Skip to content

Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2019 PVG 2019 2

31. Dezember 2019·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·4,360 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Anwaltsrecht. Formelles zur Anwaltsprüfung. Bewertung Prüfungsarbeiten. | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E | Praxis Verwaltungsgericht

Volltext

2/2 Anwalts- und Notariatsrecht PVG 2019 42 Anwalts- und Notariatsrecht 2 Dretg dad advocats e notars Diritto degli avvocati e notarile Anwaltsrecht. Formelles zur Anwaltsprüfung. Bewertung Prüfungsarbeiten. – Zur Rüge betreffend Akteneinsichtsrecht in Prüfungen anderer Kandidaten wird verlangt, dass konkrete Anhalts- oder Verdachtspunkte vorgebracht werden, die auf eine rechtsungleiche Behandlung schliessen lassen (E.2.1–2.1.2). – Zur Rüge betreffend mangelhaftes Bewertungsprotokoll gilt, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren erfüllt sind, wenn anhand von genügend präzisen internen Notizen oder mündlichen Angaben der Ablauf der Prüfung vor einer Rechtsmittelinstanz rekonstruiert werden kann und dieser ermöglicht wird, die Bewertung zu beurteilen (E.2.2– 2.2.3). – Zum Vorhalt betreffend mangelhafte Musterlösung ist festzuhalten, dass ein solcher Lösungsvorschlag zwar hilfreich, für die Prüfungskommission aber nicht bindend (verbindlich) ist; massgebend ist allein die Begründung der Bewertung durch das Gremium der Prüfungskommission über die Rechtsanwälte (E.2.3, 2.3.1). – Zum Korrekturablauf für die Bewertung der anonymisierten Prüfungsarbeiten (E.2.5.2). – Zum Vorwurf des Fehlens eines Bewertungsrasters in Prozenten für eine vorhersehbare Gewichtung der eigenen Prüfungsleistung ist das Ziel jeder Anwaltsprüfung anzuführen, wonach es wichtig ist, herauszufinden, ob die Kandidaten auch fähig sind, die wesentlichen von den weniger wesentlichen Fragen zu unterscheiden und auch bei den Ausführungen entsprechend selbständig zu gewichten (E.2.6, 2.6.1). – Zur materiellen Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts (E.3.1). – Zu den Rügen betreffend Verletzung des Willkürverbots (E.3.2–3.2.1.1). – Zum Vorwurf der Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (E.3.2.2, 3.2.2.1). 2

2/2 Anwalts- und Notariatsrecht PVG 2019 43 Diritto sugli avvocati. Formalità per l’esame d’avvocato. Valutazione degli esami. – Riguardo alla censura di presa in visione degli atti di esami degli altri candidati si richiede l’adduzione di indizi e sospetti indicanti una disparità di trattamento (consid. 2.1–2.1.2). – Riguardo alla censura di un’insufficiente stesura del protocollo di valutazione, i requisiti costituzionali per una procedura fondata sul diritto possono ritenersi adempiti allorché davanti all’istanza di ricorso sia possibile ricostruire lo svolgimento dell’esame attraverso notizie interne sufficientemente precise o di spiegazioni orali e questo permetta di giudicare la valutazione (consid. 2.2– 2.2.3). – Circa l’eccezione in merito all’insufficienza del modello di soluzione va considerato che tali proposte di soluzione sono utili ma non vincolanti per la commissione di valutazione; determinante è soltanto la motivazione della valutazione da parte della Commissione di vigilanza sugli avvocati (consid. 2.3, 2.3.1). – Procedura di correzione per la valutazione degli esami anonimizzati (consid. 2.5.2). – Riguardo all’eccezione circa la mancanza di uno schema di valutazione percentuale al fine di una ponderazione prevedibile della prestazione di esame va ricordato che lo scopo dell’esame d’avvocatura è di capire se i candidati siano capaci di distinguere le questioni importanti da quelle meno importanti e di soppesarle di conseguenza anche nelle argomentazioni giuridiche (consid. 2.6, 2.6.1). – Potere di controllo materiale del Tribunale amministrativo (consid. 3.1). – Censure in merito alla violazione del divieto d’arbitrio (consid. 3.2–3.2.1.1). – Censura sulla violazione del principio di proporzionalità (consid. 3.2.2, 3.2.2.1). Erwägungen: 2.1. Zur Akteneinsicht in Prüfungen anderer Kandidaten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vorab die Herausgabe der Prüfungen derjenigen Kandidaten verlangte, welche die Prüfung bestanden haben. In der Stellungnahme vom 11. Oktober 2018

