6/27 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2018 199 Kehrichtabfuhr. Aufhebung Kehrichtsammelstelle. – Bei der Festlegung der Abfall- und Entsorgungsstandorte steht den Gemeinden ein relativ erheblicher Ermessensspielraum zu; sie sind indes verpflichtet, zweckmässige, den gerechtfertigten Bedürfnissen des Abfalllieferanten entsprechende Entsorgungslösungen anzubieten und müssen den Anwohnern örtlich angemessene Sammelstellen in genügender Anzahl, Dichte und Frequenz zur Verfügung stellen (E.4, 5). – Die Aufhebung der Kehrichtsammelstelle berührt die Pflicht der Beschwerdeführer, den Abfall einer Sammelstelle in der Gemeinde zu übergeben insofern, als sie als Einwohner und Ferienhausbesitzer künftig ihren Abfall zu einer anderen, weiter entfernt gelegenen Sammelstelle in einer anderen Gemeindefraktion bringen müssen; im vorliegenden Fall ist die neue Entsorgungslösung den Beschwerdeführern unter den konkreten Umständen indes zumutbar und eine rechtsungleiche Behandlung gegenüber anderen Einwohnern der Gemeinde liegt nicht vor; zudem ist die Schliessung der Kehrichtsammelstelle auch aus gebührenrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (E.6, 7). Eliminazione dei rifiuti. Abolizione di una piazza di raccolta rifiuti. – Nella determinazione delle piazze di raccolta e per il trasporto di rifiuti ai comuni spetta un relativamente ampio margine di apprezzamento; i comuni sono per contro tenuti ad offrire delle adeguate soluzioni per lo smistamento dei rifiuti in relazione ai giustificati bisogni degli utenti e devono mettere a disposizione della popolazione appropriate ed agevoli piazze di raccolta in numero, densità e frequenza sufficienti (cons. 4, 5). – L’abolizione della piazza di raccolta rifiuti tocca il dovere del ricorrente di consegnare i propri rifiuti ad un posto di raccolta comunale nella misura in cui egli – quale abitante e proprietario di una casa di vacanza – in futuro dovrà portare i propri rifiuti in un altro posto di raccolta più lontano, in una diversa frazione comunale; nel caso concreto la nuova soluzione per lo smaltimento dei rifiuti è però esigibile e una disparità di trattamento nei confronti di altri abitanti di altre frazioni comunali non è 27
6/27 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2018 200 ravvisabile; l’abolizione del posto di raccolta rifiuti non è criticabile neppure in relazione alle tasse pretese (cons. 6, 7). Erwägungen: 4.1. Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit des kommunalen Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2015 über die Aufhebung der Kehrichtsammelstelle in der Fraktion O.2. . 4.2. Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass sie durch die Schliessung der Kehrichtsammelstelle in O.2. in Zukunft eine andere, rund 1.6 km entfernte Kehrichtsammelstelle benutzen müssten. Mit dieser Lösung werde ihren gerechtfertigten Bedürfnissen bei der Neuorganisation der Kehrichtabfuhr nicht genügend Rechnung getragen. Die Benutzung der nächstgelegenen Sammelstelle sei für die Beschwerdeführer unzumutbar und mit erheblichen Nachteilen verbunden, zumal der Weg nach O.3. beschwerlich und im Winter bei Schneefall und Eisglätte gefährlich sei. Der Beschwerdeführer A. gedenke, im Jahr 2018 seinen Führerausweis aufgrund seines Alters abzugeben. Wie er danach seinen Abfall entsorgen solle, sei kaum denkbar. Einerseits sei es unzumutbar, die schweren Abfallsäcke zu Fuss 1.6 km weit zu tragen. Anderseits könne von den Einwohnern von O.2. nicht erwartet