Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2019 PVG 2019 7

31. Dezember 2019·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·2,524 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Volltext

4/7 Sozialversicherung PVG 2019 94 Alters- und Hinterlassenenversicherung. Beiträge. Festle- gung des Beitragsstatuts. – Beitragspflichtige Personen sowie Beiträge der erwerbstätigen und nichterwerbstätigen Versicherten (E.3.1, 3.2). – Beiträge der nicht dauernd voll erwerbstätigen Personen und Vergleichsrechnung (E.3.3). – Begriff der Erwerbstätigkeit (E.3.4). – Volle Erwerbstätigkeit wird bei einer Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 50 % bejaht; hier wurde eine volle Erwerbstätigkeit bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Umfang von ca. 10 % verneint (E.5.1– 5.3). – Bei Selbständigerwerbenden darf dauernde volle Erwerbstätigkeit nicht einfach aufgrund einer Gegenüberstellung der erzielten Jahresgewinne mit dem Durchschnittsverdienst einer entsprechenden unselbständigen Erwerbstätigkeit angenommen oder verwor- fen werden; massgebend sind vielmehr die tatsächli- chen wirtschaftlichen Gegebenheiten, welche hier noch abzuklären sein werden (E.5.4, 5.5). Assicurazione vecchiaia e superstiti. Contributi. Determinazione dell’obbligo contributivo. – Persone soggette all’obbligo contributivo e contributi degli assicurati esercitanti e non esercitanti un’attività lucrativa (consid. 3.1, 3.2). – Contributi delle persone non esercitanti appieno e in modo continuo un’attività lucrativa e calcolo comparati- vo (consid. 3.3). – Nozione di attività lucrativa (consid. 3.4). – Il pieno esercizio di un’attività lucrativa si ammette a partire da un esercizio di almeno il 50 %; nel caso di spe- cie si è negato un pieno esercizio di un’attività lucrativa in presenza di un’attività lucrativa dipendente nella mi- sura del 10 % (consid. 5.1–5.3). – Riguardo a lavoratori indipendenti non è dato ammette- re o negare un pieno e continuo esercizio di un’attività lavorativa semplicemente in base alla comparazione de- gli utili annui realizzati con il guadagno medio di un’at- tività lucrativa dipendente corrispondente; determinanti sono piuttosto le circostanze economiche concrete da chiarire nel caso concreto (consid. 5.4, 5.5). 7

4/7 Sozialversicherung PVG 2019 95 Erwägungen: 3.1. Die in der Alters- und Hinterlassenenversicherung versicherten Personen sind gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten ihres Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätig- keit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). 3.2. Gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG werden die Beiträge von Nichterwerbstätigen nach deren sozialen Verhältnissen bemes- sen. Gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG hat der Bundesrat nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbs- tätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge erlassen. Die Beiträge für Nichterwerbstätige, für die nicht der jährliche Min- destbeitrag (vgl. Art. 10 Abs. 2 AHVG) vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 AHVV). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizier- te jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Ob eine versicherte Person dem Beitragsstatut einer Erwerbstätigen oder Nichterwerbstätigen untersteht, hängt davon ab, ob sie im Zeitraum, auf den sich die Beitragserfassung bezieht, eine Erwerbstätigkeit mit gewissen Beiträgen auf dem Arbeitser- werb (Art. 10 Abs. 1 Satz 3 AHVG) und von bestimmtem zeitlichem Umfang (Art. 10 Abs. 1 Satz 4 AHVG i.V.m. Art. 28bis AHVV) ausübte oder nicht (vgl. BGE 115 V 161 E.4b, 139 V 12 E.5.2). 3.3. Nach Art. 28bis Abs. 1 AHVV leisten Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, die Beiträge wie Nichterwerbstäti- ge, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit de- nen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrages nach Art. 28 AHVV entsprechen. Ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen müssen auf jeden Fall den Mindestbeitrag nach Art. 28 AHVV erreichen (Art. 28bis Abs. 1 Satz 2 AHVV). Damit wird verhindert, dass die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger durch Ausübung einer geringfügigen oder bloss sporadischen Erwerbstätigkeit umgangen werden kann. Mit Art. 28bis AHVV hat der Bundesrat den gesetzlichen Auftrag erfüllt und die in Art. 10 Abs. 1 AHVG vorgezeichnete Schwergewichtstheorie zur Abgrenzung der Nichterwerbstätigen von den Erwerbstätigen konkretisiert (vgl. BGE 115 V 161 E.8; Urteil des Bundesgerichts 9C_105/2012 vom 14. März 2012 E.1). Als nicht dauernd voll erwerbstätige Personen gelten solche, die zwar dauernd, aber nicht voll, oder aber voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind. Je nach Ergebnis der Ver-