2/2 Anwalts- und Notariatsrecht PVG 2019 44 weitete sie ihr Editionsbegehren noch zusätzlich auf die Herausgabe derjenigen Prüfungsarbeiten aus, die ebenfalls – gleich wie ihre Arbeit – mit der Note 3.0 bewertet wurden und daher gleichermassen nicht (mehr) zur mündlichen Prüfung zugelassen wurden. Auf eine Edition dieser Drittakten an die Beschwerdeführerin besteht nach Ansicht des Gerichts kein Rechtsanspruch. Es geht hier nämlich um die Bewertung der Prüfung der Beschwerdeführerin und nicht um einen Vergleich mit den Prüfungen der anderen Kandidaten. Mit anderen Worten geht es bei Anwaltsprüfungen grundsätzlich um eine absolute Beurteilung der Prüfungsleistungen und nicht um eine relative Beurteilung. Würde man dies anders sehen wollen, würde dies dazu führen, dass z.B. bei eidgenössischen Berufs- oder höheren Fachprüfungen – wie Berufsprüfungen für Treuhänder, Prüfungen zum eidg. dipl. Treuhandexperten oder zum eidg. dipl. Steuerexperten – im Rahmen einer Beschwerde Einsicht in mehrere hunderte Prüfungen gewährt werden müsste. Anders zu urteilen wäre lediglich, wenn die Beschwerdeführerin glaubhaft und konkret nachvollziehbar geltend machen könnte, dass sie im Vergleich zu den anderen Kandidaten benachteiligt worden sei. Dies macht sie jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin macht lediglich pauschal und ohne glaubhafte und nachvollziehbare Begründung geltend, dass bereits vor der Prüfung klar gewesen sei, dass die beiden Praktikanten der höchsten kantonalen Gerichte und eine weitere Person die Prüfung bestehen würden. Fraglich sei bloss gewesen, wer die dritte Person sein könnte. Die vor der Prüfung erfolgte Festanstellung der beiden Praktikanten beim Kantons- und Verwaltungsgericht mache dies noch offensichtlicher. 2.1.1. Das Bundesgericht hält diesbezüglich in BGE 121 I 225 E.2c fest. «Ein Examen hat zum Zweck, die fachliche Eignung der jeweiligen Kandidaten für einen bestimmten Beruf zu beurteilen. Massgebend dafür ist, ob der einzelne Kandidat die entsprechende Eignung besitzt. Anders als bei Wettbewerben, bei denen es darum geht, aus einer Anzahl von Bewerbern die geeignetsten herauszusuchen, ist bei Eignungsprüfungen nicht Gegenstand der Beurteilung, ob andere Kandidaten die Examensaufgabe besser oder schlechter erledigen. Unvermeidlicherweise fliesst in eine Prüfungsbewertung zwar auch eine vergleichende Beurteilung aller Kandidaten ein. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass ein solcher Quervergleich die Grundlage sei für den Entscheid über die einzelnen Arbeiten. Im Allgemeinen gehören die Arbeiten anderer Kandidaten somit nicht zu den Akten, in die der