werden, für die Entsorgung des Hauskehrichts wöchentlich eine Fahrgemeinschaft zu organisieren. Überdies würde aus hygienischen Gründen auch niemand sein Fahrzeug zur Verfügung stellen. Wenn als Konsequenz davon jeder Fahrzeugbesitzer seinen Hauskehricht mit dem eigenen Fahrzeug entsorge, sei dies auch aus ökologischer Sicht problematisch. Die betroffenen Einwohner könnten den Abfall auch nicht auf dem Einkaufsweg entsorgen, weil die Einwohner via O.9. und nicht via O.3. nach O.10. fahren würden, da diese Strecke rund einen Kilometer kürzer sei als jene über O.3. . Der Umstand, dass Glas, PET, Karton etc. in O.3. entsorgt werden müssten, spreche nicht für die Zulässigkeit der Schliessung der Kehrichtsammelstelle in O.2. , zumal diese Substanzen seit jeher in O.3. hätten entsorgt werden müssen und die Beschwerdeführer weitaus weniger Glas, PET und Karton als herkömmlichen Hauskehricht sammelten. Die Schliessung der Kehrichtsammelstelle in O.2. führe zu einer rechtsungleichen Behandlung der Beschwerdeführer im Vergleich zu den Einwohnern in O.4. , O.5. , O.6. , O.7. , O.3. und O.8. . Im Weiler O.4. habe es im Gegensatz zu O.2. vorwiegend Fe-
6/27 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2018 201 rienhausbesitzer und nur vereinzelt Einwohner. Dennoch gebe es in O.4. sogar zwei Sammelstellen für Hauskehricht. Auch O.5. und O.6. verfügten über eigene Kehrichtsammelstellen, obschon diese Weiler über weitaus weniger Einwohner verfügten als O.2. . Es scheine keine sachlichen, sondern bloss finanzielle Gründe für die Schliessung der Kehrichtsammelstelle in O.2. zu geben. Der Mehraufwand für den Kehrichtwagen, einmal pro Woche nach O.2. zu fahren, würde zu einer zusätzlichen Distanz von rund 3 km pro Woche bzw. 150 km pro Jahr bzw. zusätzlichen Kosten von Fr. 500.– bis Fr. 600.– führen. Diese Zusatzkosten wären verhältnismässig, zumal dann alle Dorfteile von O.1. eine Gleichbehandlung erfahren würden. Die angebliche Optimierung stehe in keinem Verhältnis zum Mehraufwand der von der Schliessung der Kehrichtsammelstelle in O.2. betroffenen Einwohner, zumal der Lastkraftwagen, der den Hauskehricht einsammle, ohnehin regelmässig von O.3. herkommend an der ehemaligen Sammelstelle in O.2. vorbei nach O.9. fahre. Schliesslich sei die Schliessung der Kehrichtsammelstelle in O.2. auch aus gebührenrechtlicher Sicht zu beanstanden. Die Abfallentsorgungsgebühren seien nach der Fusion der vormaligen Gemeinde O.2. mit der Gemeinde O.1. massiv erhöht worden, während im Gegenzug der Service radikal abgebaut worden sei. Dies lasse sich mit dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip nicht vereinbaren. 4.3. Dem hält die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen entgegen, dass sie mit der Schliessung der Sammelstelle in O.2. ihre Pflicht, den Beschwerdeführern eine in zumutbarer Nähe gelegene Sammelstelle zur Verfügung zu stellen, nicht verletzt habe. Die Abfallentsorgung auf dem gesamten Gemeindegebiet sei in den letzten Jahren einem Wandel unterzogen worden. Bei der Organisation der Abfallentsorgung habe sie das gesamte Gemeindegebiet in gleichem Masse zu überprüfen und entsprechend zu handeln. Die den Einwohnern von O.2. angebotene Entsorgungslösung sei zweckmässig und bedürfnisgerecht. Sie habe im Rahmen ihres Ermessens die Entsorgung des Abfalls organisiert und dabei Prinzipien wie das Gleichbehandlungsgebot, Verhältnismässigkeit, wirtschaftliches Verwaltungshandeln, umweltrechtliche Grundsätze sowie das öffentliche Interesse berücksichtigt. Ein Zusammenhang zwischen der Fusion der Gemeinden O.1. und O.2. und der Aufhebung der Kehrichtsammelstelle in O.2. bestehe nicht. Die Erhöhung der Sackgebühr sei erforderlich gewesen, um dem Kostendeckungsprinzip in der neu-