4/7 Sozialversicherung PVG 2019 96 gleichsrechnung gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV leisten sie Beiträ- ge als Nichterwerbstätige. Unerheblich ist, ob die Merkmale einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], gültig ab 1. Januar 2008, Stand: 1. Ja- nuar 2019, Rz. 2033 f.). Als nicht dauernd gilt eine Erwerbstätigkeit, die während weniger als neun Monaten im Kalenderjahr ausgeübt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2007 vom 6. Juni 2008 E.2; WSN Rz. 2035). Volle Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn für die Tätigkeit ein erheblicher Teil der im betreffenden Erwerbszweig üblichen Arbeitszeit aufgewendet wird. Diese Voraussetzung fehlt nach Verwaltungspraxis und Rechtsprechung, wenn die beitrags- pflichtige Person nicht während mindestens der halben üblichen Arbeitszeit tätig ist (vgl. BGE 115 V 161 E.10d; Urteile des Bundesge- richts 9C_105/2012 vom 14. März 2012 E.1, 9C_545/2007 vom 9. Juli 2008 E.1; WSN Rz. 2039). 3.4. Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Erwerbseinkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV) voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll (vgl. BGE 139 V 12 E.4.3, 125 V 383 E.2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2016 vom 1. Juli 2016 E.2; Kieser, Die Abgrenzung zwischen Erwerbs- und Nichterwerbstätigen (einschliesslich Festsetzung der Beiträge von Nichterwerbstätigen), in: schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 76). Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie die beitragspflichtige Person sich selber – subjektiv – qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tä- tigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausge- übt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann die planmässige Verwirklichung einer Erwerbsabsicht in Form von Ar- beitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (vgl. BGE 125 V 383 E.2a mit Hinweisen; Urteile des Bun- desgerichts 9C_168/2016 vom 1. Juli 2016 E.2, 9C_356/2012 vom 24. Januar 2013 E.4.3; Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Murer/stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf

4/7 Sozialversicherung PVG 2019 95 2012, Art. 4 Rz. 1). Weder ein hohes Renteneinkommen noch ein vergleichsweise tiefer Lohn sprechen gegen eine den Nichterwerbstätigen-Status ausschliessende Erwerbsabsicht im AHV-beitragsrechtlichen Sinne. Wer Beiträge in der Höhe des Minimalbeitrages oder mehr entrichtet, ist nach dem Willen des Gesetzgebers stets als Erwerbstätiger zu erfassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er über Vermögen oder Renteneinkommen verfügt und darauf mehr Beiträge als auf dem Erwerbseinkommen zu bezahlen hätte. Die gegenteilige Auffassung bedeutete, dass allen Versicherten, die es sich leisten könnten, überhaupt nicht (mehr) erwerbstätig zu sein, von vornherein der Erwerbstätigenstatus abzuerkennen wäre, was offensichtlich weder dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 AHVG (und Art. 6 Abs. 1 AHVV) noch Sinn und Zweck dieser Regelung entspräche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_168/2016 vom 1. Juli 2016 E.4.1). 5.1. Vorliegend hält die Beschwerdegegnerin im angefoch- tenen Einspracheentscheid fest, dass sie die Erwerbsabsicht des Beschwerdeführers weder für die selbständige (Beteiligung an ei- ner einfachen Gesellschaft und Gewinn aus Geschäftsliegenschaft) noch für die unselbständige (D. GmbH) Erwerbstätigkeit je in Frage gestellt habe (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 1 S. 2). Somit liegt nach übereinstimmender Ansicht der Parteien eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV vor. Allerdings zweifelt die Beschwerdegegnerin die vol- le Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers an und geht somit von einer nicht dauernd voll erwerbstätigen Person aus, weshalb sie unter Anwendung der Vergleichsrechnung gemäss Art. 28bis Abs. 1 AHVV zum Schluss gelangt, dass für das Jahr 2015 die Beiträge wie Nichterwerbstätige geschuldet seien (vgl. Bf-act. 1 S. 2 ff.). Demgegenüber stellen sich die Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer während mehr als neun Monaten und zu einem Pensum von mindestens 50 % mit seiner Arbeit als Ge- schäftsführer bei der D. GmbH beschäftigt sei. Diese Tätigkeit übe er von zu Hause aus sowie in seinem Büro bei der G. AG an der Voa E. , Y. , aus. Die besagte Liegenschaft gehöre zu seinem Geschäftsvermögen. F. sei der Inhaber der G. AG und könne als Zeuge die Präsenz und die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers bestätigen (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 238 S. 3 f. und Beschwerde vom 21. Juni 2018 S. 7). Nach- folgend ist demnach der Frage nachzugehen, ob die Beschwerde- gegnerin betreffend das Jahr 2015 eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens 50 % (volle Erwerbstätigkeit) zu Recht verneint.