2/2 Anwalts- und Notariatsrecht PVG 2019 43 Kandidat Einsicht hat. Anders zu entscheiden, würde sowohl die öffentlichen Interessen an einer praktikablen Durchführung von Prüfungsbeurteilungen als auch die privaten Interessen der übrigen Kandidaten erheblich tangieren. Freilich ist nicht zu übersehen, dass ein Rechtsmittel, mit welchem eine allfällige rechtsungleiche Behandlung der Kandidaten beanstandet werden soll, praktisch nur substantiiert werden kann, wenn die Akten der anderen Kandidaten bekannt sind. Das kann aber nicht zur Folge haben, dass alle Kandidaten, die eine Prüfung nicht bestanden haben und gegen den Prüfungsentscheid ein Rechtsmittel ergreifen wollen, automatisch Einblick in die Prüfungsakten aller anderen Kandidaten beanspruchen können. Vielmehr muss verlangt werden, dass konkrete Anhalts- oder Verdachtspunkte vorgebracht werden, die auf eine rechtsungleiche Behandlung schliessen lassen. Vorliegend weist die Beschwerdeführerin bloss vage darauf hin, dass sie sich nach den Gesprächen, die sie mit anderen Kandidaten geführt habe, nicht vorstellen könne, wesentlich abgefallen zu sein. Dies genügt den Anforderungen nicht, die an eine Substantiierung zu stellen sind.» (Hervorhebung mittels Unterstreichung vorliegend durch Verwaltungsgericht erfolgt) 2.1.2. Im vorliegenden Prüfungsfall vermochte die Beschwerdeführerin dem Gericht nicht glaubhaft und konkret darzulegen, wieso und inwiefern sie im Vergleich zu den prüfungsrelevanten Vorgaben oder Instruktionen gegenüber den anderen Kandidaten, welche die Prüfung bestanden haben, in willkürlicher Weise benachteiligt worden sein sollte. Es wird deshalb dem Editionsbegehren der Beschwerdeführerin, sämtliche Prüfungen der Prüfungssession einzufordern, nicht stattgegeben. Daraus folgt, dass der Instruktionsrichter zu Recht nicht alle Anwaltsprüfungen eingefordert und der Beschwerdeführerin zur Ergänzung ihrer Beschwerde zugestellt hat. Die Beschwerdeführerin hätte bereits in ihrer Beschwerde konkrete Anhalts- und Verdachtspunkte vorbringen müssen, welche auf eine rechtsungleiche Behandlung hätten schliessen lassen. Dies hat sie jedoch nicht getan. Die pauschale Behauptung, dass die Mitarbeiter bzw. ehemaligen Praktikanten bei den höchsten kantonalen Gerichten die Anwaltsprüfungen jeweils bestehen würden, reicht dazu nicht. Kommt hinzu, dass diese Aussage gerichtsnotorisch nicht den Tatsachen entspricht. So haben in der Vergangenheit sowohl verschiedene Mitarbeiter als auch ehemalige Praktikanten des Verwaltungs- oder Kantonsgerichts die Anwaltsprüfung mehrmals absolvieren müssen oder

2/2 Anwalts- und Notariatsrecht PVG 2019 46 haben gar dreimal die Prüfung nicht bestanden. Dieser pauschale Einwand erweist sich daher eindeutig als unbegründet und daher wurde dem Editionsbegehren zu Recht nicht stattgegeben. 2.2. Zur Rüge betreffend mangelhaftes Bewertungsprotokoll ist wegweisend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts im Urteil 2C_632/2013 vom 8. Juli 2014 E.4 und 4.1 bis 4.3 bezüglich der Protokollierung von mündlichen Prüfungen zu verweisen, worin folgendes festgehalten wurde: «4. Der Beschwerdeführer rügt, das durchgeführte Prüfungsverfahren genüge den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht. Das Fehlen einer Protokollierung der mündlichen Prüfungen laufe auf eine Beweislastumkehr zu Lasten der geprüften Person hinaus. Dadurch würde der Prüfungsbehörde ein«Blankoschein» ausgestellt, welcher den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung und der EMRK sowie dem Rechtsgleichheitsprinzip und dem Willkürverbot nicht standhalten könne. 4.1. Als wichtiger Teilaspekt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) ist der Anspruch auf rechtliches Gehör eigens in Art. 29 Abs. 2 BV verankert worden (BGE 133 I 100 E. 4.5 S. 103; 129 I 85 E. 4.1 S. 88). Er garantiert als prozessorientiertes Mitwirkungsrecht das Recht der Verfahrensparteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung (BGE 126 V 130 E. 2b S. 132). Die Ausübung von prozessualen Mitwirkungsrechten, insbesondere des Beweisführungsrechts, setzt die Möglichkeit einer Akteneinsichtnahme voraus, welche ihrerseits auf einer Aktenführungspflicht der Verwaltung beruht (BGE 132 II 485 E. 3.2 S. 494; 130 II 473 E. 4.1 S. 477; WALDMANN/OESCHGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, N. 34 zu Art. 26). 4.2. Es entspricht denn auch einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse schriftlich zu protokollieren sind. Der Umfang der Protokollierungspflicht hat sich an ihrem Zweck – der Garantie der prozessorientierten Mitwirkungsrechte der Parteien – auszurichten und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (BGE 130 II 473 E. 4.2 S. 478; 124 V 389 E. 3 S. 390). Für mündliche Examen lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 BV keine eigentliche Protokollierungspflicht ableiten (Urteil 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4). Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren sind er-