6/27 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2018 202 en Gemeinde O.1. gerecht zu werden. Eine rechtsungleiche Behandlung liege nicht vor, weil sich die Situationen in den verschiedenen Fraktionen und Weilern der Gemeinde nicht miteinander vergleichen liessen. 5.1. Gemäss Art. 31b Abs. 1 und 2 USG i.V.m. Art. 35 KUSG sind die Gemeinden zuständig für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, insbesondere für die Sammlung, den Transport, den Bau und den Betrieb der notwendigen Abfallanlagen und Sammelstellen. Den Inhaber wiederum trifft die Pflicht zur Übergabe der Abfälle an den von den Gemeinden konkret vorgesehenen Sammelstellen (Art. 31b Abs. 3 USG). Bei der Festlegung der genauen Abfall- und Entsorgungsstandorte steht den Gemeinden ein relativ erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Tschannen, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., 2000, Art. 31b Rz. 19). Die Gemeinden sind aber nach der Rechtsprechung verpflichtet, zweckmässige, den gerechtfertigten Bedürfnissen des Abfalllieferanten entsprechende Entsorgungslösungen anzubieten. Sie müssen den Anwohnern somit Sammelstellen in genügender Anzahl, Dichte und Frequenz anbieten, die angemessen situiert sind (vgl. Flückiger, in: Loi sur la protection de l‘environnement [LPE], Moor/Favre/Flückiger [Hrsg.], Art. 31b Rz. 24). Dagegen können die Abfallinhaber nicht verlangen, dass die ihnen bequemste Lösung angeboten wird (BGE 143 I 336 E.4.4, 125 II 508 E.6e). 5.2. Gemäss Art. 2 des Abfallgesetzes der Gemeinde O.1. betreibt die Gemeinde den Sammeldienst für Siedlungsabfälle einschliesslich Kleinmengen von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen. Sie regelt und betreibt öffentliche Sammelstellen und entsorgt die gesammelten Abfälle. Überdies regelt sie die Finanzierung der Entsorgung der Siedlungsabfälle. Sammelstellen zur Bereitstellung von Abfällen sind gemäss Art. 8 des Abfallgesetzes so anzulegen, dass sie für die Fahrzeuge der Sammeldienste jederzeit erreichbar sind. Auf oberirdischen Sammelstellen müssen die Abfälle geordnet und sichtbar abgestellt werden können. Die Gemeinde ist gemäss Art. 10 des Abfallgesetzes verpflichtet, alle Siedlungsabfälle sowie Kleinmengen von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen anzunehmen und umweltgerecht zu bewirtschaften. Die Benützung der Sammelstellen und Sammeldienste der Gemeinde ist gemäss Art. 12 des Abfallgesetzes obligatorisch. Die Geschäftsleitung oder das beauftragte private Dienstleistungsunternehmen erlässt gemäss Art. 13 des Abfallgesetzes einen Abfuhrplan für den Abtransport der Siedlungsabfälle einschliesslich der von der Gemeinde gesammelten
6/27 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2018 203 Kleinmengen von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen. Der Abfuhrplan bezeichnet die Abfuhrtage und Abholzeiten für die ordentliche Abfuhr und die Spezialabfuhren. Änderungen des Abfuhrplans sind rechtzeitig bekannt zu geben. 