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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2018 PVG 2018 5

31. Dezember 2018·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·2,665 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Volltext

3/5 Sozialversicherung PVG 2018 57 Übernahme Krankenkassenprämien. Zuständigkeit. – Zuständig für die Übernahme von Forderungen aus der obligatorischen Krankenversicherung, welche eine versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung innert der gesetzten Frist und nach Anhebung der Betreibung nicht beglichen hat und die während des berücksichtig- ten Zeitraums zur Ausstellung eines Verlustscheins oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben, ist seit dem 1. Januar 2012 der Kanton, in welchem der entspre- chende Verlustschein ausgestellt wurde; dies jedenfalls im Umfang von 85 % der entsprechenden Forderungen; die restlichen 15 % gehen zu Lasten der Krankenversi- cherung (E.2, 3, 4). – Präzisierung bzw. Berichtigung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (E.5, 6). Assunzione dei costi della cassa malati. Competenza. – Competente per il versamento di pretese derivanti dall’assicurazione obbligatoria contro le malattie – che la persona interessata non ha onorato malgrado la sollecitazione a farlo entro un determinato termine e dopo la messa in esecuzione e che durante questo periodo di tempo ha portato al rilascio di un attesto di carenza dei beni o ad un titolo equivalente – è dal 1. gennaio 2012 il cantone nel quale è stato rilasciato l’attestato di carenza dei beni; questo in ogni caso in ragione dell’85 % della rispettiva pretesa; il restante 15 % va a carico della cassa malati (cons. 2, 3, 4). – Precisazione rispettivamente rettifica della prassi giudiziaria amministrativa (cons. 5, 6). Erwägungen: 2.1. Streitig und im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zur Übernahme der seit Eintritt in den Strafvollzug angefallenen und während der Dauer der Haft fortlaufenden Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers verpflichtet ist. 2.2. Der Beschwerdeführer stellt sich dabei im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sich sein zivilrechtlicher Wohnsitz in O.1. befinde, weshalb diese Gemeinde auch zuständig zur Übernahme der Krankenkassenprämien sei. 5

3/5 Sozialversicherung PVG 2018 58 2.3. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass die Krankenversicherungsprämien nicht Teil der Sozialhilfe seien und es im Kanton Graubünden keine gesetzliche Grundlage für die Übernahme der Krankenkassenprämien durch die Wohnsitzgemeinde gebe. Selbst wenn aber eine solche Zahlungspflicht bestehen würde, wäre die Gemeinde O.1. mangels zivilrechtlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der Gemeinde nicht leistungspflichtig. Vielmehr habe der Beschwerdeführer nach dem Wegzug aus der Gemeinde O.1. in O.2. einen neuen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet; seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in der Gemeinde O.1. habe er dadurch aufgegeben. 2.4. Die Gemeinde O.2. als Beigeladene stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer zwar das Vorhaben gehabt habe, seinen Lebensmittelpunkt nach O.2. zu verlegen. Eine intensive Beziehung zur Gemeinde und die Absicht, sich hier für mindestens ein Jahr niederzulassen, seien aber nicht gegeben gewesen. Ein Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers sei in der Gemeinde O.2. nie erkennbar gewesen, weshalb er auch keinen Anspruch auf Übernahme der Prämien der obligatorischen Krankenkasse habe. 3.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (vgl. auch Art. 1 Abs. 1 KVV). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). 3.2. Bezahlte die versicherte Person trotz Mahnung fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht und wurde im Betreibungsverfahren ein Fortsetzungsbegehren bereits gestellt, schob der Versicherer die Übernahme der Kosten für die Leistungen nach der bis Ende 2011 geltenden Rechtslage auf, bis die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten vollständig bezahlt waren (vgl. Art. 64a Abs. 1 und 2 KVG in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung). Wurden die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten vollständig bezahlt, hatte der Versicherer die Kosten für die Leistungen während der Zeit des Aufschubs zu übernehmen. Solange die Ausstände nicht bezahlt wurden, blieb es dagegen beim Leistungsaufschub und der Versicherte konnte den Versicherer nicht wechseln (vgl. Art. 64a Abs. 3 und 4 KVG in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung). Uneinbringliche

