14/26 Verfahren PVG 2016 26 Verfahren 14 Procedura Procedura Eröffnung eines Entscheids. Zustellung mittels A-Post- Plus- Sendung. Ein Post-Rückbehaltungsauftrag bewirkt keinen Fristenaufschub. Fiktive Zustellung der Sendung am Tag der erfolglosen Zustellung. – Bei A-Post-Plus-Sendungen in Abwesenheit des Empfängers und unter Geltung eines Post-Rückbehaltungsauftrags verhält es sich so, dass wenn der Empfänger mit einer behördlichen Sendung rechnen musste, diese am Tag der erfolglosen Zustellung bzw. der Lagerung bei der Post fiktiv als zugestellt gilt. Notificazione di una decisione. Intimazione di invii per Posta A Plus. L’ordine di trattenimento della corrisponden- za presso la Posta non provoca una proroga dei termini. Notifica fittizia dell’invio il giorno del tentativo infruttuo- so di intimazione. – Nel caso di invii tramite Posta A Plus ad un destinatario assente e qualora vi sia un ordine di trattenimento della corrispondenza presso la Posta, la missiva è ritenuta notificata per simulazione il giorno del tentativo di notifica infruttuoso, rispettivamente del suo deposito presso la Posta, se il destinatario doveva aspettarsi una comunicazione da parte dell’autorità. Erwägungen: 1.g) Der Beschwerdeführer musste hier mit einer behördlichen Zustellung zweifellos rechnen, zumal ein Einspracheverfahren vor dem Beschwerdegegner infolge der Einsprache des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2016 hängig war. In seiner Abwesenheit hätte sodann eine Ablegung des Einspracheentscheids in sein Postfach die Frist ausgelöst. Eine Ablegung ins Postfach konnte jedoch aufgrund des von ihm erteilten Rückbehaltungsauftrags nicht erfolgen. Fraglich ist nun, ob der Post-Rückbehaltungsauftrag – wie von ihm behauptet – den Fristenlauf bis zur tatsächlichen Zustellung des Einspracheentscheids nach Ende der Rückbehaltungsfrist, also bis zum 20. Juni 2016 hinausschob. 203
14/26 Verfahren PVG 2016 h) Wer seinen Wohnsitz während eines laufenden Verfahrens verlässt und mit einer Zustellung während seiner Abwesenheit rechnen muss, hat die geeigneten Massnahmen zu treffen, damit ihm die behördlichen Mitteilungen eröffnet werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.81/2007 vom 26. März 2007 E.3.2). Keine geeignete Massnahme in diesem Sinne stellt einen Post-Rückbehaltungsauftrag dar, wie das Bundesgericht im Rahmen von eingeschriebenen Sendungen bereits präzisierte. Ein Post-Rückbehaltungsauftrag verlängert die Beschwerdefrist somit nicht, weshalb trotz Geltung eines solchen Auftrags die Sendung als am letzten Tag der Abholfrist (fiktiv) zugestellt gilt (vgl. BGE 141 II 429 E.3.1, Urteil des Bundesgerichts 1P.81/2007 vom 26. März 2007 E.3.2). Bei Abwesenheit des Empfängers wird eine A-Post-Plus- Sendung im Regelfall in sein Postfach gelegt, was als ordentliche Zustellung gilt. Bei Geltung eines Post-Rückbehaltungsauftrags hätte eine Zustellung durch Ablegung der Sendung ins Postfach eigentlich stattfinden können, eine faktische Zustellung (durch Übergabe oder Ablegung ins Postfach) erfolgt jedoch erst nach Ablauf der Dauer des Rückbehaltungsauftrags. Dies heisst aber nicht, dass die ordentliche Eröffnung erst mit der tatsächlichen Zustellung stattfindet. Da ein Post-Rückbehaltungsauftrag keine Massnahme zur Eröffnung behördlicher Sendungen darstellt und die Zustellfiktion von sieben Tagen bei A-Post-Plus-Sendungen nicht gilt, muss es sich bei Abwesenheit des Empfängers und unter Geltung eines Postrückbehaltungsauftrags so verhalten, dass die Sendung am Tag der erfolglosen Zustellung bzw. der Lagerung bei der Post fiktiv als zugestellt gilt, so wie wenn die Sendung durch eine ordentliche Ablegung ins Postfach erfolgt wäre. Dadurch wird dafür gesorgt, dass Entscheide überhaupt eröffnet werden können, ohne dass besondere Abmachungen mit der Post dies verhindern. Damit entsteht auch keine Ungleichbehandlung gegenüber abwesenden Empfängern von A-Post-Plus-Briefen, die vor dem Verlassen ihres Wohnsitzes keine Postrückbehaltung in Auftrag geben und mit der Eröffnung des zu erwartenden behördlichen Aktes im Zeitpunkt der Ablegung in ihr Postfach zu rechnen haben. Demnach bewirkte der im vorliegenden Fall zwischen dem 4. und dem 16. Juni 2016 geltende Post-Rückbehaltungsauftrag keinen Fristenaufschub. Die Beschwerdefrist fing gemäss dem oben Gesagten am 7. Juni 2016 an zu laufen, also am Tag, zu dem der angefochtene Einspracheentscheid von der zur Aufbewahrung beauftragten Poststelle entgegengenommen wurde (vgl. Auszug Track & Trace, Bg-act. 8), zumal der Beschwerdeführer mit einer 204
14/26 Verfahren PVG 2016 entsprechenden Zustellung rechnen musste. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde deshalb (fiktiv) am 7. Juni 2016 ordentlich eröffnet. S 16 103 Urteil vom 25. Oktober 2016 Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde mit Urteil vom 2. März 2017 abgewiesen (8C_53/2017). 205