2/2 Anwalts- und Notariatsrecht PVG 2019 47 füllt, wenn anhand von genügend präzisen internen Notizen oder mündlichen Angaben der Ablauf der Prüfung vor einer Rechtsmittelinstanz rekonstruiert werden kann und dieser ermöglicht wird, die Bewertung zu beurteilen. Dafür können sämtliche zu diesem Zweck tauglichen Hilfsmittel wie interne Notizen, Prüfungsprotokolle über die gestellten Fragen und die unzutreffenden Antworten sowie Aufzeichnungen oder Aussagen des Prüfungsexperten anlässlich der Verhandlungen vor der Rechtsmittelinstanz selbst eingesetzt werden. Entscheidend ist, dass sich die durch die Rechtsmittelinstanz ausgeübte Überprüfung der Beurteilung mangels präziser Angaben nicht als eine blosse Formalie erweist, sondern dem Kandidaten die Gründe für das Nichtbestehen der Prüfung nachvollziehbar dargelegt werden, wodurch ihm zum einen eine bessere Vorbereitung für die nächste Session oder dessen Verarbeitung erleichtert werden soll, falls sich dieses als definitiv erweist, und zum anderen eine Anfechtung und justizielle Kontrolle des Prüfungsentscheids überhaupt erst ermöglicht wird. Erweist sich eine Überprüfung des Examens als undurchführbar, so ist Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (Urteil 2C_463/2012 vom 28. November 2012 E. 2.2). 4.3. Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass sein verfassungsmässiger Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt ist, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender Angaben zum Prüfungsablauf nicht in der Lage ist, die Bewertung der Prüfung auf Einhaltung der Anforderungen der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien hin zu überprüfen. Der Beschwerdeführer macht jedoch nicht geltend, dass die Bewertung seiner Prüfung als ungenügend auf Grund von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen erfolgt sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt er, das Verfahren der Notenvergabe sei wegen einer rechtsungleich erfolgten nachträglichen Korrektur der Prüfungsresultate als willkürlich zu werten. Gemäss der vom Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend (Art. 116 BGG und Art. 118 BGG) gerügten und für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung liegen keine Anhaltspunkte für eine nachträgliche Änderung der Noten des Beschwerdeführers anlässlich der Notenkonferenz vor. Weder die falsche Datierung des Prüfungsbescheids noch die angebliche Nennung einer unrichtigen Person als Experte sind als fundierte Hinweise auf eine nachträgliche Änderung der an der mündlichen Prüfung erteilten Noten zu werten. Diese Sachverhaltsrügen sind für den Verfahrensausgang unerheblich und da-

2/2 Anwalts- und Notariatsrecht PVG 2019 48 mit unbeachtlich (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die im Zusammenhang mit einer nachträglichen Änderung der Noten des Beschwerdeführers für seine mündlichen Prüfungen erhobenen Rügen (Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 9 BV, Art. 29 BV) erweisen sich als unbegründet. Dass das Öffentlichkeitsprinzip gemäss § 75 der Verfassung des Kantons Basel Stadt (KV/BS) für mündliche Prüfungen einen über Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehenden verfassungsrechtlichen Anspruch begründen würde, ist nicht rechtsgenügend dargelegt (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG).» (Hervorhebung mittels Unterstreichung vorliegend durch Verwaltungsgericht erfolgt) 2.2.1. Wenn also gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst bei einer mündlichen Prüfung keine Protokollierungspflicht besteht, so besteht erst recht keine Protokollierungspflicht für die Beratung durch die AKR betreffend die einzelnen schriftlichen Prüfungsleistungen. Im Unterschied zur mündlichen Prüfung liegt bei einer schriftlichen Prüfung – wie im vorliegenden Fall – die Prüfungsleistung der Kandidatin bzw. Beschwerdeführerin vor und sie kann anhand dieser Prüfung rügen, inwiefern die Bewertung nicht korrekt erfolgt sei. Ihre Prüfungsleistung und die durch die Beschwerdegegnerin nachgelieferte Begründung zur Bewertung der Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin sind ausreichend, um eine Beschwerde zu begründen. Eine detaillierte Protokollierung des Bewertungsablaufs – wie die Beschwerdeführerin sinngemäss in ihren Rechtsschriften geltend macht – wird von der Rechtsprechung nicht gefordert und wäre auch nicht praktikabel. Im Übrigen ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin mit dem Einwand des fehlenden Wortprotokolls über das Zustandekommen der eigenen Note zu ihren Gunsten ableiten möchte. Soweit sie geltend machen will, dass innerhalb der Kommission keine Beratung über die Benotung der einzelnen Prüfungen erfolgt sei, schlägt ihre Rüge fehl. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 24. Oktober 2018 ausgeführt hat, wurden einzig die Sitzung und die jeweiligen Noten der Prüfungsteilnehmer protokolliert, jedoch nicht die eigentliche Beratung über die einzelnen Benotungen. Dies ist nicht zu beanstanden. Das von der Beschwerdeführerin sinngemäss geforderte Vorgehen mit einer detaillierten Diskussion für jeden Kandidaten wäre im Übrigen auch nicht praktikabel, wenn man an eidgenössische Abschluss- und Berufsprüfungen denkt mit jährlich hunderten von Absolventen (Treuhänder mit eidg. Fachausweis, eidg. dipl. Steuerexperten, Prüfungen an Universitäten etc.).

