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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2018 PVG 2018 15

31. Dezember 2018·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·2,329 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Volltext

4/15 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2018 140 Öffentliche Sozialhilfe 4 Agid social public Assistenza pubblica Rückerstattung von Kosten für die unentgeltliche Prozessführung. Verbesserung der wirtschaftlichen Situation. Konkubinat mit gemeinsamen Kindern. Gesamtrechnung. – Massgebender Zeitpunkt (E.2). – Bei Konkubinatspaaren mit gemeinsamen Kindern wird die wirtschaftliche Situation aufgrund einer Gesamtrechnung, mit voller Berücksichtigung der beidseitigen Einkommen (und Vermögen) sowie des gemeinsamen Bedarfs, ermittelt (E.3 – 4.2). – Konkrete Bedarfsberechnung (E.4.3 – 5). Restituzione dei costi per l’assistenza giudiziaria gratuita. Miglioramento della situazione economica. Concubinato con figli in comune. Calcolo complessivo. – Momento determinante (cons. 2). – Per le coppie che vivono in concubinato e che hanno figli in comune, la situazione economica viene stabilita sulla base di un calcolo globale, tenendo in considerazione completamente i due redditi (e la sostanza) nonché il fabbisogno comune (cons. 3 – 4.2). – Calcolo del fabbisogno nel caso concreto (cons. 4.3 – 5). Erwägungen: 2. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Rückzahlungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2018. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht zur Rückerstattung der bevorschussten Unterstützungsbei- träge von insgesamt Fr. 11‘438.95 verpflichtet wurde. Grundsätz- lich soll mittels Beschwerde ausschliesslich eine Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz auf Grund der ihr damals bekannten Sachverhaltsfeststellungen erfolgen. Dessen ungeachtet ist aber bei der vorliegenden Prüfung – sofern sich massgebliche Punkte geändert haben – auf den Sachverhalt im Urteilszeitpunkt abzustel- len. Dies ergibt sich aus der im Verwaltungsgerichtsverfahren gel- tenden Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes, wobei 15

4/15 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2018 141 Letzteres im Rechtsmittelverfahren durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten stark relativiert wird (Art. 11 Abs. 2 VRG). Sofern daher die beschwerdeführende Partei nicht geltend macht, der Sachverhalt habe sich seit Erlass der angefochtenen Verfügung massgeblich verändert, kann sich das Gericht – sofern in den Akten auch sonst keine offensichtlichen Anhaltspunkte für eine derartige Änderung vorliegen – auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt stützen. Dabei gilt es zu beachten, dass allfällige geltend gemachte oder sich aus den eingereichten Unter- lagen ergebenden, eingetretenen Sachverhaltsänderungen seit der angefochtenen Verfügung vom Verwaltungsgericht einzig zu be- rücksichtigen sind, falls sich diese als entscheidrelevant erweisen. 3. Art. 29 Abs. 3 BV statuiert einen verfassungsrechtli- chen Anspruch einerseits auf unentgeltliche Prozessführung und anderseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechts- pflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftli- che Situation der Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. Stefan MeichSSner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel 2008, S. 175 f.; BGE 122 I 322 E.2c). Art. 123 Abs. 1 der auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen ZPO hält denn auch fest, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechts- pflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Materielle Voraussetzung der Rückerstattung ist dabei eine wesentliche Verbesserung der finanziellen Verhält- nisse, welche es dem einstig Mittellosen erlaubt, die vom Staat vorläufig übernommenen Kosten zurückzuzahlen, ohne dass sein Lebensunterhalt gefährdet würde. Eine derartige Verbesserung der finanziellen Verhältnisse liegt vor, falls dem Begünstigten bei den jetzt vorliegenden finanziellen Verhältnissen die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr erteilt werden könnte (MeichSSner, a.a.O., S. 176 f.; Urteile des Verwaltungsgerichtes Graubünden U 12 96 vom 15. Januar 2013 E.2 und U 11 12 vom 18. November 2011 E.3). Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob ein Gesuch des Beschwerdefüh-

