der fraglichen Rechtsanwendung auch keine Willkür im Sinne von Art. 9 BV (Anspruch auf Behandlung ohne Willkür und nach Treu und Glauben) erkannt werden. Willkür bei der Anwendung von Gesetzesnormen liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, sondern erst, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (Häfelin/Müller/UHlMann, a.a.O., Rz. 605). Solches ist hier, nach Ansicht des Gerichts, nicht der Fall. Auch kann nicht von einem diskriminierenden, mithin Art. 8 Abs. 2 BV (keine Diskriminierung aufgrund von Herkunft, Rasse, Geschlecht, Alter, Sprache, soziale Stellung, Lebensform, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychi-

2/3 Erziehung PVG 2020 45 schen Behinderung) verletzenden Entscheid die Rede sein (Häfelin/ Müller/UHlMann, a.a.O., Rz. 568), beruht doch die Nicht-Zulassung des Sohnes der Beschwerdeführer nicht auf der Zugehörigkeit zu einer der in Art. 8 Abs. 2 BV erwähnten Personengruppen (vgl. auch Erwägung 6.6.2.1). Damit kann festgehalten werden, dass der Beschwerdegegner Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 AufnahmeV korrekt angewendet hat (vgl. Erwägung 6.3.2). Sofern die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Beschwerde, zumindest implizit, eine vorfrageweise akzessorische Normenkontrolle beantragen, ist darauf weiter unten einzugehen (vgl. Erwägung 6.6 ff.). Im Nachfolgenden ist die Frage zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 AufnahmeV gegeben sind oder nicht, ob mithin im angefochtenen Entscheid die Voraussetzungen eines gleichwertigen Aufnahmeverfahrens zu Recht verneint wurden oder nicht. 6.4. Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 AufnahmeV regelt die prüfungsfreie Aufnahme bei gleichwertigem Aufnahmeverfahren ausserhalb des Kantons. Die Bestimmung lautet folgendermassen: «Mittelschulen können Schülerinnen und Schüler (…) in eine Mittelschulabteilung ohne Ablegung einer kantonalen Aufnahmeprüfung aufnehmen beim in der Regel unmittelbaren Eintritt gestützt auf ein ausserhalb des Kantons abschliessend bestandenes kantonal beziehungsweise staatlich anerkanntes gleichwertiges Aufnahmeverfahren in die Abteilung, sofern ausreichende Kenntnisse in derjenigen Kantonssprache vorhanden sind, die in der Abteilung mehrheitlich als Unterrichtssprache verwendet wird». (Unterstreichung durch das Gericht) 6.4.1. Nach Ansicht des Beschwerdegegners stellt der Entscheid der ECLF, den Sohn der Beschwerdeführer für das Schuljahr 2019/20 in die «section pré-gymnasiale» der Sekundarstufe I einzuteilen, kein entsprechendes, gleichwertiges Aufnahmeverfahren dar, weil dieser keinen direkten und bedingungslosen Zugang zum eigentlichen Gymnasium verschaffe. Der Beschwerdegegner begründete dies damit, dass gemäss Art. 23 Abs. 1 der kantonal- O.5. ischen Mittelschuldirektionsverordnung (MiSDV; BSG 433.121.1) die Aufnahmen aus dem zweiten und dritten Jahr der Sekundarstufe I einer öffentlichen Schule des Kantons O.5. in das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs aufgrund einer Empfehlung der zuständigen Behörde der abgebenden Schule oder einer Aufnahmeprüfung erfolgten und dass eine solche Empfehlung, die aufgrund ausreichender schulischer Leistungen abgegeben werde, zum jetzigen Zeitpunkt fehle. Dagegen bringen die Beschwerdeführer vor, der rechtskräftige Zulassungsentscheid der