3/5 Sozialversicherung PVG 2018 59 Prämien und Kostenbeteiligungen einschliesslich Verzugszinsen und Betreibungskosten waren nach der bis Ende 2011 geltenden Rechtslage von jener Gemeinde zu übernehmen, in der die versicherungspflichtige Person zum Zeitpunkt der Zahlungsfälligkeit Wohnsitz bzw. Aufenthalt hatte (vgl. Art. 3 Abs. 2 VOzKPVG in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung). 3.3. Auf den 1. Januar 2012 wurde Art. 64a KVG in geänderter Fassung in Kraft gesetzt. Danach hat der Versicherer einer versicherten Person, welche fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzugs hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KGV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung ihre fälligen Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse innerhalb der angesetzten Frist nicht, so muss der Versicherer die Betreibung anheben. Der Kanton kann verlangen, dass der Versicherer der zuständigen kantonalen Behörde die Schuldnerinnen und Schuldner, die betrieben werden, bekannt gibt (Art. 64a Abs. 2 KVG). Entsprechend sieht Art. 5 Abs. 1 VOzKPVG vor, dass die Versicherer betriebene Schuldnerinnen und Schuldner innert 30 Tagen nach Einreichung des Fortsetzungsbegehrens oder Feststellung der Unmöglichkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls im Sinne von Art. 66 Abs. 4 SchKG durch das Betreibungsamt der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA) zu melden haben. Diese Meldung können die Versicherer gestützt auf Art. 5 Abs. 3 VOzKPVG auch bereits nach Einreichung des Betreibungsbegehrens erstatten, um schon zu diesem Zeitpunkt die Übernahme der Forderung durch den Kanton prüfen zu lassen. In diesen Fällen darf bis zum Bescheid der SVA das Fortsetzungsbegehren nicht eingereicht werden. Die zuständige kantonale Behörde hat damit die Möglichkeit, zugunsten der versicherten Person tätig zu werden, bevor das Betreibungsverfahren mit der Ausstellung eines Verlustscheines endet (vgl. Bericht der Kommission für Soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats vom 28. August 2009, in: BBl 2009, S. 6617 ff., 6621). Art. 64a Abs. 3 und 4 KVG bestimmen sodann, dass der Kanton die von Versicherern gemeldeten Forderungen aus der obligatorischen Krankenversicherung, die zu einem Verlustschein oder einem gleichwertigen Rechtstitel geführt haben, zu 85 % zu übernehmen hat. Einem Verlustschein gleichzusetzen sind gemäss Art. 105i KVV Verfügungen über die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen oder gleichwertige Rechtstitel, die das Fehlen von finanziellen Mitteln der versicherten Person