4/15 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2018 142 rers um unentgeltliche Rechtspflege im heutigen Zeitpunkt gutgeheissen werden müsste. Ist dies der Fall, wäre die vorliegend strittige Rückforderung unzulässig. Haben sich die Vermögens- und Einkommensverhältnisse seit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch nachweislich verbessert und würde diese zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gewährt werden, besteht eine gesetzliche Rückerstattungspflicht (häfelin/haller/Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, N. 841). 4.1. Ausgangspunkt für die Beurteilung der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation sind die Selbstangaben des Beschwerdeführers im einschlägigen Erhebungsformular vom 23. April 2018 sowie die eingereichten Belege. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über keine Vermögenswerte verfügt, weshalb der zivilprozessuale Notbedarf zu berechnen ist. Dabei ist an sich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszu- gehen. Das Bundesgericht hat aber immer wieder betont, dass bei der Prüfung des Anspruches auf unentgeltliche Rechtspflege nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum abgestellt werden darf, sondern die individuellen Umstän- de ebenfalls zu berücksichtigen sind (BGE 124 I 2 E.2a; 108 Ia 108 E.5b). Grundsätzlich sind die für die Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege entwickelten Grundsätze auch bei der Überprüfung eines Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten URP-Kosten beizuziehen. Daher liegt die Grenze des zivilprozessualen Notbedarfs höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, das im Kanton Graubünden auf der Grundla- ge des Beschlusses des Kantonsgerichts vom 18. August 2008 betreffend die Richtlinie zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums festzulegen ist (Prozessarmut = betreibungsrechtliches Existenzminimum nach Art. 93 SchKG plus 20 % auf Grundbetrag für Notbedarfsrechnung). Demnach ist einer Person für die Deckung der allgemeinen Lebensunterhaltskosten ein nach den Verhältnissen abgestufter Grundbedarf zuzugestehen, der um abschliessend aufgezählte Zuschläge zu erhöhen ist. 4.2. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin das Existenzminimum gemeinsam im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen hätten. Rechtsprechungsgemäss wird bei Ehegatten, eingetrage- nen Partnerinnen und Partner sowie unverheirateten Paaren (Kon- kubinat) mit gemeinsamen Kindern auf eine Gesamtrechnung, mit voller Berücksichtigung der beidseitigen Einkommen (und Vermö- gen) sowie des gemeinsamen Bedarfs, abgestellt. Anders wäre

4/15 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2018 143 bei unverheirateten Paaren nur dann vorzugehen, wenn keine gemeinsamen Kinder vorhanden sind (BGE 142 III 36 E.2.3 m.H., BGE 130 III 765 E.2.2.). Im konkreten Fall ist es unbestritten, dass der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin im Konkubinat mit einem gemeinsamen Kind leben. Dieses Konkubinatsverhältnis ist deshalb unter dem Gesichtspunkt der Notbedarfsberechnung im Wesentlichen gleich zu behandeln wie ein eheliches Familienverhältnis, weshalb das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Notbedarfs nicht zu beanstanden ist. Der auf diese Weise berechnete zivilprozessuale Notbedarf ist alsdann von den Einkünften des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin abzuziehen. Ein sich daraus ergebender Überschuss ist mit den für den konkreten Fall zu erstattenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Während bei der Prüfung, ob die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren ist, der sich aus der obgenannten Berechnung ergebende monatliche Überschuss eine Tilgung der Gerichts- und Anwaltskosten für einfache Verfahren innert eines Jahres bzw. bei komplexeren Verfahren innert zweier Jahre ermöglichen sollte, spielt es bei der Rückerstattung der bevorschussten URP-Kosten keine Rolle, wie lange die ratenweise Rückerstattung dauert (MeichSSner, a.a.O., S. 176 f., VGU U 14 1 vom 4. September 2014 E.5a in fine sowie U 15 98 vom 16. Februar 2016 [wonach eine Rückerstattung des Gesamtbetrags der bevorschussten URP-Kos- ten in 60 Monatsraten möglich und zumutbar war]). 4.3. Die Beschwerdegegnerin ermittelte ein monatliches Einkommen von Fr. 9‘414.–, welches sich aus den Nettolöhnen des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 3‘800.– und seiner Lebenspartnerin von insgesamt Fr. 5‘614.– zusammensetzt. Ausgabenseitig errechnete die Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 7‘732.– (bestehend aus erweiterten Grundbedarf für Paare mit einem Kind bis zehn Jahren von Fr. 2‘520.–, Unterhaltsbeiträge von Fr. 1‘075.–, Mietzins inkl. Nebenkosten von Fr. 1‘700.–, Krankenkassenprämien von Fr. 732.–, laufende Steuern von Fr. 591.–, notwendige Berufsauslagen von Fr. 651.–, Darlehens- und Schuldenrückzahlungen von Fr. 200.– und Auslagen für die Kinderkrip- pe des gemeinsamen Kindes in Höhe von Fr. 254.–). Damit bleibe dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin ein monatli- cher Überschuss von Fr. 1‘682.–. Gemessen am Verhältnis zum Einkommen belaufe sich der Anteil des Beschwerdeführers am gemeinsamen Überschuss auf Fr. 679.– monatlich. Im Übrigen hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass einerseits die vom Beschwerdeführer deklarierten Auslagen für die Autoversicherung