6.1. Wie bereits das Bundesgericht im Entscheid BGE 143 I 336 festgestellt hat und zwischen den Parteien im Übrigen auch unbestritten ist, sind die Beschwerdeführer nicht verpflichtet, eine bestimmte Abfallsammelstelle zu benutzen. Zudem gewährt ihnen weder das nationale noch das kantonale noch das kommunale Recht einen Anspruch auf eine Sammelstelle in einer gewissen Distanz zur Liegenschaft oder innerhalb der Gemeindefraktion (anders als im Fall Hombrechtikon, vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2P.12/2001 vom 25. Juli 2001). Immerhin sind die Beschwerdeführer aber − wie gesehen − gesetzlich verpflichtet, ihren Hauskehricht einer Sammelstelle der Gemeinde O.1. zu übergeben (Art. 31b Abs. 3 USG i.V.m. Art. 12 des kommunalen Abfallgesetzes). Die Aufhebung der Kehrichtsammelstelle in O.2. berührt diese Pflicht insofern, als die Beschwerdeführer als Einwohner und Ferienhausbesitzer in O.2. künftig ihren Abfall zu einer anderen, weiter entfernt gelegenen Sammelstelle in einer anderen Gemeindefraktion bringen müssen. Nachstehend ist somit zu prüfen, ob die neue Entsorgungslösung den Beschwerdeführern unter den konkreten Umständen zumutbar ist. Dabei hat sich das Gericht von der Frage leiten zu lassen, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern als Einwohner bzw. Ferienhausbesitzer der Fraktion O.2. auch nach der Aufhebung der fraglichen Kehrichtsammelstelle O.2. noch eine zweckmässige, den gerechtfertigten Bedürfnissen entsprechende Entsorgungslösung mit Sammelstellen in genügender Anzahl, Dichte und Frequenz und angemessener Situierung anzubieten vermag. Diese Frage ist − wie nachstehend dargestellt − mit der Beschwerdegegnerin zu bejahen. 6.2. Vorliegend gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass in der Fraktion O.2. gemäss Aussagen der Beschwerdegegnerin «bloss» 19 ordentlich angemeldete Einwohner wohnen (die Beschwerdeführer gehen in ihrer Beschwerdeschrift vom 12. Juni 2017 von 21 ständigen Einwohnern und neun Ferienhausbesitzern aus [vgl. S. 5]) und die Fraktion O.2. nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erschlossen ist. Vor der Schliessung der Kehrichtsammelstelle in O.2. hat das Entsorgungsunternehmen in der Fraktion O.2. offenbar durchschnittlich fünf Kehrichtsäcke pro Woche abgeholt (vgl. die Bestätigung der D. AG vom 11. Juli 2017, wonach die Kehrichtmengen in der Fraktion O.2.
6/27 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2018 204 sehr gering seien). In der Fraktion O.2. bestehen sodann weder Einkaufsmöglichkeiten noch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung und auch kein Schulangebot. Mithin sind zur Erledigung der diversen Einkäufe und Kommissionen ohnehin mehrere Fahrten pro Woche nach O.10. oder in andere Fraktionen der Gemeinde O.1. nötig. Wer sich entschliesst, sich in einer peripheren Region wie der Fraktion O.2. niederzulassen, nimmt derartige Einschränkungen bis zu einem gewissen Grad in Kauf. In der Regel verfügen Bewohner von solchen peripher gelegenen Regionen denn auch über ein eigenes Motorfahrzeug, mit dem sie ihre Einkäufe etc. erledigen können. Sollte dies mangels Führerausweises oder Motorfahrzeugs nicht möglich sein, haben sich die betroffenen Einwohner entsprechend zu organisieren, müssen sie doch trotzdem unter anderem irgendwie zu Nahrungsmitteln kommen und ihre Gesundheitsversorgung sicherstellen. Nach dem Gesagten sind die Einwohner und Ferienhausbesitzer von O.2. ohnehin auf ein Motorfahrzeug oder die Bildung von Fahrgemeinschaften oder dergleichen angewiesen, um ihren alltäglichen Bedarf sicherzustellen. Weshalb es ihnen vor diesem Hintergrund nicht zumutbar sein soll, anlässlich der ohnehin notwendigen Fahrten ihren Hauskehricht in die nächstgelegene Kehrichtsammelstelle nach O.3. zu transportieren, ist nicht ersichtlich. Wenn