3/5 Sozialversicherung PVG 2018 60 belegen. Im Gegenzug sehen die Versicherer von der Leistungssistierung ab und bezahlen die Kosten der vom säumigen Prämienzahler bezogenen Gesundheitsleistungen. 15 % der Ausstände bleiben ungedeckt bzw. sind vom Krankenversicherer zu übernehmen (vgl. EugstEr, Krankenversicherung, in: MEyEr [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 1328; PErrEnoud, L‘assurance-maladie, in: Frésard-FEllay/Kahil-WoFF/PErrEnoud, Droit suisse de la sécurité sociale, Volume II, Bern 2015, Rz. 74; PEstalozzi-sEgEr, Krankenversicherung: Neuregelung der Folgen von Prämienausständen, in: Integration Handicap, Behinderung und Recht, 4/11, S. 5; Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2012.00273 vom 12. Juli 2012 E.2.2). Zuständig für die Bezahlung der Forderung nach Art. 64a Abs. 4 KVG ist gemäss Art. 105k Abs. 2 KVV jener Kanton, in dem der Verlustschein ausgestellt wurde. Die Forderungsübernahme durch den Kanton greift nicht in die vertragliche Beziehung zwischen Versicherer und Versicherten ein. Insbesondere befreit die Forderungsübernahme durch den Kanton die versicherte Person nicht von ihrer Zahlungspflicht. Es findet keine Subrogation des Kantons in Forderungsrechte des Versicherers statt (BGE 141 V 175 E.4.4). Der Versicherer allein bleibt berechtigt, die Bezahlung von unbezahlten Forderungen zu erwirken (vgl. EugstEr, in: stauFFEr/ Cardinaux [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz. 16). Der Versicherer hat die Verlustscheine und die gleichwertigen Rechtstitel bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Forderungen aufzubewahren. Begleicht die versicherte Person nachträglich ihre Schuld ganz oder teilweise, so hat der Versicherer 50 % dieses Betrags wiederum an den Kanton zurück zu erstatten (Art. 64a Abs. 5 KVG). Solange die Person die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat, kann sie − wie unter der bis Ende 2011 geltenden Rechtslage − weiterhin nicht den Versicherer wechseln (Art. 64a Abs. 6 KVG i.V.m. Art. 105l KVV). 4. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 29. November 2017 bei der Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für die seit Eintritt in den Strafvollzug angefallenen und während der Dauer der Haft fortlaufenden Krankenkassenprämien beantragt. Die Beschwerdegegnerin weist sowohl in der angefochtenen Verfügung vom 12., mitgeteilt am 13. März 2018, als auch in ihren Eingaben im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu Recht darauf hin, dass Krankenversiche-

3/5 Sozialversicherung PVG 2018 61 rungsprämien gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b ZUG nicht Teil der Sozialhilfe sind und dementsprechend nicht über die öffentliche Sozialhilfe finanziert werden dürfen. Mithin ist das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger sowie das kantonale Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe im Kanton Graubünden für die Weiterverrechnung von Krankenkassenprämien nicht anwendbar. Vielmehr richtet sich der Umgang mit ausstehenden Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen − wie gesehen − nach Art. 64a KGV i.V.m. Art. 105a ff. KVV sowie nach der kantonalen Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung. Die entsprechenden Bestimmungen sehen − wie vorstehend dargestellt (vgl. E.3.3) − vor, dass der Kanton 85 % der Forderungen zu übernehmen hat, welche eine versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung innert der gesetzten Frist und nach Anhebung der Betreibung nicht beglichen hat und die während des berücksichtigten Zeitraums zur Ausstellung eines Verlustscheins oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben (vgl. Art. 64a Abs. 1 – 4 KVG). Die restlichen 15 % der entsprechenden Forderungen gehen − obschon sich dies nicht explizit aus dem Gesetzestext von Art. 64a KVG ergibt − zulasten des Krankenversicherers (vgl. vorstehend E.3.3). Die heute geltende Regelung führt − im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung, welche vom 1. Januar 2006 bis Ende 2011 in Kraft war − nicht mehr von Gesetzes wegen zu einem Aufschub der Leistungspflicht. Während die Krankenkassen vom 1. Januar 2006 bis Ende 2011 nämlich die Übernahme von Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen aufschieben konnten, wenn eine versicherte Person mit der Bezahlung von Prämien oder Kostenbeteiligungen (Franchise, Selbstbehalt) in Verzug war (vgl. vorstehend E.3.2), führt die Einleitung einer Betreibung unter der heute geltenden Regelung nicht mehr von Gesetzes wegen zu einem Aufschub der Leistungspflicht. Die Krankenkassen müssen somit die gesetzlichen Leistungen weiterhin erbringen. Dafür werden sie vom Kanton entschädigt, welcher 85 % der mittels Verlustscheinen oder eines gleichwertigen Rechtstitels nachgewiesenen ungedeckten Beträge übernimmt. Dementsprechend sind aber unter der heute geltenden Regelung Forderungen aus der obligatorischen Krankenversicherung, die zu einem Verlustschein oder einem gleichwertigen Rechtstitel geführt haben, nicht mehr von der Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsgemeinde zu übernehmen. Vielmehr hat gemäss Art. 64a Abs. 4 KVG der Kanton 85 % der entsprechenden Forderungen zu übernehmen, während die restlichen 15 % von der Krankenkasse zu tragen sind. Folglich ist aber für die

