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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2018 PVG 2018 16

31. Dezember 2018·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·1,544 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Volltext

4/16 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2018 147 Rückerstattung von Kosten für die unentgeltliche Prozessführung. Notgroschen und Aktienverwertbarkeit. Frühere Feststellungen nicht bindend. Beistandspflicht der Ehegatten. – Ob und in welchem Umfang ein Rückforderungsanspruch gegeben ist, beurteilt sich nach den gleichen Grundsätzen, wie wenn die gleiche Partei im jetzigen Zeitpunkt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen würde; daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ein Notgroschen in derselben Höhe belassen werden muss, wie es bei der Erteilung der URP festgestellt wurde (E.6a). – Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung ist subsidiär zur familienrechtlichen Unterstützungs- bzw. Beistandspflicht der Ehegatten; auch früher nicht berücksichtigte Erträge aus Aktien können berücksichtigt werden (E.6b, c). Restituzione dei costi per l’assistenza giudiziaria gratuita. Sostanza intangibile e introito di azioni. Precedenti valutazioni non vincolanti. Dovere di assistenza tra coniugi. – Se e in che misura esista un diritto alla restituzione si giudica secondo i medesimi principi come se la stessa parte dovesse richiedere ora il diritto all’assistenza giudiziaria gratuita; da questo non può però essere dedotto che la parte intangibile della sostanza debba essere la- sciata allo stesso ammontare definito all’epoca del riconoscimento dell’assistenza giudiziaria (cons. 6a). – Il diritto all’assistenza giudiziaria gratuita è sussidiario rispetto al dovere di sostegno e di assistenza tra coniugi; anche gli introiti da azioni, prima non calcolati, possono essere presi in considerazione (cons. 6b, c). Erwägungen: 6. a) Vorab ist das Vermögen des Beschwerdeführers zu ermitteln. Sind genügend liquide Mittel vorhanden, erübrigt sich die Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann einem Gesuchsteller, der über Vermögen verfügt, zugemutet werden, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden, soweit es einen angemessenen Vermögensfreibetrag, den sogenannten «Notgroschen», übersteigt (Urteil des BGer 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E.2.2.2). Die- 16

4/16 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2018 148 ser Freibetrag bzw. «Notgroschen», welchem der Charakter einer Notreserve für laufende und künftige Bedürfnisse zukommt, bestimmt sich bei der unentgeltlichen Rechtspflege nicht anhand ei- ner allgemein gültigen Pauschale, sondern ist unter Würdigung der konkreten Umstände zu bemessen, wobei insbesondere den Faktoren Alter und Gesundheit Rechnung getragen wird. Es wäre unverhältnismässig, vom Gesuchsteller für einen normalen Prozess die Zerstörung seiner wirtschaftlichen Basis zu verlangen und ihn dadurch in die Sozialhilfeabhängigkeit abzudrängen. In der Lehre wird dabei die Auffassung vertreten, dass im Normalfall von einem verfassungsrechtlich gebotenen Freibetrag zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 15'000.– auszugehen ist, wobei ein «Notgroschen» von über Fr. 20'000.– nur in besonderen Fällen in Frage kommt (Dani- el Wuffli; Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung; Schriften zum Schweizerischen Zivilprozessrecht, Band 21; Dike Verlag; Zürich/St. Gallen 2015; N. 181; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 11 12 vom 18. November 2011 E.4c und S 15 7 vom 24. September 2015 E.4b). Eine Partei, welche die unentgeltliche Rechtspflege beantragt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und mit Blick auf die eheliche Beistandspflicht auch diejenigen ihres Ehegatten um- fassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben und Be- lege, so kann die Behörde die Mittellosigkeit verneinen (Urteil des BGer 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013, E.3.3 mit weiteren Hinwei- sen). Dieselbe Mitwirkungspflicht gilt folgerichtig bei der Prüfung einer Rückforderung der bevorschussten URP-Kosten. b) Beim Vermögen sind nicht nur Barmittel, sondern auch verwertbare Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Dazu ge- hören insbesondere Wertschriften (Sparkonti, Obligationen, Aktien usw.), Antiquitäten, Sammlungen, Liegenschaften und rückkaufs- fähige Lebensversicherungen. Ergibt sich aus der Summe der veräusserbaren Güter und vorhandenen Barmitteln ein den Notgro- schen übersteigender Betrag, ist dieser für die Prozessfinanzierung heranzuziehen. Vorliegend hat die Vorinstanz in der dem Entscheid beigelegten Berechnung der Vermögens- und Erwerbsverhältnis- se dargelegt, dass aufgrund des vorhandenen liquiden Vermögens des Beschwerdeführers von Fr. 34'267.75 und seiner Ehefrau von Fr. 38'905.20 sowie der Liegenschaften in Y. und X. ge-

