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Graubünden Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG) 31.12.2017 PVG 2017 27

31. Dezember 2017·Deutsch·Graubünden·Verwaltungsgericht Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG)·PDF·575 Wörter·~3 min·6

Zusammenfassung

Praxis Verwaltungsgericht | Regeste: siehe PVG-Dokument\x3Cbr\x3E

Volltext

11/27 Submission PVG 2017 27 Parteientschädigung im Submissionsverfahren. Kein Streitwertzuschlag. – Eine Parteientschädigung nach Arbeits- und Zeitauf- wand zugunsten der anwaltlich vertretenen obsiegen- de Zuschlagsempfängerin (Beigeladene) ist nach Art. 78 Abs. 1 VRG geschuldet. – Ein Streitwertzuschlag ist im Beschaffungsverfahren aber systemfremd und nicht zulässig, da es sich beim Zuschlag um keine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Ripetibili in materia di appalti. Nessun supplemento per valore litigioso. – Giusta l’art. 78 cpv. 1 LGA va riconosciuta un’indennità per ripetibili secondo il lavoro e il tempo impiegati a fa- vore della ditta assegnataria dei lavori (convocata) rappresentata da un avvocato e che vince la causa. – Un supplemento per valore litigioso è però estraneo al sistema e non è ammissibile, giacché l’assegnazione di una commessa non è una controversia di natura patrimoniale. Erwägungen: 4. c) Die Beschwerdeführerin hat die Zuschlagsempfängerin aussergerichtlich nach Art. 78 Abs. 1 VRG ‚für die notwendig verursachten Kosten‘ zu entschädigen. Der vom Anwalt der Zuschlagsempfängerin diesbezüglich geltend gemachte Arbeits- und Zeitaufwand von 17.25 Std. à Fr. 250.–/Std., macht Fr. 4‘312.50, erachtet das Gericht als zu hoch, weil ein erheblicher Teil der Ausführungen in den Rechtsschriften sich als nicht entscheidrelevant und damit als nicht notwendig erwies. Aus diesem Grund wird die Parteientschädigung zu Gunsten der unterliegenden Beschwerdeführerin und zu Lasten der obsiegenden Zuschlagsempfängerin nach freiem Ermessen auf pauschal Fr. 3‘000.– (inkl. Spesen und 8% MWST) gekürzt. Soweit der Anwalt der obsiegenden Zuschlagsempfängerin zusätzlich zum Honorar nach Aufwand einen reduzierten Streitwertzuschlag gemäss Ziff. 3 der Honorarvereinbarung in der Höhe von Fr. 11‘250.– in Rechnung stellte, kann ihm nicht gefolgt werden. Als Fälle mit einem Streitwert gelten nur solche, welche unmittelbar vermögensrechtlicher Natur sind (BERTSCHI MARTIN, in: GRIFFEL ALAIN [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des 267

11/27 Submission PVG 2017 Kanons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich 2014, § 38b N 10 m.H.a. Urteil BGer 1P.773/1999 vom 15. März 2000, E.2 f.). Anders als im Zivilprozessrecht darf ein Streitwert auch nicht bereits angenommen werden, wenn letztlich vermögensrechtliche Interessen verfolgt werden; so ist die Zuordnung eines Streitwertes zu einem bestimmten Streitgegenstand namentlich dann ausgeschlossen, wenn nicht nur vermögensrechtliche Interessen der betreffenden Partei, sondern auch öffentliche Interessen auf dem Spiel stehen (BERTSCHI MARTIN, a.a.O.; Urteil BGer 1P.773/1999 vom 15. März 2000, E.2bb). Generell gelten somit Streitigkeiten über hoheitlich erlassene Bewilligungen – selbst wenn dabei letztlich finanzielle Interessen auf dem Spiel stehen – nicht als vermögensrechtliche Streitigkeiten (vgl. dazu etwa VGU R 09 100 E.5 m.w.H. in Bezug auf Baubewilligungen) und sind entsprechend auch nicht einem Streitwertzuschlag zugänglich. Dieser Grundsatz gilt auch im öffentlichen Vergabeverfahren, welches einen Zuschlag zum Ziel hat; der Zuschlagsentscheid ist aber vom i.d.R. daran anschliessenden Vertragsabschluss zu unterscheiden, handelt es sich dabei doch um zwei verschiedene, voneinander grundsätzlich unabhängige Vorgänge und somit nicht um eine unmittelbare respektive direkt umsetzbare vermögensrechtliche Streitigkeit (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., N 1431, Fussnoten 3405, 3408), zumal die Vergabebehörde gar nicht verpflichtet werden kann, mit dem Zuschlagsempfänger dereinst den vermögensrechtlich relevanten Vertrag auch tatsächlich abzuschliessen. Der Zuschlag für eine Beschaffung stellt m.a.W. nur eine Anwartschaft auf einen späteren Vertragsabschluss mit der Vergabebehörde dar, ohne jedoch dem Zuschlagsempfänger einen direkten Anspruch auf den zivilrechtlichen Vertragsabschluss einzuräumen. Zum anderen handeln die Vergabebehörden im Beschaffungswesen nicht privatrechtlich, sondern hoheitlich; zudem würden Streitwertzuschläge in Submissionsbeschwerdeverfahren unweigerlich eine erhebliche Verteuerung des ganzen Beschaffungsverfahrens bewirken, was aber offensichtlich dem Sinn und Zweck des Beschaffungsrechts zuwiderlaufen würde. Vor diesem Hintergrund erscheint es als richtig, dass es bei Submissionsbeschwerdeverfahren generell keinen Streitwertzuschlag gibt bzw. geben kann. U 17 27 Urteil vom 30. Juni 2017 268

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