2/3 Erziehung PVG 2020 46 ECLF vom 26. Juni 2019 stelle ein nach dem massgeblichen Recht des Kantons O.5. bestandenes Aufnahmeverfahren dar, zumal Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 AufnahmeV keine formelle Aufnahmeprüfung verlange, sondern lediglich ein kantonal gleichwertiges Aufnahmeverfahren. 6.4.2.1. Der Kanton O.5. kennt kein Langzeitgymnasium (vgl. VSG und MiSG), sondern eine elf Jahre dauernde Volksschule, umfassend den Kindergarten, die Primarschule und die drei Jahre dauernde Sekundarstufe I (Realschule und Sekundarschule) (Art. 3 VSG), sowie die Mittelschule (Sekundarstufe II), umfassend die Gymnasien und die Fachmittelschulen (Art. 4 Abs. 1 MiSG). Die gymnasialen Bildungsgänge beginnen nach dem zweitletzten Schuljahr der Volksschule (gleichbedeutend mit der 9. Klasse bzw. der 11. Klasse nach Harmos) und dauern vier Jahre bis zur Maturität (Art. 9 MiSG). Im deutschsprachigen Kantonsteil werden die gymnasialen Bildungsgänge an kantonalen Gymnasien angeboten (Art. 9a MisG), im französischsprachigen Kantonsteil wird das erste Jahr des gymnasialen Bildungsgangs an der «section préparant aux écoles de maturité» an kommunalen Volksschulen angeboten (Art. 10 MiSG). 6.4.2.2. Was das kantonal-O.5. ische Aufnahmeverfahren betrifft, ist zwischen dem Übertrittsverfahren von der Primar- in die Sekundarstufe I und demjenigen von der 2. bzw. 3. Sekundarklasse (7./8. Klasse bzw. 9./10. Klasse nach Harmos) in den gymnasialen Bildungsgang (9. Klasse bzw. der 11. Klasse nach Harmos) zu unterscheiden. Das Übertrittsverfahren von der Primar- in die Sekundarstufe I ist in der Direktionsverordnung über die Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule geregelt (DVBS; BSG 432.213.11). Im Wesentlichen bedarf es dazu eines Übertrittberichts der Klassenlehrkraft und eines Übertrittgesprächs (Art. 37 ff. und Art. 46 ff. DVBS), allenfalls einer Kontrollprüfung (Art. 43 DVGS) im deutschsprachigen Kantonssteil bzw. eines Probesemesters (Art. 50 DVBS) im französischsprachigen Kantonsteil. In diesem Kantonsteil werden die Schülerinnen und Schüler in drei Sekundarschultypen eingeteilt, der höchste Typ ist die erwähnte «section préparant aux écoles de maturité» (Art. 59 ff. DVBS; vgl. auch Art. 46 Abs. 5 VSG). Ein Wechsel in diese «section p» ist möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler in den Niveaufächern die Anforderungen der nächsthöheren Sektion erreicht und nicht mehr als eine ungenügende Note in den übrigen obligatorischen Fächern hat (Art. 62 Abs. 2 DVBS). Nach den ersten beiden Klassen der Sekundarstufe I (7./8. Klasse bzw. der 9./10.

2/3 Erziehung PVG 2020 47 Klasse nach Harmos) können Schülerinnen und Schüler gemäss Art. 14 MiSG in den gymnasialen Bildungsgang (9. Klasse bzw. 11. Klasse nach Harmos) aufgenommen werden, wenn sich begründet annehmen lässt, dass sie den erhöhten Anforderungen des Unterrichts im Hinblick auf ein späteres Studium an einer universitären Hochschule genügen werden. Die Aufnahme in den gymnasialen Bildungsgang erfolgt im deutschsprachigen Kantonsteil aufgrund einer Empfehlung der Volksschule, im französischsprachigen Kantonsteil aufgrund einer Beurteilung der Volksschule oder aufgrund einer Prüfung oder einer anerkannten Vorbildung (Art. 9 der Mittelschulverordnung [MiSV; BSG 433.121], Art. 23 ff. MiSDV). 6.4.3. Als der Sohn der Beschwerdeführer im August 2018 die ECLF verliess, weil er mit seiner Familie nach O.3. zog, hatte er gerade die 5. Primarklasse (7. Klasse nach Harmos) beendet. Dass er sich nicht für den Übertritt in die 6. Primarklasse (8. Klasse nach Harmos), mithin für die letzte Primarschulstufe, qualifiziert hätte, wird nicht behauptet und ist aufgrund seines Leistungsniveaus auch nicht anzunehmen. Das heisst, wäre er nicht weggezogen, hätte er während des Schuljahres 2018/19 die 6. Primarklasse (8. Klasse nach Harmos) absolviert und im Laufe dieses Schuljahres das Übertrittsberichtsverfahren nach Art. 37 ff. bzw. Art. 46 ff. DVBS durchlaufen (Übertrittsbericht, Übertrittgespräch, nötigenfalls Kontrollprüfung oder Auferlegung eines Probesemesters; vgl. Erwägung 6.4.2.2). In dem Zeitpunkt aber, als die Familie nach ihrem ursprünglichen Plan wieder nach O.1. zurückkehren wollte und sie der ECLF den Antrag auf Wiederaufnahme in diese Schule stellte, hatte der Sohn der Beschwerdeführer dieses Übertrittsberichtsverfahren nicht absolviert, jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die ECLF in diesem Sinne verfahren wäre. Die ECLF bestätigte in ihrem Schreiben vom 26. Juni 2019 ohne nähere Angaben und ohne dass der Sohn der Beschwerdeführer das Schuljahr 2018/19 tatsächlich besucht hätte, dass er am Ende dieses Schuljahres (6. Klasse bzw. 8. Klasse nach Harmos) in den Fächern Französisch, Deutsch und Mathematik das Niveau A erreicht «hätte» und demnach ab dem Schuljahr 2019/20 in die «section pré-gymnasiale» (7. Klasse bzw. die 9. Klasse nach Harmos) eingeschult würde. Auf welcher Grundlage dieser Einschulungsentscheid gefällt wurde, geht aus der diesbezüglichen «Attestation» der ECLF vom 26. Juni 2019 nicht hervor. Es mag sein, dass diesem Entscheid die Leistungen an der ECLF aus der 5. Klasse im Schuljahr 2017/18, die unbestrittenermassen hervorragenden Leistungen («outstanding academic performance») an der D.