4/16 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2018 149 nügend finanzielle Mittel vorhanden seien, um die bevorschussten URP- Kosten zurückzuzahlen. Hiergegen macht der Beschwerdefüh- rer in seiner Replik vom 28. August 2017 geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sich sein Netto-Vermö- gen auf Fr. 561'262.– belaufe. An der Liegenschaft in Y. habe seine Ehefrau Fr. 170'000.– aus ihrer Erbschaft zur Finanzierung der Liegenschaft geleistet, weshalb sein Anteil daran lediglich Fr. 178'500.– betragen würde. Er verfüge zwar über 60 Aktien, welche beim derzeitigen Verkaufserlös rund Fr. 4'125.– ergeben würden. Der Betrag von Fr. 26'725.– stehe entgegen der Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht mit diesen Aktien im Zusammenhang, sondern sei eine kleine Ersparnis aus der Erbschaft. Bezüglich der Aktienanlagen habe bereits das Bezirksgericht festgehalten, dass in dieser Form gebundene Mittel bei der Vermögensberechnung nicht zu berücksichtigen seien. Schliesslich verfüge er über liquide Mittel von Fr. 26'750.–, wovon bei der Rückzahlung der URP-Kosten lediglich Fr. 10'850.90 übrig bleiben würden. Unter Berücksichti- gung der Tatsache, dass bei der Berechnung der Rückforderung der bevorschussten URP-Kosten dieselben Grundsätze wie bei der Prüfung eines URP-Gesuchs zu gelten haben, müsse der vom Bezirksgericht festgelegte Notgroschen von Fr. 20'000.– bis Fr. 30'000.– auch im vorliegenden Verfahren in diesem Umfang berücksichtigt werden. Demnach wäre der dem Beschwerdeführer zu belassende Notgroschen nach Rückzahlung der bevorschussten URP- Kosten nicht mehr vorhanden. c) Der Beschwerdeführer hält richtigerweise fest, dass die Frage ob und in welchem Umfang ein Rückforderungsanspruch gegeben ist, nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen ist, wie wenn die gleiche Partei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stel- len würde. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Notgroschen in derselben Höhe zu belassen ist, wie es bei der Erteilung der URP festgestellt wurde. Der Verfü- gung des Bezirksgerichts vom 10. Mai 2010 kommt nämlich für die Rückforderung der URP-Kosten keine eigenständige Bedeutung zu. Selbst wenn damals grosszügigere Massstäbe angewandt wur- den, gilt es bei einer allfälligen Rückforderung der unentgeltlichen Rechtspflegekosten zu prüfen, ob der URP-Partei im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bzw. der Prüfung derselben durch die Rechtsmittelinstanz nach geltendem Recht und gelten- der Praxis die unentgeltliche Rechtspflege hätte gewährt werden müssen. Überdies wurde in besagter Verfügung des Bezirksge- richts der zu belassende Notgroschen für die Gesamtfamilie auf Fr.

