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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2018 PVG 2018 22

31. Dezember 2018·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·302 Wörter·~2 min·1

Zusammenfassung

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Volltext

6/22 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2018 Raumordnung und Umweltschutz 6 Planisaziun dal territori e protecziun da l’ambient Pianificazione territoriale e protezione dell’ambiente Anfechtung eines Kommunalen Räumlichen Leitbilds (KRL). – Das KRL gilt als kommunaler Richtplan, wogegen Priva- ten unmittelbar kein Rechtsmittel zur Verfügung steht (E.2, 3). Impugnazione di linee guida territoriali comunali (LTC). – Le LTC sono considerate un piano direttore comunale, contro cui le persone private non dispongono di nessun mezzo di impugnazione diretto (cons. 2, 3). Erwägungen: 2. Gemäss Art. 20 KRG können die Gemeinden kommunale Richtpläne erlassen. Diese legen die von ihnen angestrebte räumliche Entwicklung bezüglich Nutzung, Gestaltung, Erschlies- sung und Ausstattung fest. Sie zeigen auf, wie die raumwirksamen Tätigkeiten der Gemeinde mit jenen der Nachbargemeinden, der Region und des Kantons koordiniert werden (Abs. 1). Die Gemein- den regeln Zuständigkeit und Verfahren für den Erlass von kom- munalen Richtplänen. Sie führen eine Mitwirkungsauflage durch (Abs. 2). Kommunale Richtpläne werden der Regierung zur Kennt- nis gebracht und sind für die mit Planungsaufgaben betrauten Or- gane der Gemeinde verbindlich. Sie sind öffentlich und können von jedermann eingesehen werden (Abs. 3). Die anzustrebende räum- liche Entwicklung kann auch in Leitbildern und dergleichen festge- halten werden (Abs. 4). 3. Das hier angefochtene KRL gilt als kommunaler Richt- plan und ist als solcher «bloss» behördenverbindlich. Dagegen steht Privaten unmittelbar kein Rechtsmittel zur Verfügung. Der Rechtsschutz gegen Richtpläne beschränkt sich im Wesentlichen auf deren mittelbare Anfechtung durch Beschwerden gegen richtplanbeeinflusste Akte der Nutzungsplanung (vgl. Hänni, Planungs-, Bauund besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 183 22

6/22 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2018 134 ff., 142). Dies gilt unabhängig davon, ob die Gemeinde im Sinne von Art. 20 Abs. 2 KRG spezielle Verfahrensregeln für den Erlass kommunaler Richtpläne (und damit auch des KRL) aufgestellt hat oder nicht. […] R 18 50 Urteil vom 5. September 2018 184

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