2/2 Anwalts- und Notariatsrecht PVG 2019 49 2.2.2. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Begründung eines Entscheids so abgefasst sein, dass der Betroffene erkennen kann, warum die Behörde in einem bestimmten Sinn entschieden hat, sodass er den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (BGE 133 III 439 E.3.3 mit Hinweisen). Bei Prüfungsentscheiden kommt die Behörde dieser Verpflichtung gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach, wenn sie dem Betroffenen kurz darlegt, welche Lösungen bzw. Problemanalysen von ihm erwartet wurden und inwiefern seine Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten. Der Anspruch auf Begründung ist nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungsbehörde sich vorerst darauf beschränkt, die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 2D_65/2011 vom 2. April 2012 E.5.1, 2P.44/2006 vom 9. Juni 2006 E.3.2 sowie 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E.2.2). 2.2.3. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin nicht erst im Rechtsmittelverfahren, sondern bereits im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs vom 26. Mai 2017 bzw. des zeitgleichen Gesuchs um schriftliche Begründung des Prüfungsresultats den bundesgerichtlichen Anforderungen entsprochen, indem sie sich mit Beschluss vom 7. Juli, mitgeteilt am 17. Juli 2017, zu den gestellten Gesuchen äusserte. Anhand der Prüfung und der abgegebenen Begründung konnte die Beschwerdeführerin Stellung nehmen bzw. eine Beschwerde einreichen und entsprechende Rügen vorbringen. Daher kann die Beschwerdeführerin aus der vorgebrachten Rüge, die Beschwerdegegnerin habe die Vorberatung zur Notengebung nicht protokolliert, nichts ableiten. Auch dieser Einwand ist unbegründet. 2.3. Zum Vorhalt betreffend mangelhafte Musterlösung bringt die Beschwerdeführerin vor, die nachgereichte Musterlösung stimme nicht mit der Aufgabenstellung überein. Kein aussenstehender Rechtsvertreter käme nach Erhalt des Sachverhalts auf die Idee, vorsorglich eine Klageschrift zu schreiben, wenn doch der gesamte Sachverhalt so aufgebaut sei, dass ein erneutes Schlichtungsgesuch und umgehend ein URP-Gesuch hätten gestellt werden müssen. Die Musterlösung mit Klageschrift ans Regionalgericht sei vollkommen praxisfremd. Die Beschwerdeführerin vertieft sodann auf Seite 6 f. der Beschwerde ihre diesbezügliche Argumentation.