4/15 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2018 144 sowie Strassensteuer in den Fr. 0.70/km für die Berufsauslagen für Fahrkosten enthalten seien und anderseits die Kosten für die Privatversicherung und Billag bereits vom Grundbedarf abgedeckt wären. 4.4. Der Beschwerdeführer legt mit der Beschwerde den Kreditvertrag vom 21. Mai 2015, einen Einzahlungsschein für die Kreditrate von Fr. 437.85 für den Monat Juni 2018 sowie die Zinsbestätigung für das Jahr 2017 vom 4. Januar 2018 ins Recht. Laufende und verfallene Steuerschulden als auch weitere priva- te Schulden (bspw. Kleinkredite, Leasingraten für ein sog. Kompetenzgut [d.h. nicht pfändbares Vermögen im Sinne von Art. 92 Abs. 1 oder Art. 93 Abs. 1 SchKG, soweit diese nicht luxuriös sind]) sind bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs zu berücksichtigen, sofern sie regelmässig geleistet werden (BGE 135 I 221 E.5.2.2, Urteil des Bundesgerichts 5A_617/2011 vom 15. April 2010 E.3.5.2; franK eMMel, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 11 zu Art. 117 ZPO; alfred Bühler, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 196–199a zu Art. 117 ZPO, Urteil des Verwaltungsgerichts S 17 88 vom 16. Januar 2018 E.4.b). Die Gesamtkosten des Kredits betragen Fr. 26‘271.– und sind gemäss Kreditvertrag vom 21. Mai 2015 in 60 Raten zurückzuzahlen. Gemäss der Zinsbestätigung für das Jahr 2017 belaufen sich die Kreditschulden per 31. Dezember 2017 noch auf Fr. 11‘504.05. Aufgrund dessen kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Kreditraten regelmässig bezahlt, obwohl er hierfür keine Einzahlungsbelege einreichte. Der Beschwerdegegnerin, die am 26. April 2018 entschied, lagen diese Dokumente nicht vor, weshalb sie am 28. Mai 2018 die Ver- mögensund Erwerbsverhältnisse des Beschwerdeführers neu berechnete und gemeinsam mit der Vernehmlassung vom 30. Mai 2018 einreichte. Bereits in ihrer ersten Berechnung vom 3. April 2018 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin Alimentenschulden von insgesamt Fr. 200.–, welche der Beschwerdeführer regelmäs- sig bezahle. Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit monatli- che Auslagen für Darlehen- und Schuldenrückzahlungen in Höhe von Fr. 637.85. Abgesehen davon, blieben alle anderen Werte der Berechnung gleich, so dass sich neu ein (monatlicher) Überschuss von Fr. 502.– ergebe. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer auch nach Berücksichtigung der Kreditschulden in der Lage, die bevorschussten URP-Kosten in Raten gemäss Verfügung vom 26. April 2018 zu leisten.

