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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2020 PVG 2020 15

31. Dezember 2020·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·663 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Forderung aus verwaltungsrechtlichem Vertrag. Formmangel. Rechtsfolgen | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E | Praxis Verwaltungsgericht

Volltext

6/15 Gebühren und Abgaben PVG 2020 Forderung aus verwaltungsrechtlichem Vertrag. Formmangel. Rechtsfolgen. – Verwaltungsrechtliche Verträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftlichkeit (E.2). – Die fehlende Schriftlichkeit eines verwaltungsrechtlichen Vertrags hat dann zur Nichtigkeit zu führen, wenn dadurch nicht Rechte der Bürger geschmälert werden; es liegt an der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die Schriftlichkeit zu fordern und durchzusetzen (E.3.1). – Die Berufung auf Nichtigkeit darf nicht rechtsmissbräuchlich sein (E.3.2). – Die Nichtigkeit eines verwaltungsrechtlichen Vertrags ist von Amtes wegen zu beachten (E.4). Credito da contratto di diritto pubblico. Vizio di forma. Effetti giuridici. – Per la loro validità i contratti di diritto pubblico necessitano della forma scritta (consid. 2). – La mancanza della forma scritta di un contratto di diritto pubblico ne comporta la sua nullità, purché con ciò non si riducano dei diritti dei cittadini; il compito di esigere e attuare la forma scritta spetta all’ente pubblico (consid. 3.1). – L’appello alla nullità non può essere abusivo (consid. 3.2). – La nullità di un contratto di diritto pubblico va osservata d’ufficio (consid. 4). Erwägungen: 2. Nach überwiegender Auffassung in der Lehre bedürfen verwaltungsrechtliche Verträge zu ihrer Gültigkeit der Schriftlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_61/2010 vom 2. November 2010 E.4.1 m.w.H.; vgl. auch VGU U 19 113 vom 5. Mai 2020 E.6.4). Schriftlichkeit bedeutet in Analogie von Art. 13 OR, dass der Vertrag von beiden Seiten unterschrieben sein muss (Urteil des Bundesgerichts 1C_61/2010 vom 2. November 2010 E.4.1). Vorliegend steht fest, dass kein schriftlicher Vertrag vorliegt. Die Klägerin macht geltend, dass der öffentlich-rechtliche Vertrag mündlich und in der Folge zusätzlich aufgrund verschiedener Vorgänge auch noch konkludent zustande gekommen bzw. mehrfach ausdrücklich und auch konkludent bestätigt worden sei. Es stellt sich somit die Frage, ob der (angebliche) mündliche öffentlich-rechtliche Vertrag zufolge Formmangels nichtig oder (bloss) anfechtbar ist. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. 136 15

6/15 Gebühren und Abgaben PVG 2020 3.1. Formfehler haben nach herrschender Lehre Nichtigkeit des Vertrags zur Folge (Waldmann/Wiederkehr, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2019, S. 208, Rz. 161 m.w.H.). Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts hat die fehlende Schriftlichkeit eines verwaltungsrechtlichen Vertrags – vor dem Hintergrund dessen, dass Formvorschriften unter anderem der Beweissicherung und der Rechtssicherheit dienen und den Bürger vor übereilten Vertragsabschlüssen schützen sollen – dann zur Nichtigkeit zu führen, wenn dadurch nicht Rechte der Bürger geschmälert werden. Es liegt an der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die Schriftlichkeit zu fordern und durchzusetzen, zumal sie in rechtlichen Belangen in der Regel versierter und besser beraten ist als der Bürger. Dem Bürger soll aus der fehlenden Schriftlichkeit kein Nachteil erwachsen; er soll sich insbesondere nicht in einem aufwändigen Gerichtsverfahren (mit Zeugeneinvernahmen) wiederfinden, in dem er sich gegen eine (angebliche) Forderung aus einem (angeblich) mündlich abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Wehr setzen muss. Der (angebliche) mündliche öffentlich-rechtliche Vertrag, auf den sich die Klägerin stützt, ist somit nichtig. 3.2. Die Berufung auf Nichtigkeit darf allerdings nicht rechtsmissbräuchlich sein (vgl. Art. 5 Abs. 3 BV). Rechtsmissbrauch nach Art. 5 Abs. 3 BV liegt dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweck- und treuwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut gerade nicht schützen will (Waldmann/Wiederkehr, a.a.O., S. 301, Rz. 126). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern die Berufung auf Formnichtigkeit rechtsmissbräuchlich sein könnte. Fest steht einzig, dass im Zusammenhang mit der Mauer auf der Parzelle 163 Gespräche über eine Kostenbeteiligung stattgefunden haben. Es liegt allerdings kein einziges Schreiben der Klägerin an die Beklagten bzw. der Beklagten an die Klägerin im Recht, dem entnommen werden könnte, dass sich die Parteien über die Kostenbeteiligung geeinigt hätten. Zudem ist unbestritten, dass die Klägerin die Kostenbeteiligung mittels Verfügung hätte regeln können. 4. Da die Nichtigkeit eines öffentlich-rechtlichen Vertrags von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. Waldmann/Wiederkehr, a.a.O., S. 205, Rz. 155), ist die Klage zufolge Nichtigkeit des (angeblich) mündlich abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrags abzuweisen. Es kann offenbleiben, ob die Parteien tatsächlich einen mündlichen Vertrag abgeschlossen haben. Insoweit erübrigt es sich denn auch, allfällige Zeugen einzuvernehmen und weitere Be- 137

6/15 Gebühren und Abgaben PVG 2020 weismassnahmen durchzuführen. R 19 21 Urteil vom 7. Juli 2020 138

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