2/2 Anwalts- und Notariatsrecht PVG 2019 50 2.3.1. Tatsache ist, dass eine allfällige Musterlösung bzw. ein Lösungsvorschlag nicht massgeblich für die Bewertung ist. Auch eine allfällige Musterlösung bzw. ein allfälliger Lösungsvorschlag kann Fehler enthalten, die im Rahmen der Korrekturen entdeckt werden und die Korrekturen einschliesslich Bewertungen erfolgen dann jeweils nicht schematisch gestützt auf einen Lösungsvorschlag oder eine Musterlösung. Kommt hinzu, dass eine Musterlösung bzw. ein Lösungsvorschlag nicht alle möglichen Lösungsansätze abbilden und enthalten kann. So ist es durchaus möglich, dass aufgezeigte Lösungsansätze bzw. Lösungswege, die in der Musterlösung bzw. im Lösungsvorschlag nicht enthalten waren, ebenfalls als ganz oder teilweise korrekt bewertet werden. Nicht massgeblich für die Beurteilung der Prüfungsarbeit ist, ob die erstellte Musterlösung bzw. der Lösungsvorschlag absolut fehlerfrei ist oder zumindest die beste Lösung der juristischen Fragestellung enthält. Massgebend ist vielmehr letztlich einzig und allein die konkrete Begründung der Bewertung der Prüfungsleistung der Beschwerdeführerin durch das Gremium der Beschwerdegegnerin. 2.5.2. Zur Behauptung der Bevorzugung bzw. Benachteiligung einzelner Kandidaten sei lediglich noch zum Korrekturablauf für die Bewertung der Prüfungsarbeiten festgehalten, dass die schriftlichen Prüfungsarbeiten aller Prüfungsteilnehmer unmittelbar nach Beendigung der Prüfungszeit um ca. 18.00 Uhr des Prüfungstages eingesammelt werden und danach alle Prüfungen (5-fach, also für jeden Prüfungsexperten ein Exemplar) kopiert und anonymisiert (nach dem Zufallsprinzip mittels Nummernzuteilungen anstatt der Namen der Kandidaten) an die Experten zur Korrektur und individuellen Notengebung weitergeleitet werden. Eine Ungleichbehandlung der einzelnen Kandidaten sollte dadurch von Anfang an eliminiert werden. Die Experten treffen sich dann rund drei Wochen später zur Besprechung der Notengebung und erst nach Festsetzung der definitiven Noten an dieser Sitzung wird aufgedeckt, welche Prüfungsarbeit zu welchem Kandidat bzw. zu welcher Kandidatin gehört. Mit dieser vernünftigen und klar strukturierten Vorgehensweise sollte den persönlichen Aspekten zwischen den Prüfungsteilnehmern und den Experten bestmöglich Rechnung getragen werden. Die pauschal erhobene Anschuldigung, wonach Mitarbeiter der kantonalen Gerichte und Kandidaten staatsnaher Betriebe a priori besser gestellt und behandelt würden, trifft deshalb erfahrungsgemäss nicht zu. 2.6. Die Beschwerdeführerin bemängelte (nach Gewährung der Akteneinsicht) weiter die nicht gleichmässige Bewertung der

2/2 Anwalts- und Notariatsrecht PVG 2019 51 einzelnen Prüfungsteile (1–3). Wie vermutet und in der Beschwerdeschrift bereits ausgeführt, sei das Lösungsschema gemäss Prüfungsaufgabe in drei verschiedene Teile gegliedert worden; nämlich in ‚Rechtslage‘, ‚Verfahren‘ und ‚Rechtsschriften‘. Es sei nicht ersichtlich, dass eine der drei Prüfungsaufgaben mehr gewichtet werde als die anderen. Insofern die Beschwerdegegnerin die Mehrgewichtung der Aufgabe drei (Rechtsschriften) in der Begründung der Bewertung vorbringe, sei dies eine reine Schutzbehauptung. Wie die Prüfungsaufgabe enthalte auch das Lösungsschema weder eine Punktevergabe (Bewertungsraster) noch eine Notenskala. Eine Prüfungsaufgabe wie auch ein Lösungsschema ohne Bewertungsraster und ohne dazugehörige Notenskala sei willkürlich. So könne nach Ermessen korrigiert und bewertet werden. Die Beschwerdeführerin sei selbst als Dozentin tätig und weise eine langjährige Erfahrung vor. Sie wisse, wie man Prüfungen aufzubauen und zu bewerten habe. Die Prüfungsarbeit sei klar in drei Teile gegliedert gewesen und die Bewertung müsse diesem Aufbau folgen. 2.6.1. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch diese Rüge als unbegründet. Richtungsweisend hat das Bundesgericht schon mit Urteil 2D_25/2011 vom 21. November 2011 in E.3.1 folgendes festgehalten: «Das Verwaltungsgericht führt aus, es sei Teil der von den Kandidaten zu bewältigenden Aufgabenstellung, Wichtiges von Unwichtigem und weniger Wichtigem zu unterscheiden und die Prüfungslösung entsprechend zu gestalten. Daher sei es nicht notwendig, bereits in der Aufgabenstellung anzuzeigen, welche Punktzahlen jeweils vergeben bzw. wie einzelne Teilbereiche gewichtet werden. Ziel der Anwaltsprüfung sei es gerade, möglichst zuverlässig zu ermitteln, ob jemand den Nachweis dafür erbringen kann, dass er sich für den angestrebten Beruf eignet. Die Transparenz des Bewertungsvorgangs werde durch nachträgliche Einsicht in die massgeblichen Prüfungsunterlagen sichergestellt. Zudem seien Vergleiche zwischen einzelnen Examensaufgaben verschiedener Prüfungssessionen heikel und würden zu einem grossen Teil auf subjektivem Empfinden beruhen. Diese Argumentation leuchtet ein und die Beschwerdeführerin legt nicht gemäss Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG substanziiert dar, inwiefern das Verwaltungsgericht dabei verfassungsmässige Rechte verletzt. Müsste die Prüfungskommission bereits in der Aufgabenstellung detailliert angeben, wie sie die einzelnen Prüfungsteile gewichtet, könnte der Kandidat leicht erkennen, wozu er sich ausführlicher bzw. umfangreicher äussern muss. Doch gerade mit Blick auf den