4/15 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2018 145 5. Wie bereits in Erwägung 4.3. dargelegt, ist die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs von monatlichen Einnahmen in Höhe von Fr. 9‘414.– ausgegangen, wobei sich diese aus den Nettolöhnen des Beschwerdeführers von Fr. 3‘800.– und seiner Lebenspartnerin von Fr. 5‘614.– zusammensetzen. Aus den Akten erschliesst sich, dass als monatliches Einkommen des Beschwerdeführers der durchschnittlich in den Monaten Dezember 2017, Januar 2018 und Februar 2018 erzielte Nettolohn eingesetzt wurde. Das Einkommen der Lebenspartne- rin ergibt sich aus ihrem Lohnausweis für das Jahr 2017, wonach sie einen jährlichen Nettolohn von Fr. 67‘371.– d.h. monatliche Fr. 5‘614.– (einschliesslich 13. Monatsgehalt pro rata temporis) erziel- te. Wie die Beschwerdegegnerin aber auf notwendigen Berufsaus- lagen für auswärtige Verpflegung in Höhe von Fr. 369.– gekommen ist bzw. welche Rechnungsschritte sie vorgenommen hat, um im Ergebnis diesen Betrag zu erhalten, geht aus der vorgenommenen Berechnung nicht hervor. Grundsätzlich sind hierfür nicht die vol- len Essenskosten, sondern nur die Mehrkosten, die über den im Grundbetrag enthaltenen Anteil hinausgehen, zu vergüten. Dies entspricht Fr. 9.– bis Fr. 11.– pro Hauptmahlzeit (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden KSK 09 39 vom 18. August 2009 S. 4). Geht man im konkreten Fall von Fr. 10.– pro Arbeitstag aus, so sind beim Beschwerdeführer Fr. 216.– und für seine Lebenspartnerin Fr. 151.20 pro Monat als Auslagen für auswärtige Verpflegung einzusetzen, was in etwa den von der Beschwerdegegnerin in Abzug gebrachten Beträgen entspricht. Auch im Grundbetrag des Kindes von Fr. 400.– sind Auslagen für das Essen enthalten, womit es kei- ne Rolle spielt, ob das Kind zu Hause oder in der Kinderkrippe isst. Aus dem Zahlungsbeleg geht nicht hervor, wie sich die monatli- chen Kosten für die Kinderkrippe von insgesamt Fr. 253.60 zusammensetzen. Sollten die Kosten für Mahlzeiten einberechnet sein, wären diese allenfalls zu kürzen. Im konkreten Fall können dennoch die gesamten, mittels eines Kontoauszuges ausgewiesenen Kosten für die Kinderkrippe in Höhe von Fr. 253.60 in Abzug gebracht wer- den. Des Weiteren wurden für die geltend gemachten notwendigen Berufsauslagen für Fahrkosten keine Belege eingereicht, dennoch wurden sie von der Beschwerdegegnerin anerkannt. Ausserdem brachte die Beschwerdegegnerin den Prämienaufwand des Kindes für die nichtobligatorische Zusatzversicherung nach VVG von Fr. 33.85 in Abzug, obwohl diese Kosten grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 134 III 323 E.3). Wie bereits in Erwägung 2 festgehalten, kann sich das Gericht auf den von der Vorinstanz fest-

4/15 Öffentliche Sozialhilfe PVG 2018 146 gestellten Sachverhalt stützen, sofern sich keine massgeblichen Punkte geändert haben. Im konkreten Fall musste der Beschwerdeführer monatlich Unterhaltsbeiträge von Fr. 1‘075.– bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge wurden per 21. Juni 2018 erhöht und betragen nun Fr. 1‘150.– pro Monat, was nachfolgend zu berücksichtigen ist. An den von den monatlichen Einnahmen in Abzug gebrachten Aus- lagen für den Grundbedarf eines Paares mit Kind bis zehn Jahren von Fr. 2‘520.–, dem Mietzins inkl. Nebenkosten von Fr. 1‘700.–, den laufenden Steuern in Höhe von Fr. 591.– sowie Darlehens- und Schuldenrückzahlungen von Fr. 637.85 gibt es nichts zu beanstanden. Auch wurden die vom Beschwerdeführer angeführten Ausla- gen für Auto- und Privatversicherung, Strassensteuer und Billag zu Recht nicht weiter in die Berechnung miteinbezogen. Nach Massgabe der Erwägungen ergibt sich schliesslich folgende Rechnung: Erweiterter Grundbedarf (inkl. Kind) Fr. 2‘520.– Unterhaltsbeiträge Fr. 1‘150.– Mietzins inkl. Nebenkosten Fr. 1‘700.– Krankenkassenprämien (inkl. VVG für Kind) Fr. 741.– Laufende Steuern Fr. 591.– Notwendige Berufsauslagen Fr. 651.– Darlehens- und Schuldenrückzahlungen Fr. 638.– Kinderkrippenkosten Fr. 254.– Total Auslagen pro Monat Fr. 8‘245.– Der Summe der monatlichen Auslagen von Fr. 8‘245.– steht ein anrechenbares monatliches Einkommen des Beschwerdefüh- rers und seiner Lebenspartnerin von Fr. 9‘414.– gegenüber. Ihnen verbleibt ein Überschuss von Fr. 1‘169.– pro Monat. Der Anteil des Beschwerdeführers am gemeinsamen Überschuss im Verhältnis zu seinem Einkommen beträgt Fr. 471.85. Das Einkommen des Beschwerdeführers liegt somit wenig über dem für den Lebensunterhalt notwendigen Betrag. Dennoch ist eine Rückzahlung der bevorschussten URP-Kosten in monatlichen Raten von Fr. 400.– gerechtfertigt. Schliesslich wurden bei der Berechnung ein erweiter- ter Grundbedarf sowie die Krankenkassenprämie für die Zusatzversicherung des Kindes berücksichtigt. U 18 26 Urteil vom 26. Juni 2018

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