2/3 Erziehung PVG 2020 48 in O.3. (wobei hier die Fächer « Language Acquisition, Englisch Language Acquisition, Individuals and societies, Sciences, Mathematics, Music, Physical and health education» und «Design» bewertet wurden) und möglicherweise auch die Erfahrungen der Schule während der vorangegangenen Schuljahre zugrunde lagen (vgl. auch Art. 19 und Art. 34 DVBS, wonach ein Abweichen bei Vorliegen wichtiger Gründe möglich ist; ein wichtiger Grund kann ein Neuzuzug aus einem Gebiet mit einem anderen Schulsystem sein). Tatsache ist, dass der Übertritt in die 7. Klasse der Sekundarstufe I (9. Klasse nach Harmos) gewährt und eine Einteilung in die «section pré-gymnasiale» ermöglicht wurde, obwohl nicht ersichtlich ist, dass ein regelrechtes Übertrittsberichtsverfahren nach den einschlägigen kantonal-O.5. ischen Übertrittsbestimmungen (Art. 37 ff. und Art. 46 ff. DVBS) stattgefunden hätte. Inwiefern allenfalls ein solcher gestützt auf Art. 34 DVBS erfolgter («Ermessens-»)Entscheid der ECLF als ein der Aufnahmeprüfung an die BKS gleichwertiges Aufnahmeverfahren einzustufen ist, legen die Beschwerdeführer nicht dar (vgl. zum Ganzen: Website der Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons O.5. www.erz. . ch, unter Kindergarten & Volksschule: Der Übertritt in die Sekundarstufe I, Übersicht über das Übertrittsverfahren und Abweichen von der DVBS). Abgesehen davon könnte auch ein regelrecht durchlaufenes Übertritts-bzw. Aufnahmeverfahren tatsächlich, wie auch der Beschwerdegegner darlegt, nicht als im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 AufnahmeV abschliessend bestanden gelten. Dem Übertritt von der Primar- in die Sekundarstufe I folgt nämlich gemäss DVBS das Aufnahmeverfahren in das Gymnasium in der Regel nach Abschluss des 2. Sekundarschuljahres aufgrund einer Empfehlung der Sekundarschule oder einer bestandenen Aufnahmeprüfung im deutschsprachigen Kantonsteil bzw. nach dem 3. Jahr der «section p» mit einer Beurteilung der Volksschule oder aufgrund einer Prüfung im französischsprachigen Kantonsteil (Art. 14 MisG, Art. 9 MiSV). Das Empfehlungsverfahren, für das man sich bis spätestens am 1. Dezember anzumelden hat, ist geprägt von einer intensiven Beobachtungs- und Beurteilungsphase, dem der Entscheid über die Zulassung folgt (vgl. Ablaufplan Empfehlungsverfahren unter www.erz. .ch, Mittelschule, Gymnasien, Aufnahmeverfahren, Anmeldung). Ein solcher Zulassungsentscheid liegt richtigerweise zum vorliegenden Zeitpunkt nicht vor, weil der Sohn der Beschwerdeführer nach der Rückkehr aus O.3. einerseits während des Schuljahrs 2019/20 gar keine kantonal-O.5. ische Sekundarklasse besucht hat, andererseits ein entsprechendes