4/16 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2018 150 20'000– bis Fr. 30'000.– festgelegt und somit nicht bloss dem Beschwerdeführer in dieser Höhe zugesprochen. Nach ständiger Pra- xis ist der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung subsidiär zur familienrechtlichen Unterstützungs- bzw. Beistandspflicht der Ehegatten (BGE 85 I 1 E.3; jüngste Urteile des BGer 5A_928/2016 vom 22. Juni 2017 E.8; 5A_315/2016 vom 7. Februar 2017 E.11). Aus den eherechtlichen Pflichten ergibt sich nämlich, dass der leistungsfähige Ehegatte seinem bedürftigen Partner im Rahmen des Möglichen Prozesskostenvorschüsse (sog. provisio ad litem) leis- ten muss, unabhängig davon, ob das Einkommen und/oder Vermö- gen des prozesskostenvorschusspflichtigen Ehegatten güterrecht- lich seinem Eigengut, seiner Errungenschaft oder dem Gesamtgut zuzuordnen ist. Demnach sind für die Prüfung der Rückzahlung der bevorschussten URP-Kosten die Mittel des Beschwerdeführers so- wie die Mittel der von ihm gegenüber unterstützungspflichtigen Person bzw. seiner Ehefrau massgeblich, denn die eheliche Bei- standspflicht umfasst nicht nur den Lebensunterhalt des anderen Ehegatten, sondern darüber hinaus auch andere Bedürfnisse, ins- besondere den Rechtsschutz (BGE 85 I 1 E.3 mit Hinweisen). Nach dem Gesagten spielt es somit keine Rolle, ob die Ehefrau des Be- schwerdeführers zur Finanzierung der Liegenschaft in Y. Fr. 170'000.– aus ihrer Erbschaft geleistet hat oder nicht, da infolge der eherechtlichen Beistandspflicht eine Trennung der Vermögenswer- te zwischen den Ehepartnern für die Beurteilung der Rückzahlung der bevorschussten Kosten nicht angebracht ist. Stellt man den- noch auf diese Aussagen des Beschwerdeführers ab, ohne dass hierzu Belege eingereicht wurden, verfügt der Beschwerdeführer über ein Netto-Vermögen von Fr. 208'850.–, bestehend aus dem An- teil des Beschwerdeführers an der Liegenschaft in Y. , seinen Aktien und den Ersparnissen aus Erbschaft (vgl. hierzu Replik des Beschwerdeführers, Beilage A.3). Bei den Aktien, welche nach An- gaben des Beschwerdeführers einen Verkaufserlös von Fr. 4'125.– aufweisen, ist die Liquidierbarkeit sehr hoch, da diese täglich an der Börse verkauft werden können. Die angebliche Aussage des Bezirksgerichts, dass die Aktien nicht leicht verwertbar seien und daher bei der Überprüfung der URP- Berechtigung nicht zu berück- sichtigen wären, ist somit offensichtlich falsch. Schliesslich soll- ten Personen, die in Aktienanlagen investieren, bei einem Gesuch um URP nicht besser gestellt sein als andere. Demnach sind die Aktienanlagen entgegen der Meinung des Beschwerdeführers bei den finanziellen Mitteln zu berücksichtigen. Anders würde sich die Situation darstellen, würde es sich nicht um börsenkotierte Aktien

4/16 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2018 151 handeln, wie z.B. Aktien eines eigenen Familienbetriebs. Bei der Rückerstattung der durch den Kanton bevorschussten URP-Kos- ten in Höhe von Fr. 15'874.10 würden ihm weiterhin Wertschriften und Guthaben in Höhe von Fr. 15'000.90 verbleiben, weshalb es sich erübrigt die Zumutbarkeit einer allfälligen Erhöhung der Hypo- thek oder der Veräusserung der Liegenschaft in Y. zu prüfen. Selbst wenn der Notgroschen für den Beschwerdeführer höher als Fr. 10'000.– anzusetzen wäre, reicht dieser Betrag vor dem Hinter- grund des finanziellen Polsters seiner Ehefrau und der ehelichen Beistandspflicht für den Fall unvorhergesehener Sonderausgaben aus. Das Vermögen der Ehefrau aus Wertschriften beläuft sich auf Fr. 38'905.20 und daneben verfügt sie über ein Vermögen in Liegenschaften in Höhe von Fr. 948'000.– (vgl. hierzu Replik des Beschwerdeführers, Beilage A.3). Aus den Akten ergibt sich zudem nichts, woraus sich eine Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Ehefrau, ihrer Beistandspflicht nachzukommen, ergeben würde. Aufgrund dieser Feststellung kann vorliegend auf eine Überprü- fung der Einkommensverhältnisse verzichtet werden. U 17 72 Urteil vom 10. April 2018

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