die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, sie würden jeweils nicht via O.3. , sondern vielmehr via O.9. ins Tal nach O.10. fahren, weil die Strecke rund einen Kilometer kürzer sei als via O.3. , ist dem entgegenzuhalten, dass von Einwohnern und Ferienhausbesitzer ohne Weiteres verlangt werden kann, ausnahmsweise einen anderen Weg ins Tal zu nehmen, um auf dem Weg noch den Abfall bei einer Kehrichtsammelstelle abzustellen, zumal die beiden Wegvarianten distanzmässig ähnlich lange sind und sich dementsprechend ein allfälliger Zeitverlust in engem Rahmen hält. Zudem sind beide Wegvarianten gut ausgebaut und beide Strassen sind in gutem Zustand. Auch die beschwerdeführerische Argumentation, wonach der Transport von Kehrichtsäcken mit dem Motorfahrzeug aus hygienischen Gründen nicht zumutbar sei, ändert daran nichts, bestehen einerseits doch Möglichkeiten, das Motorfahrzeug mittels Abdeckungen etc. zu schützen und anderseits ist die Strecke, auf welcher die Abfallsäcke von O.2. nach O.3. transportiert werden müssen, auch distanzmässig relativ kurz (vgl. dazu nachstehend E.6.3). Bereits vor diesem Hintergrund erhellt, dass die neue Entsorgungslösung der Gemeinde O.1. bzw. die Benutzung der nächstgelegenen Kehrichtsammelstelle in
6/27 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2018 205 O.3. für die Einwohner und Ferienhausbesitzer von O.2. unter den konkreten Umständen ohne Weiteres zumutbar ist. 6.3. Die Distanz zwischen der aufgehobenen Kehrichtsammelstelle in O.2. und jener in O.3. , wo die Einwohner und Ferienhausbesitzer der Fraktion O.2. im Übrigen bereits heute Glas, PET, Karton und dergleichen entsorgen müssen (sofern die Entsorgung nicht in einer weiter entfernten Sammelstellen der Gemeinde erfolgt), was offenbar − obschon notorisch weniger Glas, PET und Karton als herkömmlicher Hauskehricht anfällt − problemlos möglich ist, beträgt unstrittig rund 1.3 km (vgl. Replik vom 13. September 2017 S. 8). Wie sich das Verwaltungsgericht anlässlich des Augenscheins vom 11. April 2018 überzeugen konnte, handelt es sich bei der fraglichen Strasse zwischen O.2. und O.3. − zumindest seit der vor wenigen Jahren erfolgten Strassensanierung − um eine mehrheitlich flache und gut ausgebaute Strasse, welche vor allfälligen Lawinenniedergängen mittels Lawinenverbauungen geschützt ist. Von einem beschwerlichen, steilen und ohne Motorfahrzeug kaum zu bewerkstelligenden Weg kann somit − entgegen den beschwerdeführerischen Behauptungen − keine Rede sein, zumal die Fraktionen O.3. und O.2. auch praktisch gleich hoch liegen (vgl. der bei den Akten liegende Kartenausschnitt der Fraktionen O.2. und O.3. ). Auch vor diesem Hintergrund erweist sich die Abfallentsorgung rund 1.3 km von der aufzuhebenden Kehrichtsammelstelle in O.2. entfernt in der Fraktion O.3. als zumutbar. 6.4. Die Beschwerdeführer stellen sich weiter auf den Standpunkt, dass die Schliessung der Kehrichtsammelstelle in der Fraktion O.2. zu einer rechtsungleichen Behandlung der Beschwerdeführer im Vergleich zu den übrigen Einwohnern der Gemeinde O.1. führe. Obschon es im Weiler O.4. im Gegensatz zu O.2. vorwiegend Ferienhausbesitzer habe, gebe es dort in kurzer Entfernung zu O.3. sogar zwei Kehrichtsammelstellen in einer Entfernung von weniger als 500 m. Auch die über weitaus weniger Einwohner verfügenden Weiler O.5. und O.6. verfügten über eigene Kehrichtsammelstellen und auch gegenüber den Einwohnern in O.7. , O.3. und O.8. liege eine rechtsungleiche Behandlung vor. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie nachstehend dargestellt führt die Schliessung der Kehrichtsammelstelle in der Fraktion O.2. − entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht − nicht zu einer rechtsungleichen Behandlung. In Bezug auf den Weiler O.4. gilt es zu berücksichtigen, dass die dortigen rund 70 Wohneinheiten offen-