3/5 Sozialversicherung PVG 2018 62 Übernahme der seit Eintritt in den Strafvollzug angefallenen und während der Dauer der Haft fortlaufenden Krankenkassenprämien weder die Beschwerdegegnerin noch die Beigeladene zuständig. Vielmehr ist hierfür, sofern für die entsprechenden Forderungen aus der obligatorischen Krankenversicherung schon ein Verlustschein oder ein gleichwertiger Rechtstitel, der das Fehlen von finanziellen Mitteln des Beschwerdeführers belegt (vgl. Art. 105i KVV), ausgestellt wurde, gemäss Art. 105k Abs. 2 KVV der Kanton zuständig, in dem der entsprechende Verlustschein ausgestellt wurde. Demzufolge braucht im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren aber die Frage, ob der beschwerdeführerische Wohnsitz − wie der Beschwerdeführer behauptet − in der Gemeinde O.1. oder − wie die Beschwerdegegnerin behauptet − in der Gemeinde O.2. liegt, mangels Relevanz für den Verfahrensausgang nicht beantwortet zu werden. Unabhängig davon, ob der Wohnsitz des Beschwerdeführers in der Gemeinde O.1. , der Gemeinde O.2. oder einer weiteren Gemeinde liegt, ist gemäss Art. 64a KVG i.V.m. Art. 105a ff. KVV nämlich nicht die Wohnsitzgemeinde, sondern vielmehr der Kanton, in welchem der entsprechende Verlustschein ausgestellt wurde, zur Übernahme von 85 % der Forderungen aus der obligatorischen Krankenversicherung, die zur Ausstellung eines Verlustscheins oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben, verpflichtet. Insofern erweist sich die angefochtene Verfügung vom 12., mitgeteilt am 13. März 2018, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. November 2017 um Kostengutsprache für die seit Eintritt in den Strafvollzug angefallenen und während der Dauer der Haft fortlaufenden Krankenkassenprämien abgelehnt hat, im Ergebnis als rechtens, was zur Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 5. Abschliessend ist an dieser Stelle im Sinne einer Präzisierung bzw. einer Berichtigung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung noch was folgt festzuhalten: Im Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden U 15 28 vom 2. Juni 2015, welches unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, hat das streitberufene Gericht in Erwägung 3c unter anderem festgehalten, dass es seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr vorgesehen sei, dass die Gemeinde respektive die Sozialhilfe für ausstehende Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen ihrer Einwohner aufzukommen habe. Dies im Gegensatz zur vormaligen Regelung, gemäss welcher uneinbringliche Prämien und Kostenbeteiligun-