4/7 Sozialversicherung PVG 2019 98 5.2. Hinsichtlich der unselbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers (Geschäftsführer bei der D. GmbH) ma- chen die Beschwerdeführer – wie bereits gesehen – geltend, dass der Beschwerdeführer während des ganzen Jahres und zeitlich zu einem Pensum von mindestens 50 % mit seiner Arbeit für die D. GmbH beschäftigt sei. Dies steht – wie die Beschwerde- gegnerin zu Recht ausführt – in Diskrepanz zu den Selbstangaben des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einsprache vom 3. März 2015 gegen die provisorischen Beitragsverfügungen für Nichterwerbstätige vom 13. Februar 2015 am 17. März 2015 nämlich auf, genau- ere Angaben zu seinem Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2015 sowie zu seinem Pensum bei der D. GmbH zu machen (vgl. Bg-act. 160). In der Folge ging am 27. April 2015 bei der Beschwerdegegnerin ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, worin dieser unter anderem angab, im Jahr 2015 bei der D. GmbH lediglich in einem Pensum ca. 10 % angestellt zu sein (vgl. Bg-act. 163). Darauf ist abzustellen und die dargelegten Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer Einsprache und Beschwerde sind als reine Schutzbehauptungen und daher als unerheblich zu qualifizieren. Im Übrigen liegen denn auch keine Unterlagen wie Arbeitsvertrag, Arbeitsabrechnungen etc. bei den Akten, welche das behauptete Arbeitspensum des Beschwerdeführers bei der D. GmbH von mindestens 50 % belegen könnten. Weshalb es die Beschwerdeführer unterlassen haben, solche Unterlagen einzureichen, ist unerklärlich; geht es doch vorliegend genau um die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer im Jahr 2015 erwerbstätig war. Hinsichtlich des angebotenen Zeugen ist sodann festzuhalten, dass auf die Einvernahme von F. gestützt auf die antizipierte Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d). Einerseits ist nicht ersichtlich, wes- halb der offerierte Zeuge in der Lage sein sollte, im konkreten Fall zweckdienliche Hinweise in Bezug auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der D. GmbH anzubringen. Dies, weil die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde selbst ausführen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die D. GmbH auch von zu Hause aus und somit nicht immer in seinem Büro bei der G. AG erledige (vgl. Beschwerde vom 21. Juni 2018 S. 7). Anderseits erscheint fraglich, ob allfällige Aussagen von F. glaubwürdig wären, zumal dieser Inhaber der G. AG ist, welche sich in der zum Geschäftsvermögen des Beschwerdeführers gehörenden