6/27 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2018 206 bar vor allem in den Sommer- und Wintermonaten bzw. während der Ferienzeit erhebliche Abfallmengen produzieren. Zudem ist die Erschliessung zwischen O.4. und O.3. − im Gegensatz zu derjenigen zwischen O.2. und O.3. − bloss über eine steile und enge Strasse sichergestellt. Wenn sich die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des zu erwartenden Verkehrsaufkommens in der engen Fraktion O.3. und der insbesondere in den Wintermonaten herausfordernden Verbindungsstrasse von O.4. nach O.3. entschieden hat, die Kehrichtsammelstelle in O.4. weiterhin zu bedienen, ist dies nicht zu beanstanden, zumal sich die Situation von O.4. offensichtlich nicht mit jener von O.2. vergleichen lässt. Bezüglich der Fraktionen O.6. und O.5. bringt die Beschwerdeführerin sodann nachvollziehbar und schlüssig vor, dass in diesen Fraktionen einerseits deutlich mehr Einwohner wohnen als in der Fraktion O.2. und sich die Situation der Kehrichtsammlung in diesen Fraktionen anderseits nicht mit jener von O.2. vergleichen lasse. Bei der Fraktion O.6. fahre die Tour des Sammeldienstes durch die Fraktion durch, um nach O.7. zu gelangen. Dementsprechend ist es nachvollziehbar und naheliegend, dass der Kehricht der Fraktion O.6. auf dem Weg zugeladen wird. Auch bei der Fraktion O.5. müsse der Kehricht sodann ausserhalb der Fraktion an einem Molokstandort entsorgt werden. Folglich haben aber auch die Einwohner der Fraktion O.5. aufgrund der Neuorganisation des Abfallkonzept in der Gemeinde O.1. Einschränkungen entgegennehmen müssen, zumal die Kehrichtsäcke früher offenbar auch in der Fraktion O.5. im Weiler selber abgeholt worden sind. Eine gegen Art. 8 Abs. 1 BV verstossende Ungleichbehandlung liegt nach dem Gesagten nicht vor, lässt sich die Situation der Kehrichtsammlung in den von den Beschwerdeführern erwähnten Fraktionen und Weilern doch offenkundig nicht mit jener in O.2. vergleichen. Zudem ergibt sich aus den Akten und den eingereichten Rechtsschriften, dass in der Gemeinde O.1. neben der Fraktion O.2. noch weitere Weiler bestehen, welche ebenfalls über keine Kehrichtsammelstelle verfügen, obschon sie teilweise deutlich grösser sind bzw. über deutlich mehr Einwohner verfügen als die Fraktion O.2. . Im Übrigen trifft es − entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer in deren Beschwerde vom 12. Juni 2017 (vgl. S. 6) − gerade nicht zu, dass der den Hauskehricht einsammelnde Lastkraftwagen regelmässig von O.3. herkommend an der zu schliessenden Kehrichtsammelstelle in der Fraktion O.2. nach O.9. vor-
6/27 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2018 207 bei fahre. Dies trifft lediglich auf die sporadisch und je nach Kartonmenge durchgeführte Kartontour zu, die − gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin (vgl. Vernehmlassung vom 17. Juli 2017 S. 7) − von O.3. herkommend über O.2. nach O.9. fahre. Demgegenüber führt die Hauskehrichttour bei der aufzuhebenden Kehrichtsammelstelle in der Fraktion O.2. nicht mehr vorbei (vgl. auch die entsprechende Bestätigung der D. AG vom 11. Juli 2017), ansonsten sich die Aufhebung der Kehrichtsammelstelle in der Fraktion O.2. wohl in der Tat nur schwer recht- fertigen liesse, auch wenn das Entsorgungsunternehmen vor der Schliessung der Kehrichtsammelstelle in O.2. − wie gesehen − offenbar durchschnittlich lediglich fünf Kehrichtsäcke pro Woche abgeholt hat (vgl. vorstehend E.6.2). 