3/5 Sozialversicherung PVG 2018 63 gen einschliesslich Verzugszinsen und Betreibungskosten von jener Gemeinde zu übernehmen gewesen seien, in der die versicherungspflichtige Person zum Zeitpunkt der Zahlungsfälligkeit Wohnsitz bzw. Aufenthalt gehabt habe. Diese Ausführungen sind nach dem vorstehend Gesagten korrekt und nicht zu beanstanden. Weiter hat das streitberufene Gericht im erwähnten Urteil in Erwägung 3c indes festgehalten, dass es nur bedingt zutreffend sei, dass ausstehende Krankenkassenprämien und Kostenbeteiligungen keinen Bezug zur Sozialhilfe aufweisen würden. Auch wenn die Gemeinde respektive die Sozialhilfe ausstehende Gesundheitskosten nicht primär zu tragen habe, so seien jedenfalls die restlichen 15 % der Forderung, welche nicht vom Kanton übernommen würden, als Aufwandposition im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen und fielen unter die Sozialhilfe. Diese Aussage ist − wie nachstehend dargestellt − nicht korrekt. Auch wenn die Krankenversicherungsprämien aufgrund von Art. 3 Abs. 2 lit. b ZUG keine Sozialhilfe darstellen, sind die entsprechenden Prämien nämlich bei der Berechnung der materiellen Grundsicherung und damit bei der Prüfung, ob eine Person bedürftig ist und einen Anspruch auf Sozialhilfe hat oder nicht, zu berücksichtigen, und zwar nicht nur im Umfang von 15 %, wie im Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden U 15 28 vom 2. Juni 2015 E.3c dargestellt, sondern im Umfang von 100 % der effektiv anfallenden Prämien. Wie vorstehend dargestellt greift die Forderungsübernahme durch den Kanton nämlich nicht in die vertragliche Beziehung zwischen Versicherer und Versichertem ein und der Versicherer bleibt allein berechtigt, die Bezahlung von unbezahlten Forderungen im Umfang von 100 % beim Versicherten zu erwirken (vgl. vorstehend E.3.3). Eine andere Frage ist, wer diese Krankenkassenprämien im Fall der Nichtbezahlung derselben durch die versicherte Person zu übernehmen hat. Wie vorstehend dargestellt ist dies − sofern ein Verlustschein oder ein gleichwertiger Rechtstitel im Sinne von Art. 105i KVV vorliegt − im Umfang von 85 % der Kanton, während die restlichen 15 % zu Lasten der Krankenversicherer gehen. Eine Pflicht zur Übernahme der entsprechenden Krankenversicherungsprämien durch die Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsgemeinde besteht demgegenüber seit Ende 2011 nicht mehr. Insofern muss zwischen der Übernahme von Forderungen aus der obligatorischen Krankenversicherung, die zur Ausstellung eines Verlustscheins oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben, und Leistungen, die durch eidgenössische oder kantonale Finanzierungsverfahren übernommen werden (wie Prämienverbilligung, Ergänzungsleis-

3/5 Sozialversicherung PVG 2018 64 tungen und Sozialhilfe), unterschieden werden. Denn die Übernahme durch den Kanton erfolgt gemäss Art. 64a KVG nur im Hinblick auf nicht eintreibbare Forderungen aus der obligatorischen Krankenversicherung, nicht aber bei durch eidgenössische oder kantonale Finanzierungsverfahren übernommenen Leistungen wie Prämienverbilligung, Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe (vgl. BGE 141 V 175 E.4.5.2). Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden U 15 28 vom 2. Juni 2015 zu präzisieren bzw. zu berichtigen. 6. Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass die Beschwerdegegnerin mangels gesetzlicher Grundlage nicht zur Übernahme der seit Eintritt in den Strafvollzug angefallenen und während der Dauer der Haft fortlaufenden Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers verpflichtet werden kann. Gleiches gilt auch für die Gemeinde O.2. . Zuständig für die Übernahme von Forderungen aus der obligatorischen Krankenversicherung, welche eine versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung innert der gesetzten Frist und nach Anhebung der Betreibung nicht beglichen hat und die während des berücksichtigten Zeitraums zur Ausstellung eines Verlustscheins oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben, ist seit dem 1. Januar 2012 vielmehr der Kanton, in welchem der entsprechende Verlustschein ausgestellt wurde. Dies jedenfalls im Umfang von 85 % der entsprechenden Forderungen. Die restlichen 15 % gehen − wie gesehen − zu Lasten der Krankenversicherung. Die angefochtene Verfügung vom 12., mitgeteilt am 13. März 2018, ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden, was zur Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. U 18 18 Urteil vom 23. Oktober 2018

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