4/7 Sozialversicherung PVG 2019 99 Liegenschaft an der Voa E. , Y. , befindet (vgl. Bg-act. 238 S. 3). Nach dem Gesagten durfte auch die Beschwerdegegnerin ohne Willkür auf die Einvernahme von F. verzichten, weshalb von einer Gehörsverletzung keine Rede sein kann. Schliesslich indiziert auch das vom Beschwerdeführer im Jahr 2015 erzielte Einkommen als Geschäftsführer in unselbständiger Stellung bei der D. GmbH in der Höhe von Fr. 19‘213.– (vgl. Bf-act. 3 S. 2 und Bgact. 222 S. 1; vgl. auch Bg-act. 163) ein deutlich niedrigeres Pensum als 50 %. 5.3. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer betreffend die unselbständige Erwerbstätigkeit bei der D. GmbH im Jahr 2015 im Umfang von ca. 10 % im Sinne des AHVG erwerbstätig war. Eine volle Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 28bis Abs. 1 AHVV ist damit nicht ausgewiesen. 5.4. Bleibt noch die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers (Beteiligung an einer einfachen Gesellschaft [Jahreseinkommen: Fr. 5‘898.–] und Gewinn [2015: Fr. 31‘924.–] aus der Geschäftsliegenschaft an der Voa E. , Y. [vgl. Bf-act. 3 S. 2, Bg-act. 238 S. 5 f. und Bg-act. 222 S. 1]) im Jahr 2015 zu prü- fen. Im angefochtenen Einspracheentscheid stellt die Beschwerdegegnerin das vom Beschwerdeführer im Jahr 2015 tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen aus selbständiger und unselbstän- diger Erwerbstätigkeit von (brutto) Fr. 48‘300.– (dieser Betrag ist allerdings für das angerufene Gericht nicht nachvollziehbar, da das Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Erwerbs- tätigkeit gemäss der AHV-Steuermeldung sowie der definitiven Steuerveranlagung 2015 Fr. 57‘035.– beträgt [vgl. Bf-act. 3 S. 2 und Bg-act. 222 S. 1]) dem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 171‘110.55 gegenüber(vgl. Bfact. 1 S. 2). Dasgenannte Validenein- kommen bezieht sich auf die unselbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer bei der Firma H. AG, Zürich, im Jahr 2007 (vgl. Bgact. 14 S. 1). Gestützt auf diese Ge- genüberstellung gelangt die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass ein Beschäftigungsgrad von lediglich 28.25 % und somit kei- ne volle Erwerbstätigkeit vorliege (vgl. Bf-act. 1 S. 2). 5.5. Das Bundesgericht hat sich im Urteil 9C_545/2007 vom 9. Juli 2008 mit Bezug auf Selbständigerwerbende folgendermas- sen geäussert (vgl. die dortige Erwägung 3.1): «Bei Selbständigerwerbenden darf dauernde volle Erwerbstätigkeit nicht einfach aufgrund einer Gegenüberstellung der erzielten Jahresgewinne mit dem Durchschnittsverdienst einer entsprechenden unselbständigen Erwerbstätigkeit ange-

4/7 Sozialversicherung PVG 2019 100 nommen oder verworfen werden. Massgebend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten. Es ist durchaus möglich, dass eine selbständige Betätigung unter Umständen erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt oder sich trotz vollumfängli- cher Erwerbstätigkeit zwischenzeitlich Ertragseinbrüche ergeben. Ebenso können Investitionen, Amortisationen, ausserordentliche Aufwendungen, Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld etc. die Jahresrechnung eines Betriebs negativ beeinflussen (Urteile H 73/01 vom 23. August 2002, E. 3.2, und H 64/98 vom 14. Sep- tember 1999, E. 5c). Bei einer nebenamtlichen Tätigkeit zugunsten eines Gemeinwesens fallen diese Gesichtspunkte jedoch ausser Betracht; der Konnex zwischen dem Zeitaufwand und dem Ein- kommen ist – anders als im Fall von Selbständigerwerbenden – insoweit grundsätzlich gegeben, so dass die Einkommenssituation hier grösseres Gewicht hat.» Wie in Erwägung 5.4 dargelegt, hat die Beschwerdegegne- rin vorliegend die volle Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund einer Gegenüberstellung der aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Jahresgewinne mit dem Jahresverdienst des Beschwerdeführers als Geschäftsführer in unselbständiger Stellung im Jahr 2007 verworfen. Nach der soeben dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung kann darauf aber nicht abgestellt werden. Massgebend sind nämlich – wie bereits erwähnt – die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten, wel- che von der Beschwerdegegnerin noch abzuklären sein werden. Denn im konkreten Fall sind keine Unterlagen vorhanden, anhand derer der zeitliche Umfang der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2015 festgestellt werden könnte. Mit anderen Worten lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht überprü- fen, ob die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2015 nur von bescheidenem Umfang war oder ob min- destens 40 % (Pensum von ca. 10 % bei der D. GmbH aus- gewiesen, vgl. E.5.2 f.) der üblichen Arbeitszeit eines Selbständi- gen im Bereich «Liegenschaftsverwaltung und -bewirtschaftung» beansprucht wurde. Sollte die Beschwerdegegnerin im Rahmen von weiteren Abklärungen zum Schluss kommen, der Beschwer- deführer sei im Jahr 2015 voll erwerbstätig gewesen, hat sie die dauernde Erwerbstätigkeit bezüglich des Jahres 2015 zu prüfen (vgl. E.3.3). Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 22. Mai 2018 in Gutheissung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten ist) aufzuheben und die Sache für wei- tere Abklärungen sowie zum Erlass von neuen Verfügungen über

4/7 Sozialversicherung PVG 2019 101 die AHV-Beitragspflicht der Beschwerdeführer für das Jahr 2015 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. S 18 84 Urteil vom 2. Dezember 2019

PVG 2019 7 — Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2019 PVG 2019 7 — Swissrulings