6.5. Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführer die Schliessung der Kehrichtsammelstelle in der Fraktion O.2. auch aus gebührenrechtlicher Sicht, indem sie monieren, dass die Grundgebühr nach der Fusion der vormaligen Gemeinde O.2. mit der Gemeinde O.1. verdoppelt bzw. die Sackgebühr auf das Zweieinhalbfache erhöht worden sei, während im Gegenzug der Service radikal abgebaut worden sei. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass die Erhöhung der Sackgebühr erforderlich gewesen sei, um dem Kostendeckungsprinzip in der neuen Gemeinde O.1. gerecht zu werden. Die Gemeinde O.1. müsse heute für die gesamte Abfallentsorgung aufkommen, was zu höheren Kosten führe. Zudem habe die Gemeinde O.1. die Grundgebühr für Wohnhäuser und Nebengebäude ab dem 1. Januar 2016 aufgrund von Optimierungen bei der Abfallentsorgung senken können. Dazu gilt es mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass sich die Situation in der ehemaligen (Kleinst-)Gemeinde O.2. nicht mit der heutigen Situation in der Gemeinde O.1. vergleichen lässt. Während die Beschwerdegegnerin heute für die Abfallentsorgung in der gesamten Gemeinde aufkommen muss und hierzu neben dem Werkhof O.1. ein umfangreiches Abfallentsorgungsnetz betreibt, war die ehemalige (Kleinst-)Gemeinde O.2. bloss für die Abfallentsorgung von rund 20 Personen zuständig. Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die entsprechenden Kehrichtgebühren in der heutigen Gemeinde O.1. höher sind als sie dies noch in der (Kleinst-)Gemeinde O.2. waren. Im Übrigen ist es notorisch, dass im Rahmen einer Fusion nebst zahlreichen Verbesserungen in der Gemeindeinfrastruktur auch gewisse Einbussen in Kauf genommen werden müssen. Im vorliegenden Fall haben die Einwohner und Ferienhausbesitzer der ehemaligen
6/27 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2018 208 (Kleinst-)Gemeinde O.2. hinsichtlich Abfallentsorgungsgebühren offensichtlich gewisse Einbussen in Kauf nehmen müssen, während andere ehemalige Gemeinden in diesem Bereich wohl profitiert haben. Diese Einbussen dürften sich indes im Rahmen der Fusion mit anderen Bereichen, bei denen die Fraktion O.2. gewisse Vorteile erfahren hat, ausgleichen. Jedenfalls lässt sich aus der Tatsache, dass die Grundgebühr nach der Fusion der vormaligen Gemeinde O.2. mit der Gemeinde O.1. verdoppelt bzw. die Sackgebühr auf das Zweieinhalbfache erhöht wurde, nicht auf die Unzulässigkeit der Aufgabe der Kehrichtsammelstelle in der Fraktion O.2. schliessen. Dies zumal die Grundgebühr zur Deckung verschiedener nicht mengenbezogener Kosten dient, während die strittige Einschränkung der Kehrichttour nur eine einzige Komponente davon, nämlich den Transportdienst, betrifft, wobei dieser vorliegend auch nicht eingestellt, sondern lediglich örtlich eingeschränkt wird. Inwieweit unter diesen Umständen das − das Verhältnismässigkeitsprinzip im Gebührenrecht konkretisierende (vgl. BGE 121 I 273 E.4c) − Äquivalenzprinzip verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich. Folglich vermögen die Beschwerdeführer aber auch aus dem Verweis auf die erhöhten Sackgebühren nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 7. Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass die neue Entsorgungslösung den Beschwerdeführern unter den konkreten Umständen ohne Weiteres zumutbar ist. Von der Neuorganisation sind lediglich rund 20 Personen betroffen, welche ohnehin regelmässig Fahrten nach O.10. oder in andere Fraktionen der Gemeinde O.1. tätigen müssen, um die alltäglichen Einkäufe und Kommissionen zu erledigen. Zudem liegt die nächstgelegene Kehrichtsammelstelle O.3. an der Strasse, welche ins Tal nach O.10. führt. Sodann beträgt die Distanz zwischen der aufzuhebenden Kehrichtsammelstelle in der Fraktion O.2. zur nächstgelegenen Kehrichtsammelstelle in O.3. , wo bereits heute Glas, PET, Karton und dergleichen entsorgt werden müssen, lediglich rund 1.3 km und bei der Verbindungsstrasse zwischen O.2. und O.3. handelt es sich − wovon sich das streitberufene Gericht anlässlich des Augenscheins vom 11. April 2018 überzeugen konnte − um eine mehrheitlich flache, gut ausgebaute und gegen Lawinenniedergänge geschützte Strasse. Des Weiteren führt die Schliessung der Kehrichtsammelstelle in O.2. auch nicht zu einer rechtsungleichen Behandlung der Beschwerdeführer gegenüber den Einwohnern der Gemeinde O.1. in anderen Fraktionen und Weilern, weil
6/27 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2018 209 sich die Situation von O.2. nicht mit jener der übrigen Fraktionen und Weiler vergleichen lässt und eine gegen Art. 8 Abs. 1 BV verstossende Ungleichbehandlung nur bei Vorliegen vergleichbarer tatsächlicher Verhältnisse in Betracht fällt. Weil die Schliessung der Kehrichtsammelstelle in O.2. auch aus gebührenrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist und sich die den Einwohnern von O.2. zugemutete Erschwernis ihrer Hauskehrichtentsorgung als marginal erweist (so auch Müller, Rechtsschutz gegen Realakte, Schliessung einer Kehrichtsammelstelle, in: ZBl 8/2017 S. 437 ff.), ist die neue Entsorgungslösung bzw. die beabsichtigte Schliessung der Kehrichtsammelstelle in der Fraktion O.2. für die Beschwerdeführer als zumutbar zu qualifizieren. Dieses Ergeb- nis erscheint auch vor dem Hintergrund als korrekt, dass den Gemeinwesen die Möglichkeit verbleiben muss, ihre Kehrichttouren zu optimieren und dadurch − soweit erforderlich − Kosten zu reduzieren, wobei dies bei den Betroffenen keine übermässigen Unannehmlichkeiten verursachen darf, was vorliegend aber − wie gesehen − nicht der Fall ist. Im vorliegenden Fall führte die Optimierung des Tourenplans zu einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Flexibilität nach der Trennung der Touren «innerer» und «äusserer» C. (vgl. Schreiben der D.____ AG vom 11. Juli 2017). Weil die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern als Einwohner bzw. Ferienhausbesitzer der Fraktion O.2. auch nach der Aufhebung der Kehrichtsammelstelle in der Fraktion O.2. noch eine zweckmässige, den gerechtfertigten Bedürfnissen entsprechende Entsorgungslösung mit Sammelstellen in genügender Anzahl, Dichte und Frequenz und angemessener Situierung anzubieten vermag, erweist sich der angefochtene Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2015, wonach die Kehrrichtsammelstelle in der Fraktion O.2. auf den 6. Januar 2016 eingestellt wird, als rechtens, was zur Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. U 17 39 Urteil vom 15. Mai 2018 Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffent- lichrechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil vom 21. Februar 2019 im Kostenpunkt gutgeheissen, im übrigen jedoch abgewiesen (1C_405/2018).