2/2 Anwalts- und Notariatsrecht PVG 2019 52 angestrebten Anwaltsberuf ist es unter anderem wichtig herauszufinden, ob die Kandidaten auch fähig sind, die wesentlichen von den weniger wichtigen Fragen zu unterscheiden und auch bei den Ausführungen entsprechend zu gewichten. Dass, der Beschwerdeführerin zufolge, im Schulwesen heute anders verfahren werde, lässt das Vorgehen der Prüfungskommission daher nicht willkürlich erscheinen.» (Hervorhebung mittels Unterstreichung vorliegend durch Verwaltungsgericht erfolgt) 3.1. In materieller Hinsicht ist vorab auf die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts in Bezug auf den Inhalt und den Umfang der Prüfungsbewertung durch die Beschwerdegegnerin einzugehen. Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts verfügt eine Anwaltsprüfungskommission als Fachgremium hinsichtlich der materiellen Bewertung über einen gewissen Ermessens-/Beurteilungsspielraum, in den auch eine richterliche Instanz – hier das Verwaltungsgericht – nicht eingreifen soll (Urteil des Bundesgerichts 2C_632/2013 vom 8. Juli 2014 E.3.2, 2D_29/2009 vom 12. April 2011 E.2.4). Es führte in jenen beiden Urteilen wörtlich aus: «E. 3.2. Eine richterliche Instanz überprüft eine materielle Bewertung eines Examens nur mit besonderer Zurückhaltung. Sie schreitet erst ein, wenn sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass deren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar erscheint (BGE 136 I 229 E.5.4.1 S. 237). Ein Beschwerdeführer hat somit darzutun, dass die Bewertung offensichtlich unhaltbar ist oder auf einer krassen Fehleinschätzung beruht.» «E.2.4. Hat das Bundesgericht auf subsidiäre Verfassungsbeschwerde hin die Bewertung von Prüfungsleistungen zu beurteilen, so prüft es die Handhabung der einschlägigen kantonalen Verfahrensvorschriften – auf entsprechende, ordnungsgemässe begründete Rügen hin – nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür. In erster Linie prüft es dabei, ob das vorgeschriebene Verfahren unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Minimalgarantien durchgeführt worden ist. Eine besondere Zurückhaltung auferlegt es sich bei der materiellen Beurteilung, indem es erst einschreitet, wenn sich die Behörde von sachfremden oder sonst wie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen, so dass ihr Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint.

2/2 Anwalts- und Notariatsrecht PVG 2019 53 Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Überprüfung von Examensleistungen auch dann Zurückhaltung, wenn es aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (beispielsweise bei Rechtsanwalts- oder Notariatsprüfungen; BGE 136 I 229 E.6.2 S. 238, 131 I 467 E.3.1 S. 473 mit Hinweisen 2D_55/2019 vom 1. März 2011 E.1.5; 2D_2/2010 vom 25. Februar 2011 E.3.5; 2D_10/2019 vom 31. Januar 2011 E.3; 2D_53/2009 vom 25. November 2009 E. 1.4).» 3.2. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich noch zahlreiche«Willkürrügen» ab Seite 20 ff. ihrer Beschwerde geltend. In diesem Sachzusammenhang hat das Bundesgericht bereits im vorne aufgeführten Urteil 2D_29/2009 in E.2.3 grundsätzlich und richtungsweisend was folgt bestimmt: «E.2.3. Mit der Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur, soweit eine entsprechende Rüge vorgebracht und begründet worden ist. Dabei gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E.1.4.2 S. 254, 396 E.3.1 S. 399). Diese verlangt, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe dartut, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht untersucht deshalb nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und soweit möglich, belegte Rügen; auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (vgl. BGE 136 II 489 E.2.8 S. 494 mit Hinweisen). Ruft der Beschwerdeführer das Willkürverbot an, muss er dartun, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397). Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen.» 3.2.1. Unter dem Blickwinkel des«Willkürverbots» rügte die Beschwerdeführerin insbesondere eine falsche Anwendung der Notenskala. Sie brachte dazu vor, sie habe bereits von Gesetzes wegen davon ausgehen dürfen, dass ihre Leistung mindestens