2/3 Erziehung PVG 2020 49 Empfehlungsverfahren erst ab der 2. bzw. 3 Sekundarklasse durchlaufen werden kann, der Sohn der Beschwerdeführer aber noch gar nicht so weit ist bzw. diese Klassen wohl erst im Schuljahr 2020/21 bzw. 2021/2022 absolviert hätte. Somit ist festzuhalten, dass der Sohn der Beschwerdeführer kein ordentliches Übertrittsverfahren von der Primar- in die Sekundarstufe I nach kantonal-O.5. ischem Schulrecht durchlaufen hat und dass das Aufnahmeverfahren in das Gymnasium, das dem Sekundarschulbesuch folgt, noch gar nicht beginnen konnte. Folglich kann nicht von einem gleichwertigen und abgeschlossenen Aufnahmeverfahren im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 AufnahmeV gesprochen werden. Die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdegegners im angefochtenen Entscheid vom 16. Dezember 2019 sind nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen: www.erz. .ch, unter Mittelschule, Gymnasien, Aufnahmeverfahren, Übertritt aus einem ausserkantonalen oder ausländischen Gymnasium an ein kantonales Gymnasium im Kanton O.1. infolge eines Umzugs). 6.5. Damit kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdegegner die massgebenden Bestimmungen, nämlich Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 AufnahmeV grundsätzlich korrekt angewendet hat, womit der angefochtene Entscheid vom 16. Dezember 2019, mit welchem dem Sohn der Beschwerdeführer die prüfungsfreie, unterjährige Aufnahme in das Untergymnasium der BKS verweigert wurde, grundsätzlich zu schützen ist. Zu prüfen bleibt, im Hinblick auf die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführer, ob dieser Entscheid übergeordnetes Recht verletzt oder nicht. 6.6. Die Beschwerdeführer machen geltend, Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3 AufnahmeV selbst würden gegen das Diskriminierungs- und Willkürverbot (Ziff. III./19-26 der Beschwerde), gegen die Koordinationspflicht im Schulwesen (Ziff. III./32 ff. der Beschwerde), und gegen die verfassungsmässigen Rechte von Kindern und Jugendlichen (Ziff. III./38 ff. der Beschwerde) und Art. 2 Abs. 4 KV (Ziff. III./40 f. der Beschwerde) verstossen. Insofern scheinen sie vom Gericht (ohne es explizit zu formulieren) die Vornahme einer vorfrageweisen konkreten bzw. akzessorischen Normenkontrolle zu verlangen. Der Beschwerdegegner verneinte im angefochtenen Entscheid vom 16. Dezember 2019 eine Verletzung übergeordneten Rechts. (…) 6.7.1. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 3 AufnahmeV,

2/3 Erziehung PVG 2020 50 zwar restriktiv, aber klar ist und keiner weitergehenden Auslegung bedarf. Das heisst, ein unterjähriger, prüfungsfreier Übertritt von der nicht zu einer Mittelschule im Sinne von Art. 6 ff. Schulgesetz und Art. 2 MSG gehörenden «section pré-gymnasiale» der ECLF in die 1. Klasse des Untergymnasiums der BKS wäre nicht möglich und dieser abschlägige Entscheid hielte auch den vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführer stand, wenn davon ausgegangen würde, dass deren Sohn die «section pré-gymnasiale» der ECLF überhaupt besucht hätte. Tatsächlich absolviert, nämlich bis Ende 2019, hat der Sohn der Beschwerdeführer die D. in O.3. . Allerdings ist auch ein Übertritt von dem von ihm besuchten «IB Middle Years Programme» der D. im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 3 AufnahmeV nicht möglich. Darüber hinaus hat der Beschwerdegegner auch die Voraussetzungen für ein gleichwertiges Aufnahmeverfahren im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. Abs. 3 AufnahmeV zu Recht verneint, wobei nicht davon auszugehen ist, dass der Sohn der Beschwerdeführer überhaupt ein ordentliches Empfehlungsverfahren nach den einschlägigen kantonal-O.5. ischen Bestimmungen durchlaufen hat. Diese Beurteilung hält auch vor den verfassungsrechtlichen Verboten der Rechtsverweigerung, der Willkür und der Diskriminierung stand. Sofern die Beschwerdeführer eine vorfrageweise konkrete bzw. akzessorische Überprüfung von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3 AufnahmeV geltend machen, führt eine solche nicht dazu, dass die fragliche Norm als rechtswidrig einzustufen und somit im konkreten Fall nicht anwendbar wäre. 6.7.2. Damit stellt das Gericht fest, dass der Sohn der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den unterjährigen, prüfungsfreien Übertritt in die 1. Klasse des Untergymnasiums der BKS im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 3 AufnahmeV nicht erfüllt und der Beschwerdegegner das entsprechende Gesuch zu Recht verneint hat. Der angefochtene Entscheid vom 16. Dezember 2019 ist damit zu schützen und die Beschwerde abzuweisen U 20 4 Urteil vom 28. Mai 2020

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