2/2 Anwalts- und Notariatsrecht PVG 2019 54 der Note 3.5 entsprochen hätte. Dazu zieht sie eine selbst erstellte Definition der Note 3.5 bei und errechnet einen Notenschnitt ihrer Prüfungsleistung der drei Prüfungsteile unter doppelter Gewichtung des dritten Prüfungsteils. Sie gibt sich jedoch selbst Noten für die einzelnen Prüfungsteile, wenn auch gestützt auf die Begründung der Beschwerdegegnerin für die Bewertung ihrer Prüfungsleistung. Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, dass im Kanton Graubünden jeweils nur maximal ein Drittel der Kandidaten die Anwaltsprüfung bestehe. Die Beschwerdegegnerin habe so stillschweigend einen numerus clausus eingeführt, was gegen Gesetz und gegen das Willkürverbot verstosse. 3.2.1.1. Dieser Betrachtungsweise und Würdigung ist entgegenzuhalten, dass an der Anwaltsprüfung im Kanton Graubünden vermutlich selten alle Kandidaten durchgefallen sind oder umgekehrt alle Prüfungsteilnehmer bestanden haben. Es liegt in der Natur und im Wesen einer Prüfung bzw. einer solchen anspruchsvollen Berufsprüfung, dass gewisse Kandidaten bestehen und wiederum die Leistung anderer Prüfungskandidaten als ungenügend eingeschätzt wird. Gemäss Bundesgericht fliesst dabei unvermeidlich auch eine vergleichende Beurteilung aller Kandidaten mit ein (vgl. BGE 121 I 225 E.2c). Statistisch müsste es Prüfungssessionen geben, an denen alle Kandidaten bestehen oder alle durchfallen. Das würde aber auch für Prüfungen an der Universität, an Fachhochschulen, bei eidgenössischen Berufsprüfungen, etc. gelten. Dass diese Wahrscheinlichkeit sehr gering ist und allenfalls in zig Jahren nie auftreten wird, lässt nicht auf eine willkürliche Bewertung der Prüfungen schliessen. Dazu müssten mehr Anhaltspunkte vorhanden sein. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Der angebliche numerus clausus (beschränkte Anzahl an Absolventen), wonach in der Regel max. ein Drittel der Kandidaten die Prüfung bestehe, entspricht im Übrigen – gerichtsnotorisch und allgemein bekannt – nicht den Tatsachen in der Vergangenheit. 3.2.2. Die Beschwerdeführerin rügte sodann noch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots unter dem Titel falsche Anwendung der Notenskala, da der Beschwerdegegnerin bewusst gewesen sei, dass sie zum dritten und letzten Versuch für die Anwaltsprüfung angetreten sei und dies nach einem langen mutterschaftsbedingten Unterbruch. In einem solchen Fall müsse die Gesamtsituation berücksichtigt werden und auch die Prüfungsleistung sei – wenn die Prüfung schon aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehe – mittels einer Gesamtbewertung zu würdigen. Das Nichtbestehen der (schriftlichen) Prüfung komme

2/2 Anwalts- und Notariatsrecht PVG 2019 55 einem Berufsausübungsverbot gleich und habe für die Beschwerdeführerin, die in der absoluten Peripherie lebe, massive Folgen. Damit liege eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots vor. Die Beschwerdeführerin hätte unter diesen Umständen zur mündlichen Prüfung zugelassen werden müssen. 3.2.2.1. Auch diese Argumentation der Beschwerdeführerin ist inhaltlich nicht richtig oder materiell schützenswert. Es besteht nämlich kein Anspruch auf eine grosszügigere Bewertung der Prüfungsleistung, nur weil man in einer gewissen Region der Schweiz bzw. des Kantons Graubünden lebt. Überdies besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausübung ganz bestimmter Berufe (als Arzt, Anwalt, Notar usw.). Andernfalls könnten auch Entscheide betreffend die Zulassung zum Medizinstudium mit demselben Argument angefochten und mit entsprechenden Erfolgschancen umgestossen bzw. aufgehoben werden. U 18 35 Urteil vom 22. Januar 2019 Die an das Bundesgericht erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde mit Urteil vom 6. August 2019 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (2D_10/2019).

PVG 2019 2 — Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2019 PVG 2019 2 — Swissrulings